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Geschäftsnummer: VB.2014.00172  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel)


Nichtbewilligung Kantonswechsel nach längerer Auslandsabwesenheit zu Ausbildungszwecken.

[Die 1992 geborene serbische Staatsangehörige reiste im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton I zum Verbleib bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Nach nur zwei Monaten Aufenthalt kehrte sie jedoch zur Fortsetzung ihrer in Serbien begