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Geschäftsnummer: VB.2014.00171  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.07.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 06.02.2015 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Widerruf der bedingten Entlassung


Widerruf der bedingten Entlassung

[Der Beschwerdegegner widerrief die bedingte Entlassung nach der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers für Taten, die dieser vor der Gewährung der bedingten Entlassung begangen hatte, die dem Beschwerdegegner damals jedoch nicht bekannt gewesen waren.]

Von einer mündlichen Verhandlung ist abzusehen (E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers; insbesondere wies der Beschwerdegegner die erste Rekursschrift und die erste Replik zu Recht wegen Weitschweifigkeit zurück (E. 3, insbesondere E. 3.1). Keine Verletzung der Ausstandsvorschriften seitens des Beschwerdegegners und der Vorinstanz (E. 5). Art. 89 Abs. 1 StGB kommt nur bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens des bedingt Entlassenen während der Probezeit zur Anwendung, nicht jedoch bei Delikten, die vorher begangen wurden. Folglich musste kein Gericht über den Widerruf der bedingten Entlassung entscheiden. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB war der Beschwerdegegner zur Gewährung der bedingten Entlassung zuständig. In Fällen wie dem vorliegenden, die nicht von Art. 89 Abs. 1 StGB erfasst werden, muss es diesem auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gestützt auf allgemeine Prinzipien des Verwaltungsrechts möglich sein, gegebenenfalls auf einen Entscheid zurückzukommen (E. 6.3.1). Die Verfügung betreffend den Widerruf der bedingten Entlassung war ursprünglich fehlerhaft; es bestanden ausreichende Gründe, um darauf zurückzukommen (E. 7). Da die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit auf einer falschen Beurteilung des Sachverhalts basierte, müssen für die Frage des Widerrufs auch die damaligen Gegebenheiten massgeblich sein (E. 8.2). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bei Kenntnis der Vorfälle nicht bedingt entlassen hätte (E. 8.3). Der Beschwerdeführer kann sich mangels einer ausreichend bestimmten Vertrauensgrundlage nicht auf den Vertrauensschutz berufen (E. 9.1). Der Widerruf istverhältnismässig. Die Interessen am Vollzug der Reststrafe sind höher zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers, früher entlassen zu werden (E. 9.2). Die Vorinstanz hat den vom als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachten Aufwand im Rekursverfahren zu weitgehend gekürzt (E. 11). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 12.3). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AKTENFÜHRUNGSPFLICHT
ANHÖRUNG
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSTAND
MANGELHAFTE BEGRÜNDUNG
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
NE BIS IN IDEM
NICHTIGKEIT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSVERZÖGERUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
URSPRÜNGLICHE FEHLERHAFTIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
VORBEFASSUNG
WEITSCHWEIFIGKEIT
WIDERRUF DER BEDINGTEN ENTLASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 86 Abs. I StGB
Art. 89 Abs. i StGB
§ 5 Abs. III VRG
§ 5a Abs. I VRG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00171

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 28. Juli 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Kant. Strafanstalt C, vertreten durch RA B, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der bedingten Entlassung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A verbüsste in der Strafanstalt D seit dem 2. Juli 2004 verschiedene Freiheitsstrafen, darunter eine solche von 18 Monaten aufgrund eines Urteils des Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005 wegen – neben anderem – mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern. Mit Verfügung vom 16. August 2007 entliess ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich per 12. September 2007 auf den Zweidrittelstermin hin bedingt aus dem Strafvollzug, dies unter Ansetzung einer der Reststrafe entsprechenden Probezeit von 645 Tagen bis 18. Juni 2009.

B. Am Tag der bedingten Entlassung (12. September 2007) wurde A in der Strafanstalt D aufgrund des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einem Kind fest- und anschliessend in Untersuchungshaft genommen. Das Kreisgericht F verurteilte ihn in der Folge am 11. September 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Schändung, begangen zum Nachteil seiner Tochter im Zeitraum vom 12. September 2004 bis 2. November 2006 anlässlich von Hafturlauben, zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005. Gleichzeitig wurde eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Die dagegen von A erhobene Berufung wurde am 8. Juni 2010 vom Kantonsgericht G bezüglich Schuldspruch und Sanktion abgewiesen. Das Bundesgericht wies die anschliessend erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. April 2011 ab.

C. Mit Urteil vom 25. Mai 2011 bestrafte das Bezirksgericht E A wegen mehrfachen Diebstahls etc. zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Kantonsgerichts G vom 8. Juni 2010 ausgefällten Strafe.

 

D. Am 15. Juni 2011 trat A aus der Freiheit die vom Kreisgericht F ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Strafanstalt D an. Am 4. Juli 2011 trat das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Kompetenz zum Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts E vom 25. Mai 2011 an das Amt für Justizvollzug des Kantons G ab. Am 8. Juli 2013 wurde A in die Strafanstalt C verlegt, wo er seitdem die soeben genannten Freiheitsstrafen verbüsst. Am 10. Februar 2014 waren zwei Drittel der Strafe erstanden; das effektive Strafende fällt auf den 10. Juli 2015.

E. Am 11. September 2013 widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich aufgrund des Urteils des Kreisgerichts F seine Verfügung vom 16. August 2007. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde abgewiesen und der Vollzug der Reststrafe angeordnet.

II.  

A. Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 14. Oktober 2013 mit einer 95-seitigen Eingabe Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2013 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2013 setzte die Justizdirektion A eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung einer verbesserten (bei gleichbleibender Formatierung 35 Seiten nicht übersteigenden) Rekursschrift an. Am 23. Oktober 2013 reichte A eine solche ein, worauf die Justizdirektion den Schriftenwechsel einleitete.

C. Am 15. November 2013 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2013 und beantragte im Wesentlichen, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 einzutreten. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 sistierte die Justizdirektion auf Antrag von A hin das Rekursverfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts. Am 4. Dezember 2013 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.

D. Am 12. Dezember 2013 nahm die Justizdirektion das Rekursverfahren wieder auf. Am 3. Januar 2014 reichte A eine Replik von 49 Seiten ein. Die Justizdirektion setzte ihm daraufhin am 6. Januar 2014 Frist an, um eine verbesserte Stellungnahme von nicht mehr als 15 Seiten einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 kam A dieser Aufforderung nach.

E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 hiess die Justizdirektion den Rekurs teilweise gut und hob Disp.-Ziff. III (Vollzug der Reststrafe) der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. September 2013 auf. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Disp.-Ziff. I). Die Verfahrenskosten wurden zu drei Vierteln A auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. III). Eine Parteientschädigung wurde A nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. IV). Die Justizdirektion gewährte diesem jedoch die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Disp.-Ziff. II und V).

F. Am 7. Februar 2014 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons G ein von A gestelltes Gesuch um bedingte Entlassung ab, wogegen dieser in der Folge Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons G erhob.

III.  

A. Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2014 erhob A am 12. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei er sich in der 115 Seiten starken Beschwerdeschrift vorbehielt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 17. März 2014 eine ergänzte Beschwerdeschrift einzureichen. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2014 stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeschrift dem Amt für Justizvollzug und der Justizdirektion zur Beschwerdeantwort bzw. freigestellten Stellungnahme zu. Die ergänzte, 119 Seiten umfassende Beschwerdeschrift vom 17. März 2014 ging am 18. März 2014 beim Verwaltungsgericht ein. A beantragte darin, die Verfügungen der Justizdirektion vom 6. Februar 2014, 6. Januar 2014 und 15. Oktober 2013, die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. September 2013 sowie die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zu neuer Entscheidung an die zuständige Behörde, eventualiter an die verfügende Behörde, subeventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen (Absehen von einem Widerruf der bedingten Entlassung, eventualiter Bewilligung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren und für das Verfahren vor der verfügenden Behörde, Absehen von einer Kostenauflage). Die Vorinstanz sei diesfalls anzuweisen, die Sache zusätzlich auf der Grundlage der Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 und der Replik vom 3. Januar 2014 zu beurteilen (Antrag 1). Eventualiter dazu seien Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 6. Februar 2014 und Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 11. September 2013 aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Verfügung vom 16. August 2007 abzusehen (Antrag 2). Subeventualiter zu Antrag 1 seien Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 6. Februar 2014 und Disp.-Ziff. II der Verfügung vom 11. September 2013 aufzuheben und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewilligen (Antrag 3). Eventualiter zu Antrag 1 sei Disp.-Ziff. III der Verfügung vom 6. Februar 2014 aufzuheben und seien die gesamten Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Antrag 4). Eventualiter zu Antrag 1 seien die Disp.-Ziff. IV, V und VI der Verfügung vom 6. Februar 2014 aufzuheben und Parteientschädigungen von Fr. 7'421.20 für das Rekursverfahren und Fr. 2'952.70 für das Verfahren vor der verfügenden Behörde zuzusprechen (Antrag 5). Zudem ersuchte A um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats (Anträge 6–9). Eventualiter sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Antrag 10). Weiter beantragte er den Beizug der Vollzugsakten des Amts für Justizvollzug des Kantons G, die Durchführung einer mündlichen, parteiöffentlichen Verhandlung, den Ausstand des an der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 mitwirkenden Richters und Gerichtsschreibers und die Einholung eines Gutachtens zur Rückfallgefahr sowie eines aktuellen Zwischenberichts seines Therapeuten.

B. Mit Eingabe vom 17. März 2014 verzichtete die Justizdirektion auf eine Vernehmlassung und beantragte die Beschwerdeabweisung. Das Schreiben ging am 19. März 2014 beim Verwaltungsgericht ein, das gleichentags der Justizdirektion und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die überarbeitete Beschwerdeschrift vom 17. März 2014 zustellte mit dem Hinweis, dass es diese als massgebend erachte. Die Beschwerdeantwort des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich und eine allfällige neue Stellungnahme der Justizdirektion hätten daher auf die neue Beschwerdeschrift Bezug zu nehmen. Angesichts der insgesamt geringen Unterschiede zwischen den beiden Beschwerdeschriften sei es gerechtfertigt, die hierfür mit Präsidialverfügung vom13. März 2014 angesetzte Frist von 30 Tagen bestehen zu lassen.

C. Mit Schreiben vom 24. März 2014 verzichtete die Justizdirektion erneut auf Vernehmlassung und verwies auf ihre frühere Eingabe vom 17. März 2014. Am 4. April 2014 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich unter Verweis auf die Akten und die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen die Abweisung der Beschwerde. A nahm zu diesen Eingaben am 1. Mai 2014 Stellung und reichte gleichzeitig eine Parteikostennote ein. Das Amt für Justizvollzug liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen, es sei denn, es seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

 

1.2 Wie dem Rubrum entnommen werden kann, wird die Beschwerde von einer Verwaltungsrichterin unter Mitwirkung eines Gerichtsschreibers beurteilt, die an der Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht beteiligt waren. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandslos.

1.3 Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 13. März 2014 darauf hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.

1.4 Da die eingereichten Akten über den Streitgegenstand ausreichend Auskunft geben, konnte das Verwaltungsgericht – wie bereits die Vorinstanz – auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der Vollzugsakten des Amts für Justizvollzug des Kantons G verzichten.

1.5 Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Prüfung der Rechtmässigkeit des Widerrufs der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner erneuten Verurteilung (vorn I.E.). Nicht zum Streitgegenstand gehört demgegenüber die Frage, ob sich eine ausserordentliche bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB aufgrund seines Gesundheitszustands rechtfertigen könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine solche nicht von Amtes wegen zu prüfen, vielmehr muss der Betroffene die speziellen Umstände geltend machen und substanziell begründen (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 StGB N. 23). Der Beschwerdeführer hätte hierzu mindestens anlässlich seiner Anhörung vom 9. August 2013 die Möglichkeit gehabt. Damals brachte er diesbezüglich jedoch nichts vor. Dementsprechend war eine bedingte Entlassung gestützt auf Art. 86 Abs. 4 StGB zu Recht nicht Gegenstand der Verfügungen des Beschwerdegegners vom 11. September 2013 und der Vorinstanz vom 6. Februar 2014. Von einer Verletzung ihrer Untersuchungspflicht kann nicht gesprochen werden. Angesichts der Aufhebung von Disp.-Ziff. III der Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. September 2013 durch die Vorinstanz bildet auch die Frage nach dem Vollzug der Reststrafe vorliegend nicht mehr Streitgegenstand. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesen beiden Problembereichen, insbesondere die Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuchs stünden dem Vollzug der Reststrafe entgegen, ist demgemäss nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

1.6 Soweit sich die Beschwerde gegen den einzelrichterlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 richtet, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, denn darin liegt kein auf kantonaler Ebene anfechtbarer Akt im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf § 59 Abs. 1 und § 62 Abs. 2 VRG sowie Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch das Verwaltungsgericht.

2.2 Nach innerstaatlichem Recht besteht kein Anspruch auf mündliche Verhandlung (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 3 ff.). Ein solcher ergibt sich zwar grundsätzlich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGr, 3. Januar 2013, 8C_752/2012, E. 3.1; 10. Oktober 2012, 8C_390/2012, E. 2.1). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist allerdings insoweit eingeschränkt, als entweder – anders als im hier zu beurteilenden Fall – eine zivilrechtliche Streitigkeit oder eine gegen die betroffene Person gerichtete strafrechtliche Anklage vorliegen muss. Die strafrechtlichen Verfahrensgarantien gelten im Strafvollzugsrecht grundsätzlich nicht, da ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden Strafe bzw. mit der Beendigung des Strafverfahrens und der Feststellung von Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person erlischt (BGr, 9. April 2008, 6B_791/2007, E. 2; VGr, 3. Oktober 2013, VB.2013.00449, E. 1.5, mit Hinweisen; Donatsch, § 59 N. 20). Der Beschwerdeführer beruft sich daher zu Unrecht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK. Im Übrigen bilden die vorhandenen Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage. Von einer mündlichen Verhandlung ist daher abzusehen.

3.  

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) durch den Beschwerdegegner und die Vorinstanz geltend.

3.1 Der Beschwerdeführer sieht sein rechtliches Gehör zunächst darin verletzt, dass die Vorinstanz seine erste Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 und seine erste Replik vom 3. Januar 2014 wegen übermässiger Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurückwies. Er habe deshalb zu wesentlichen Rechts- und Tatfragen nicht Stellung nehmen können (vorn II.B. und II.D.).

3.1.1 Gemäss § 5 Abs. 3 VRG wird unter anderem eine übermässig weitschweifige Eingabe zur Verbesserung zurückgewiesen. Von einer solchen ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn sie langatmige Ausführungen und Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- und Rechtsfragen enthält, die aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich sind oder sich in keiner Weise auf das Thema des Rechtsmittelverfahrens beziehen (VGr, 23. September 2013, VB.2013.00474, E. 2.2 [nicht publiziert]; 19. September 2001, VB.2001.00228, E. 2a). Ob übermässige Weitschweifigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Komplexität der Materie und dem Umfang der Akten. Das Bundesgericht beurteilte als übermässig weitschweifig beispielsweise eine 37-seitige Rechtsschrift mit 342 Randziffern, die zahlreiche nicht entscheidrelevante Passagen, unnötige Wiederholungen und schwer verständliche Ausführungen enthielt, wobei sich die Anfechtung gegen einen klar begründeten Entscheid richtete, der eine nicht besonders komplexe Angelegenheit betraf und juristisch keine grossen Anforderungen stellte (BGr, 18. Mai 2010, 1C_162/2010, E. 4.6.2 und 4.6.3; Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 70).

3.1.2 Der Streitgegenstand beschränkt sich wie gesagt auf die Rechtmässigkeit des Widerrufs der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner erneuten Verurteilung und somit auf eine eng umgrenzte Frage, auch wenn in diesem Zusammenhang verschiedene einzelne Probleme zu klären sind (vgl. vorn E. 1.3). Der Entscheid des Beschwerdegegners umfasste insgesamt 8 Seiten. Die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sind zwar nicht als einfach zu bezeichnen, rechtfertigen den Umfang der Rekursschrift von 95 Seiten aber nicht. Daran vermag auch der bei Strafvollzugsfällen übliche erhebliche Aktenumfang nichts zu ändern. Wie das Verwaltungsgericht bereits in der Verfügung vom 4. Dezember 2013 festhielt, hätte sich der Beschwerdeführer angesichts der Grundsätze der Untersuchung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 und 4 VRG) anstelle ausführlicher und sich wiederholender Zitate und Zusammenfassungen von Aktenstücken auf die zentralen Aussagen beschränken und im Übrigen auf entsprechende Belegstellen in den Akten verweisen können. Hierfür sind 35 Seiten – auch unter Nennung von Beweismitteln und -anträgen – ohne Weiteres ausreichend.

Die Rekursreplik hatte zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 7. November 2013 und zur Untervernehmlassung vom 6. November 2013 Stellung zu nehmen, wobei diese lediglich zwei bzw. vier Seiten umfassen und die erste Eingabe zudem keine materiellen Ausführungen enthält und nur auf die zweite Eingabe verweist. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch die Rekursreplik von 49 Seiten als übermässig weitschweifig beurteilte und deren Verbesserung anordnete, zumal die Eingabe zahlreiche Vorbringen der Rekursschrift wiederholt und sich nicht auf die (neuen) Darlegungen des Beschwerdegegners beschränkt. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung erweist sich auch diese Rückweisung zur Verbesserung als gerechtfertigt, hätte der Beschwerdeführer die Rekursreplik doch zweifellos auf 15 Seiten begrenzen können.

3.1.3 Die erste Rekursschrift und die erste Replik des Beschwerdeführers genügten den formellen Voraussetzungen an Eingaben somit nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem zwar das Recht auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00658, E. 2.2.1; Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 30). Im Umstand, dass die Vorinstanz die Gültigkeit dieser Eingaben von der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmung von § 5 Abs. 3 VRG abhängig machte, ist jedoch weder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs noch ein überspitzter Formalismus zu sehen (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Demzufolge hat sie ihrer Verfügung zu Recht den (bereinigten) Rekurs vom 23. Oktober 2013 und die (bereinigte) Rekursreplik vom 16. Januar 2014 zugrunde gelegt. Für eine Rückweisung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, besteht damit kein Anlass.

3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein rechtliches Gehör und § 27c Abs. 1 VRG seien dadurch verletzt worden, dass ihm die Vorinstanz nicht mitgeteilt habe, ob der Beschwerdegegner die Frist zur Rekursduplik unbenutzt habe verstreichen lassen.

3.2.1 Mit Schreiben vom 20. Januar 2014, das zur Kenntnis an den Beschwerdeführer ging, lud die Vorinstanz den Beschwerdegegner ein, innert zehn Tagen zur Rekursreplik des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2014 Stellung zu nehmen. Bei unbenütztem Ablauf gälten die Sachverhaltsermittlungen als abgeschlossen und beginne die Behandlungsfrist von 60 Tagen für den Rekursentscheid zu laufen.

3.2.2 Die Rekursinstanzen sind gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und § 26b Abs. 4 VRG zur Wahrung des Replikrechts der Verfahrensbeteiligten verpflichtet (vgl. hierzu Griffel, § 26b N. 34 ff.). Die Vorinstanz liess denn auch dem Beschwerdeführer die Eingaben des Beschwerdegegners zur Stellungnahme zukommen. Damit musste jenem nach Ablauf der Zehntagesfrist und mangels Erhalts einer Eingabe aber ohne Weiteres klar sein, dass keine Rekursduplik eingereicht worden war. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Vorinstanz bzw. die unterlassene Mitteilung irgendein Nachteil erwachsen wäre. Einen solchen macht er schliesslich auch nicht geltend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.3 Der Beschwerdeführer erachtet sodann die Begründung der Verfügung der Vorinstanz als mangelhaft. So habe diese seine positive Entwicklung seit dem 16. August 2007 ausser Acht gelassen, nicht dargelegt, wieso kein neues Gutachten einzuholen sei, und die Rügen betreffend das Gutachten vom 4. Dezember und die Beurteilung des Rückfallrisikos vom 13. September 2011 nicht berücksichtigt. Weiter habe die Vorinstanz keine milderen Massnahmen anstelle des Widerrufs geprüft, keinen Bericht der Anstaltsleitung Strafanstalt C eingeholt und sich nicht mit dem Vollzugsbericht vom 20. November 2013 und dem Therapiebericht vom 19. November 2013 auseinandergesetzt. Auch die Begründung für die Nichtabnahme der Beweisanträge fehle. Die Vorinstanz sei nicht auf die geltend gemachte Beeinflussung seitens des Amts für Justizvollzug des Kantons G eingegangen und habe die Vorbringen bezüglich des Vertrauensschutzes nicht geprüft. Sie habe nicht begründet, weshalb es nicht relevant sei, dass er das Schreiben vom 11. September 2013 im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis genommen habe, wie sie den Umfang der verbüssten Freiheitsstrafe berechnet und welche Strafen er gemäss welcher Urteile bereits verbüsst habe. Ebenso sei nicht begründet worden, weshalb der Beizug der Vollzugsakten des Kantons G nicht nötig gewesen sein soll und keine mündliche Verhandlung anberaumt worden sei. Die Vorinstanz differenziere sodann nicht, welche Rückfallgefahr hinsichtlich welcher Delikte mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Schliesslich begründe sie auch nicht, wieso die gesamten 645 Tage zu widerrufen seien und sie ihm die Kosten nicht erlasse.

3.3.1 Die Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Es genügt jedoch, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dagegen muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83, E. 4.1; 133 I 270, E. 3.1; VGr, 3. Oktober 2013, VB.2013.00449, E. 1.8; Griffel, § 8 N. 33).

3.3.2 Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht deutlich hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Rekursentscheid stützte. Die Ausführungen erweisen sich zudem als nachvollziehbar und erlaubten fraglos, den Entscheid anzufechten, was der Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat. Ebenso ist ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Abnahme der vom Beschwerdeführer offerierten Beweise, beispielweise die Einvernahme von Zeugen, nicht als angezeigt erachtete. Im Übrigen gehört die Frage der bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB wie bereits gesagt nicht zum Streitgegenstand und wurde daher von der Vorinstanz zu Recht nicht geprüft (vorn E. 1.5). Unter diesen Umständen liegt keine ungenügende Begründung bzw. Gehörsverletzung vor.

3.4 Der Beschwerdeführer erachtet sein rechtliches Gehör auch aufgrund der aus seiner Sicht lückenhaften Akten und der sich daraus ergebenden unvollständigen Möglichkeit zur Akteneinsicht als verletzt. So macht er geltend, aus den Akten gehe nicht hervor, in welcher Reihenfolge er welche Strafen verbüsst habe und an welche Stellen das Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2011 versandt worden sei. Diverse Dokumente seien in den Zürcher Vollzugsakten gar nicht vorhanden, beispielsweise mehrere Therapieberichte, und weitere hätten sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses nicht in den Akten befunden, weswegen sein Anspruch auf wirksame Beschwerde verletzt worden sei. Ebenso fehle der Auftrag zum Gutachten vom 4. Dezember 2007. Sodann habe der Beschwerdegegner nach Abschluss des Rekursverfahrens einen neuen Strafregisterauszug eingeholt, ohne ihm diesbezüglich rechtzeitig Akteneinsicht zu gewähren, und das Aktenverzeichnis nachträglich hinsichtlich früherer Aktenstücke ergänzt, ohne ihn hierüber zu informieren.

3.4.1 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zu dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht (vgl. Griffel, § 8 N. 5). Die Wahrnehmung dieser Rechte setzt eine Aktenführung der Verwaltung voraus. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BGE 130 II 473 E. 4.1; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00550, E. 2.2).

3.4.2 Der Beschwerdeführer hätte bereits im Rekursverfahren vorbringen können, die Akten des Beschwerdegegners seien unvollständig. Weder der Rekurs vom 23. Oktober 2013 noch die Rekursreplik vom 16. Januar 2014 enthalten jedoch die in diesem Zusammenhang nunmehr mit Beschwerde geltend gemachten Gehörsverletzungen. Entsprechende Ausführungen wären dabei auch im von der Vorinstanz vorgegebenen reduzierten Umfang der Eingaben möglich gewesen. Auch den übrigen Rekursakten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit der Akten vor dem Rekursentscheid bei der Vorinstanz gerügt hätte. Seine Vorbringen erweisen sich damit insofern als verspätet (vgl. BGE 122 I 120 E. 4b; BGE 121 V 150 E. 5b; VGr, 6. März 2014, VB.2013.00391, E. 3.2; 10. Juni 2010, VB.2010.120, E. 2.10). Von einem Teil der fehlenden Akten konnte der Beschwerdeführer offenbar anlässlich des Studiums der Vollzugsakten des Kantons G Kenntnis nehmen. Bezüglich der Einholung eines neuen Strafregisterauszugs und Ergänzung des Aktenverzeichnisses führt er selber aus, dass dies erst nach Abschluss des Rekursverfahrens erfolgte, weswegen sein Anspruch auf rechtliches Gehör, der das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung beinhaltet, schon deswegen nicht verletzt wurde (vorn E. 3.1.3). Darüber hinaus war es ihm möglich, sich hierzu im Rahmen seiner Beschwerde zu äussern, was er denn auch tat.

3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass ihm mit Schreiben vom 10. Juli 2013 lediglich mitgeteilt worden sei, er werde zur Anhörung bezüglich des Widerrufs der bedingten Entlassung eingeladen. Die Abweisung der bedingten Entlassung und die Anordnung des Vollzugs der Reststrafe sei dagegen nicht erwähnt worden, ebenso wenig, dass die Anhörung von H und I durchgeführt werde. Das Einladungsschreiben enthält tatsächlich keinen Hinweis auf die beabsichtigte Abweisung der bedingten Entlassung und die vorgesehene Anordnung des Vollzugs der Reststrafe. Der Beschwerdeführer wurde aber zu Beginn der Anhörung vom 9. August 2013 darüber informiert, dass ein Widerruf beabsichtigt war, und konnte sich dazu äussern. Sodann war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorgängig von sich aus die Namen der an der Anhörung anwesenden Personen bekanntzugeben. Diesem wäre es jedenfalls auch zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich selbst beim Beschwerdegegner zu erkundigen. Die Frage des Vollzugs der Reststrafe gehört im Übrigen ohnehin nicht mehr zum Streitgegenstand (vorn E. 1.5). Eine Gehörsverletzung liegt hier nicht vor.

3.6 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör schliesslich auch darin verletzt, dass ihm der Beschwerdegegner entgegen seiner Zusicherung anlässlich der Anhörung keine Möglichkeit mehr eingeräumt habe, schriftlich zum Verfahren Stellung zu nehmen. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht ausführt, ist eine entsprechende Zusicherung aus den Akten nicht ersichtlich. Selbst wenn aber eine solche tatsächlich erfolgt sein sollte, wäre die geltend gemachte Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt worden. Einerseits wäre die Gehörsverletzung angesichts der durchgeführten mündlichen Anhörung nicht als schwer einzustufen, andererseits hatte der Beschwerdeführer ohne Weiteres die Möglichkeit, sich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens von sich aus schriftlich zu äussern (VGr, 3. Juni 2013, VB.2013.00127, E. 2.3; Griffel, § 8 N. 38). Dass der Beschwerdegegner den Entscheid bereits zwei Wochen nach Zustellung der Akten gefällt hatte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist damit nicht von Relevanz.

3.7 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht auszumachen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe das Rechtsverzögerungsgebot verletzt. Er habe diesen am 18. Februar 2014 um Zustellung der gesamten Vollzugsakten und derjenigen des Rekursverfahrens ersucht, am 24. Februar 2014 aber nur die Vollzugsakten erhalten. Die Rekursakten seien erst am 26. Februar 2014 bei ihm eingetroffen.

4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV haben die Parteien im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Nach § 4a VRG behandeln die Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot liegt vor, wenn eine Behörde, obwohl sie eine Entscheidung treffen müsste, diese verweigert (Rechtsverweigerung) oder diese nicht innert angemessener Frist erlässt (Rechtsverzögerung), wobei die Angemessenheit der Frist von der Natur der Sache abhängt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 40; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 1657, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe das Rechtsverzögerungsverbot in Bezug auf den Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2014 verletzt, sondern hinsichtlich des danach gestellten Gesuchs um Zusendung der Akten zwecks Verfassens der Beschwerdeschrift. Das Beschleunigungsgebot dürfte sinngemäss zwar auch in diesem Stadium des Verfahrens Anwendung finden. Vorliegend erübrigt sich es sich jedoch, diese Frage zu vertiefen. Die Zeitdauer vom Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz (19. Februar 2014) bis zum Erhalt der gesamten Akten seitens des Beschwerdeführers (26. Februar 2014) erscheint auch unter Berücksichtigung der zu wahrenden Beschwerdefrist nicht als unangemessen lang, auch wenn die Zustellung der Akten nicht gerade als zügig bezeichnet werden kann. Damit liegt keine Rechtsverzögerung vor.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. September 2013 sei nichtig. Einerseits sei diese nicht von der Amtsleitung bewilligt worden. Andererseits habe H als Protokollführerin an der Anhörung vom 9. August 2013 teilgenommen, weshalb sie die Verfügung nicht hätte erlassen dürfen und in den Ausstand treten müssen. Dies gelte auch für die juristische Sekretärin I. Sie und H hätten ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt, da der Vorwurf im Raum gestanden sei, sie hätten dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zugesichert, er könne zum Verfahren noch schriftlich Stellung nehmen, wobei ihm diese Möglichkeit dann nicht eingeräumt worden sei. Die Anhörung selbst zeige, dass bereits eine unverrückbare Meinungsbildung erfolgt sei. Zudem habe die Anwesenheit von zwei weiblichen Personen auch den Anspruch auf eine unabhängige Behörde verletzt.

5.1.1 Die sich in den Vollzugsakten befindende Verfügung vom 11. September 2013 trägt die Unterschrift der Abteilungsleiterin des Strafvollzugs, womit sich diese mit der Verfügung einverstanden erklärte. Dass dem Beschwerdeführer offenbar ein Exemplar der Verfügung ohne einen solchen Vermerk zugestellt wurde, bleibt auf die erfolgte Erklärung und damit auf die Gültigkeit der Verfügung ohne Einfluss.

5.1.2 Nach § 5a Abs. 1 lit. a VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere ein persönliches Interesse haben. Persönliche Befangenheit ist bei Vorliegen von Umständen anzunehmen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Bei der Beurteilung der Umstände, welche die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 137 II 431 E. 5.2; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 15). Eine Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen gegenüber der für den Entscheid zuständigen Behörde kann bei den Parteien namentlich im Falle der Vorbefassung mit der konkreten Streitsache in einem früheren Verfahren entstehen (BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3c). Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien für die Vorbefassung von Richtern lassen sich grundsätzlich auch auf Angehörige von Verwaltungsbehörden übertragen (vgl. dazu und zum Folgenden Benjamin Schindler, Die Befangenheit in der Verwaltung, Zürich 2002, S. 146 ff.). Massgebend für die Annahme der Vorbefassung ist, dass sich dieselbe Amtsperson bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit zu befassen und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage zu beurteilen hatte. Der Umstand, dass eine Amtsperson früher einmal gegen eine Partei entschieden hat, führt hingegen nicht zur Ausstandspflicht in einer späteren, anderen Angelegenheit (vgl. Schindler, S. 149; BGE 125 I 209, E. 8b). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt generell nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137 II 431 E. 5.2).

5.1.3 Der Umstand, dass H als Protokollführerin an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesend war, bewirkt entgegen dessen Ansicht für sich allein noch keinen Ausstandsgrund in Bezug auf den Erlass der Verfügung vom 11. September 2013. Vielmehr war ihre Teilnahme aufgrund ihrer Eigenschaft als zuständige Sachbearbeiterin geradezu angezeigt. Dass sich H bereits früher mit derselben Angelegenheit zu befassen und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage zu beurteilen gehabt hätte, ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Für eine Befangenheit im Sinn einer Vorbefassung bestehen damit keine Hinweise (vgl. Kiener, §5a Rz. 25 ff.). Solche liegen denn auch für die Annahme eines persönlichen Interesses nicht vor, betraf die fragliche Verfügung H weder direkt in eigener Sache, noch konnte der Ausgang des Verfahrens eine solche Einwirkung auf ihre persönliche Interessenssphäre haben, dass sie einer direkten Betroffenheit gleichgekommen wäre (vgl. Kiener, § 5a N. 32 f.). Inwiefern dies aufgrund der geltend gemachten verweigerten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. vorn E. 3.6). Für H bestand damit kein Grund, in den Ausstand zu treten. I wirkte an der Verfügung vom 11. September 2013 nicht mit, weshalb sich die Frage des Ausstands aufgrund ihrer Teilnahme an der Anhörung gar nicht stellt. Gänzlich unbegründet ist schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Anwesenheit von zwei weiblichen Personen anlässlich der Anhörung verletze seinen Anspruch auf eine unabhängige Behörde, weil gemäss Urteil vom 11. September 2008 das Opfer ebenfalls weiblich gewesen sei.

5.1.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10. Juli 2013 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage des Widerrufs der Verfügung vom 16. August 2007 zur Anhörung eingeladen. Zu Beginn derselben wurde er darüber informiert, dass ein solcher Widerruf beabsichtigt werde. Der Beschwerdegegner erfüllte damit seine Pflicht, dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Inhalt der noch zu treffenden Anordnung im Voraus bekannt zu geben und ihm hierzu eine Stellungnahme zu ermöglichen, hatte dieser die Anhörung doch nicht selbst beantragt oder den Gegenstand der Anordnung nicht voraussehen können (vgl. VGr, 8. November 2012, VB.2012.00569, E. 2.2 ff.). Dem Beschwerdeführer war es jedenfalls noch möglich, den beabsichtigten Widerruf mit seinen Aussagen infrage zu stellen, war der Entscheid zu diesem Zeitpunkt immerhin noch nicht gefällt. Insofern kann nicht von einer unverrückbaren Voreingenommenheit bzw. einer sich daraus ergebenden Befangenheit gesprochen werden.

5.1.5 Eine Verletzung der Ausstandsregeln liegt damit nicht vor. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. September 2013 erweist sich nicht als nichtig.

5.2 Der Beschwerdeführer erachtet sodann auch die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2014 als nichtig. Die unterzeichnende J habe bereits die Verfügung vom 6. Januar 2014 erlassen gehabt und hätte zufolge Vorbefassung und Mitwirkung in dieser Angelegenheit in den Ausstand treten müssen. Die Verfügung vom 6. Februar 2014 sei auch nicht durch die Abteilungsleitung genehmigt worden. Als stellvertretende Generalsekretärin der Justizdirektion war J zum Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2014 befugt. Mangels einer anderslautenden gesetzlichen Bestimmung bedurfte es hierfür keiner weiteren Genehmigung. Die Verfügung vom 6. Januar 2014 betraf sodann nur die Frage der übermässigen Weitschweifigkeit der Rekursreplik (vorn E. 3.1.2) und nicht deren Inhalt an und für sich. Anzeichen für eine Vorbefassung hinsichtlich der materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers und zu dessen Nachteil können daraus trotz der Bemerkung, der Streitgegenstand sei eng umgrenzt und die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erschienen nicht übermässig komplex, nicht entnommen werden. Ein Ausstand seitens von J in Bezug auf den Rekursentscheid war damit nicht angezeigt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2014 ist damit ebenfalls nicht nichtig.

 

6.  

Zunächst sind die Fragen des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit des Beschwerdegegners zum Widerruf der Verfügung vom 16. August 2007 zu prüfen.

6.1 Wie die Vorinstanz insoweit korrekt ausführt, ist die Frage der bedingten Entlassung dann nach neuem Recht zu beurteilen, wenn die Verurteilung vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 ergangen ist, der Entscheid über die bedingten Entlassung jedoch danach (BGE 133 IV 201 E. 2.1). Wie gezeigt werden wird, ergeben sich diesbezüglich keine Probleme, da die für den Widerruf der bedingten Entlassung massgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs im vorliegenden Fall ohnehin nicht zur Anwendung kommen (hierzu sogleich E. 6.2 und 6.3)

6.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene, der zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 StGB). Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen (Art. 88 StGB). Begeht der bedingt Entlassene dagegen während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB).

6.3 Die Vorinstanz erwog, die vorliegend relevanten Taten des Rekurrenten, die das Kreisgericht F im Urteil vom 11. September 2008 beurteilt habe, seien im Zeitraum vom 12. September 2004 bis 2. November 2006 begangen worden. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Urteils des Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005 per 12. September 2007 bedingt entlassen worden sei, handle es sich somit um Taten, die nicht in die an diesem Tag beginnende Probezeit gefallen, sondern vor der Entlassung verübt worden seien. Es handle sich daher nicht um einen Widerruf im Sinn von Art. 89 StGB. Dementsprechend sei der Beschwerdegegner zuständig gewesen, auf den Entscheid zurückzukommen.

6.3.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese überzeugenden Erwägungen nicht infrage zu stellen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 89 Abs. 1 StGB kommt diese Bestimmung nur bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens des bedingt Entlassenen während der Probezeit zur Anwendung, nicht jedoch bei Delikten, die vor Beginn der Probezeit begangen wurden. Folglich musste auch nicht ein Gericht über den Widerruf der bedingten Entlassung entscheiden. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB war der Beschwerdegegner zur Gewährung der bedingten Entlassung zuständig. In Fällen wie dem vorliegenden, die nicht von Art. 89 Abs. 1 StGB erfasst werden, muss es diesem auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gestützt auf allgemeine Prinzipien des Verwaltungsrechts möglich sein, gegebenenfalls auf einen Entscheid zurückzukommen. Das Fehlen einer anderslautenden gesetzlichen Regelung ist im Übrigen gerade eine Voraussetzung des Widerrufs (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 997a, 1005). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich diesbezüglich auch nichts Anderes aus der Verordnung des Bundesrats zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG), regelt diese doch überwiegend Zuständigkeitsfragen im Hinblick auf den Vollzug, nicht jedoch solche bezüglich des Widerrufs einer bedingten Entlassung. Sodann ist auch der Umstand, dass die Verfügungen vom 16. August 2007 und 11. September 2013 von unterschiedlichen Sachbearbeitern unterzeichnet wurden, von keiner Relevanz, zumal die Behörde als Entscheidträgerin massgeblich ist und beide Verfügungen von der Anstaltsleitung genehmigt wurden.

6.3.2 Mangels Anwendbarkeit von Art. 89 StGB auf den vorliegenden Fall erwog die Vorinstanz zu Recht, es habe für den Beschwerdegegner kein Raum bestanden, mildere Massnahmen im Sinn von Abs. 2 StGB dieser Bestimmung zu prüfen bzw. anzuordnen. Richtigerweise erachtete sie auch Art. 89 Abs. 4 StGB für nicht anwendbar. Der Beschwerdegegner war damit grundsätzlich zum Widerruf der Verfügung vom 16. August 2007 berechtigt.

7.  

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob für den Beschwerdegegner ausreichende Gründe vorhanden waren, um auf die Verfügung vom 16. August 2007 zurückzukommen.

7.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht der Umstand, dass die Verfügung vom 16. August 2007 unangefochten geblieben war und somit in formelle Rechtskraft erwuchs, einer Änderung durch den Beschwerdegegner nicht entgegen. Anders als Urteile von Zivilgerichten werden Verfügungen von Verwaltungsbehörden sodann in der Regel nicht materiell rechtskräftig (vgl.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 994 f., mit Hinweisen; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, S. 283 f. und 288).

7.2 Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 998). Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn der Verfügung schon bei ihrem Erlass ein Rechtsfehler anhaftete, der sich beispielsweise aus einer falschen Erhebung oder Beurteilung des Sachverhalts ergeben kann (Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 284).

7.2.1 Die Vorinstanz erwog, da der Beschwerdeführer gemäss dem Urteil des Kreisgerichts F vom 11. September 2008 zwischen dem 12. September 2004 und dem 2. November 2006 mehrmals einschlägig delinquiert habe, habe er sich teilweise während des Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern wiederum einschlägig strafbar gemacht. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers im August 2007 schlecht gewesen sei. Hätte der Beschwerdegegner damals Kenntnis davon gehabt, wäre der Beschwerdeführer nicht bedingt entlassen worden. Da die Voraussetzungen hierzu somit nicht gegeben gewesen seien, sei die Verfügung vom 16. August 2007 ursprünglich fehlerhaft (E. 4.4).

7.2.2 Vorliegend bestanden damit ausreichende Gründe, um auf die formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Aufgrund des Urteils des Kreisgerichts F vom 11. September 2008 ergaben sich neue erhebliche Tatsachen, die im Verfügungszeitpunkt an sich schon vorgelegen, damals aber noch nicht bekannt gewesen waren. Insofern bestanden revisionsähnliche Gründe (Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 292). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Widerruf sei unbegründet und verletze das Verbot der doppelten Bestrafung, indem die Vorstrafen, die das Kreisgericht F bzw. das Kantonsgericht G als Gesamtstrafe abschliessend beurteilt hätten, nochmals als Argument für den Widerruf der bedingten Entlassung verwendet würden. Diese Entscheide sprechen allerdings nicht gegen eine Neubeurteilung der Verfügung vom 16. August 2007. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, erliess das Kreisgericht F die Strafe teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts E vom 12. Mai 2005, der nicht verbüsste Strafrest fand bei der Berechnung der ausgefällten Strafe keine Berücksichtigung (vorn I.B.). Auf die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer diese beiden Freiheitsstrafen verbüssen muss, hat die Zusatzstrafe keine Auswirkung. Inwiefern die Kommunikation bezüglich der Frage des Widerrufs zwischen dem Beschwerdegegner und dem Amt für Justizvollzug des Kantons G, die vom Beschwerdeführer als "Einflussnahme" seitens des Letzteren erachtet wird, gegen ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung sprechen könnte, ist nicht ersichtlich.

8.  

Fraglich ist sodann, welcher Sachverhalt – insbesondere welche Legalprognose des Beschwerdeführers – der Beurteilung des Widerrufs der bedingten Entlassung zugrunde zu legen waren.

8.1 Die Vorinstanz erwog, vorliegend stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer per 12. September 2007 hätte bedingt entlassen werden können, wenn der Beschwerdegegner schon damals Kenntnis von den Straftaten während des Strafvollzugs gehabt hätte. Somit sei von der Legalprognose auszugehen, wie sie richtigerweise am 16. August 2007 hätte gestellt werden müssen. Ob sich der Beschwerdeführer während der Probezeit bewährt habe, sei dabei nicht wesentlich. Ansonsten würde er gegenüber der Lage, wie sie gewesen wäre, wenn die Verfügung von Anfang richtig gewesen wäre, bessergestellt. Daher seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zur heutigen Situation, unter anderem zu derjenigen nach einer Entlassung und zur Flucht- und Rückfallgefahr, irrelevant. Zudem bestehe kein Anlass, ein neues Gutachten oder nochmals einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen.

8.2 Da die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 16. August 2007 auf einer falschen Beurteilung des Sachverhalts basierte (vorn E. 7.2.2), müssen für die Frage des Widerrufs derselben auch die damaligen Gegebenheiten massgeblich sein. Insofern sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, dass er sich während der Probezeit bewährt habe, sein Vollzugsverhalten gut sei und sich die Legalprognose verbessert habe entgegen dessen Ansicht tatsächlich unerheblich. Sie werden aber im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein (unten E. 9.2). Folglich ist nicht zu beanstanden und darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu sehen, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz den aktuellen Vollzugsberichten in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zumassen und darauf verzichteten, ein aktuelles Gutachten oder einen aktuellen Zwischenbericht des Therapeuten zur Frage der Rückfallgefahr einzuholen. Das Verwaltungsgericht kann ebenso darauf verzichten. Das vom Beschwerdeführer ausführlich beanstandete Gutachten stammt vom 4. Dezember 2007 und ist dementsprechend hinsichtlich der Verfügung vom 16. August 2007 bzw. deren Widerruf ebenso nicht relevant. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzugehen.

8.3 In Anbetracht der einschlägigen Delikte des Beschwerdeführers, die zur Verurteilung durch das Kreisgerichts F führten, ging die Vorinstanz sodann zu Recht davon aus, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bei Kenntnis der Vorfälle nicht bedingt entlassen hätte. Dies gilt umso mehr, als die bedingte Entlassung damals nur im Sinn einer einmaligen bzw. letzten Chance gewährt wurde.

9.  

Schliesslich ist zu prüfen, ob das Rechtssicherheitsinteresse bzw. das Vertrauensschutzinteresse des Beschwerdeführers einem Widerruf der Verfügung vom 16. August 2007 entgegensteht.

9.1 Die Vorinstanz erwog, zunächst sei nicht zu beanstanden, dass die Rechtskraft des Urteils vom 11. September 2008 abgewartet worden sei. Das Urteil des Bundesgerichts datiere vom 14. April 2011, der Beschwerdegegner habe dieses am 22. Mai 2013 vom Amt für Justizvollzug des Kantons G erhalten. Aufgrund eines Missverständnisses bezüglich der Zuständigkeit des Widerrufs seien dann zwei Jahre verstrichen, in denen der Beschwerdegegner zu Unrecht untätig geblieben sei. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer um die klare Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 16. August 2007 gewusst habe, hochwertige Rechtsgüter betroffen seien und zwischen der angefochtenen Verfügung und der frühestmöglichen bedingten Entlassung sechs Monate lägen, in denen sich der Beschwerdeführer mit der neuen Situation abfinden könne, seien die Interessen am Vollzug der Reststrafe höher zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers, früher entlassen zu werden. Das Schreiben des Beschwerdegegners an das Amt für Justizvollzug des Kantons G vom 17. April 2013 habe kein Vertrauen begründen können, da es nicht an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei (E. 5).

Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Verfügung vom 16. August 2007 gehe nicht hervor, dass ein Widerruf erfolge, wenn er vor der bedingten Entlassung delinquent werde. Zudem habe  sie in ihm das begründete Vertrauen geweckt, die Taten vom 12. September 2004 bis 2. November 2006 seien vom Begriff der Rückfälligkeit derselben erfasst gewesen. Auch die Vollzugsausweise, -aufträge, -berichte und -pläne sowie die Standortbesprechung vom 9. April 2013 und die Beurteilung des Rückfallrisikos vom 13. September 2013 hätten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet, da sie nichts von einem Widerruf erwähnen würden. Auch die Strafurteile und die Anklageschrift vom 22. Mai 2005 hätten ein solches Vertrauen begründet.

Aus dem Umstand, dass sich die angeführten Dokumente nicht zur Frage des Widerrufs im Falle von vor Beginn der Probezeit begangenen Delikten äussern, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, konnten sie damit bei ihm in dieser Hinsicht auch gar keine Erwartungen auslösen. Auch das Schreiben vom 17. April 2013, worin sich der damalige Fallverantwortliche dahingehend äusserte, dass der Kanton Zürich für einen Widerruf nicht zuständig sei, vermag dies nicht zu tun, da es einen Widerruf nicht prinzipiell bzw. vorbehaltlos ausschliesst. Überdies war es nicht an den Beschwerdeführer, sondern einen Dritten adressiert (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 670 und 680). Im Rahmen der Akteneinsicht konnte der Beschwerdeführer neben diesem Schreiben auch vom Antwortschreiben des Amts für Justizvollzug des Kantons G Kenntnis nehmen, dass die abgelehnte Zuständigkeit der zürcherischen Behörden sogleich wieder infrage stellte. Folglich kann sich der Beschwerdeführer bereits mangels einer ausreichend bestimmten Vertrauensgrundlage nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 631). Somit muss nicht weiter geprüft werden, ob der Beschwerdeführer gestützt auf diese Dokumente relevante Dispositionen getroffen hat, die sich nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen lassen.

9.2 Der Widerruf ist schliesslich auch als verhältnismässig zu bezeichnen. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit kein Delikt begangen hat, ist der Vorinstanz zu folgen und sind die Interessen am Vollzug der Reststrafe, insbesondere angesichts der Schwere der Delikte, höher zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers, früher entlassen zu werden. Daran vermag auch der Umstand, dass zwischen der Verfügung vom 16. August 2007 und derjenigen vom 1. September 2013 mehr als sechs Jahre liegen und der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch durchaus eine Entwicklung durchgemacht haben dürfte, nichts zu ändern. Zum einen ist dem Beschwerdegegner angesichts der Unschuldsvermutung und des Umstands, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Delikte an seiner Tochter stets bestritten hat und dies auch weiterhin tut, nicht vorzuwerfen, die Rechtskraft der entsprechenden Verurteilung abgewartet zu haben (vorn I.B.). Dass der Beschwerdegegner daraufhin ungerechtfertigterweise zwei Jahre bis zum Widerruf verstreichen liess und ihm deshalb eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, hat die Vorinstanz bereits festgestellt. Die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Bundesgerichtsurteils seitens des Beschwerdegegners sind insofern von keiner Relevanz. Zudem befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners bereits im Strafvollzug (vorn I.D.), was ihm – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – genug Zeit liess, sich mit dem Widerruf abzufinden. Umso mehr ist dies nun der Fall, als das Amt für Justizvollzug des Kantons G zwischenzeitlich ein Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung abgewiesen hat (vorn II.F.). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, der Widerruf verletze das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, erweisen sich seine Ausführungen als zu unsubstanziiert, legt er doch nicht dar, dass der Beschwerdegegner in mehreren ähnlich gelagerten Fällen tatsächlich anders als vorliegend entschieden hätte.

9.3 Der Widerruf der Verfügung vom 16. August 2007 erweist sich damit als gerechtfertigt.

10.  

10.1 Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. August 2007 gründete auf einem (gewährten) Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung. Da dieselbe mit Verfügung vom 11. September 2013 nun zu Recht widerrufen wurde, musste auch über die Frage des Gesuchs erneut entschieden werden. Der Beschwerdegegner ordnete deshalb in Disp.-Ziff. II folgerichtig an, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug abgewiesen werde. Es bestand für ihn daher kein Anlass, dem Beschwerdeführer erneut und von sich aus die Möglichkeit zu geben, ein Gesuch um bedingte Entlassung einzureichen. Dafür, dass ihm die Stellung eines solchen verweigert worden wäre, finden sich keine Anhaltspunkte. Insofern liegt im Übrigen auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

10.2 Die Verfügung vom 6. Februar 2014 ist weder hinsichtlich des Widerrufs der Verfügung vom 16. August 2007 noch hinsichtlich der Abweisung der bedingten Entlassung zu beanstanden. Angesichts der Gutheissung des Rekurses in Bezug auf Disp.-Ziff. III der Verfügung vom 11. September 2013 (Vollzug der Reststrafe), die vom Beschwerdegegner ebenfalls beantragt wurde, erweist sich schliesslich auch die vorinstanzliche Kostenverteilung als gerechtfertigt.

11.  

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den vom als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachten Aufwand zu Recht kürzte.

11.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten. Hierunter fallen jene Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind, das heisst der vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene Aufwand, die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen und die Mehrkosten aufgrund der Mehrwertsteuer (Plüss, § 16 N. 88). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.- (vgl. Schreiben des Obergerichts vom 13. März 2002, www.gerichte-zh.ch/kreisschreiben/kreisschreiben.html).

11.2 Die Vorinstanz erwog zu Recht, der Rechtsvertreter könne keine Aufwendungen für die zur Verbesserung zurückgewiesenen Eingaben (jeweils erste Rekursschrift und Replik) geltend machen, da er diesen Aufwand selber zu verantworten habe (vgl. vorn E. 3.1). Die Streichung der entsprechenden Positionen ist damit gerechtfertigt. Dies gilt auch für die Kürzung der Honorarnote um drei Fahrten des Rechtsvertreters in die Strafanstalt C, erscheint dieser Aufwand angesichts der Möglichkeit von telefonischen Besprechungen nicht als notwendig. Der Umfang der Akten allein macht einen persönlichen Besuch jedenfalls nicht unumgänglich. Gerechtfertigt erscheint schliesslich auch die Streichung des Aufwands bezüglich des Schreibens vom 20. Dezember 2013, betrifft dieses doch lediglich die Übermittlung eines Empfangsscheins und des nicht weiter bekannten Schreibens vom 16. Oktober 2013 an das Amt für Justizvollzug des Kantons G, nachdem dieses in das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht involviert war und ist. Auch der Aufwand für das Schreiben vom gleichen Tag an das Amt für Justizvollzug betreffen Aktenzustellung wurde als Kleinstaufwand zu Recht gestrichen. Nicht statthaft ist demgegenüber die Kürzung des Aufwands in Bezug auf die für das Aktenstudium geltend gemachten sechs Stunden auf lediglich zwei Stunden. Der Umfang der Akten des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich ist beträchtlich und das Studium derselben konnte sich angesichts der zu beurteilenden Problematik nicht nur auf die neuesten Aktenstücke beschränken, sondern musste teilweise mehrere Jahre alte Dokumente umfassen. In Anbetracht der anwaltlichen Sorgfaltspflicht erscheint es dabei auch nachvollziehbar und gerechtfertigt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers auch in die Akten des Amts für Justizvollzug des Kantons G Einblick nahm, auch wenn diese vorliegend nicht entscheidwesentlich sind (vorn E. 1.4). Für das Aktenstudium erscheint ein Aufwand von vier Stunden als angemessen. Nicht gerechtfertigt ist sodann auch die Streichung des Aufwands von zehn Minuten für das Verfassen des Schreibens vom 27. Dezember 2013, handelt es sich dabei doch um ein Fristerstreckungsgesuch, das in diesem Fall nicht als von im Stundenansatz enthaltenen Kürzestaufwand erfasst angesehen werden kann. Insgesamt wäre somit lediglich eine Kürzung des notwendigen Zeitaufwands auf 1'005 Minuten angezeigt gewesen.

Hinsichtlich der Reisespesen und der Kopierkosten erscheint die Kürzung wiederum gerechtfertigt, wobei hier in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

11.3 Die Vorinstanz hätte den Vertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren nach dem Gesagten mit total Fr. 3'819.90 (Fr. 3'351.90 plus Fr. 468.- [entsprechend dem hinzuzurechnenden Zeitaufwand von zwei Stunden und zehn Minuten bzw. Fr. 433.35 plus 8 % Mehrwertsteuer]) entschädigen müssen.

12.  

12.1 Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. In Abänderung von Disp.-Ziff. VI der Verfügung vom 6. Februar 2014 ist die Vorinstanz zu verpflichten, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren mit total Fr. 3'819.90 aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

12.2 Da der Beschwerdeführer nur zu einem sehr kleinen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten gesamthaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Beschwerde, insbesondere aufgrund der äusserst umfangreichen Beschwerdeschrift, einen besonderen Aufwand erforderte (§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]). Als unterliegender Partei steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.

12.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Gestützt auf die Steuerklärung des Jahres 2012 ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erwiesen sich seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos und stellten sich Sachverhalts- und Rechtsfragen, die den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigten. Die Gesuche sind daher gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

12.4 Der Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote ein, worin er für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 24 Stunden und 50 Minuten und Barauslagen von insgesamt Fr. 924.70 auswies.

12.4.1 Die Auslagen in Bezug auf das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2013 betreffend die Reduktion des Umfangs der Rekurrschrift sind dem Vertreter von vornherein nicht zu erstatten (Zeitaufwand von fünf Stunden und 35 Minuten, Porto von Fr. 36.- und Kopien von Fr. 151.50). Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde und das damals gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab, und die entsprechende Verfügung vom 4. Dezember 2013 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

12.4.2 Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2014 macht der Vertreter einen Zeitaufwand von insgesamt 19 Stunden und 15 Minuten geltend. Den Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift, die rund 120 Seiten umfasst, bezifferte er auf total 13 Stunden. Auch wenn das Verwaltungsgericht diese Beschwerdeschrift nicht zur Überarbeitung zurückwies, ist sie doch als weitschweifig und über den gebotenen Aufwand hinausgehend zu bezeichnen. Zudem stimmt sie zu einem grossen Teil mit der ersten, von der Vorinstanz bemängelten Rekursschrift überein, und waren dem Beschwerdeführer der Grossteil der Akten bereits aus dem Rekursverfahren bekannt. Unter diesen Umständen erscheint ein Zeitaufwand von lediglich acht Stunden gerechtfertigt. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist damit um fünf Stunden zu kürzen. Hinsichtlich des Portos ist zu bemerken, dass der Vertreter eine erste Beschwerdeschrift am 12. März 2014 und danach am 17. März 2014 von sich aus eine überarbeitete Beschwerdeschrift einreichte (vorn III.A.). Das Porto vom 13. März 2014 (Fr. 20.-) ist damit nicht zu übernehmen. Der Vertreter macht schliesslich Kopierkosten von Fr. 590.40 geltend. Dieser Betrag erweist sich eindeutig als zu hoch. Zunächst ist nicht einzusehen, weshalb 372 Kopien der Akten des Rekursverfahrens erstellt werden mussten. Die 345 Kopien für die erste Beschwerdeschrift hat der Vertreter selber zu verantworten. Sodann ist unverständlich, weshalb er die zweite Beschwerdeschrift sechs Mal kopieren musste (714 Kopien). Gesamthaft sind Kopierkosten von höchstens Fr. 150.- gerechtfertigt.

Für das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2014 erscheinen somit ein Zeitaufwand von 14 Stunden und 15 Minuten und Barauslagen von Fr. 301.80 (Porto Fr. 96.-, Reisespesen Fr. 30.80, Kopien Fr. 150.-, Bestellung eines Strafregisterauszugs Fr. 25.-) als angemessen. Der Vertreter ist damit mit insgesamt Fr. 3'403.95 (Fr. 3'151.80 plus Fr. 252.15 [8 % Mehrwertsteuer]) zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. In Abänderung von Disp.-Ziff. VI der Verfügung vom 6. Februar 2014 wird die Direktion der Justiz und des Innern verpflichtet, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rekursverfahren mit total Fr. 3'819.90 aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

7.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'151.80 (davon Barauslagen 301.80) zuzüglich Fr. 252.15 (8 % Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 3'403.95, entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an…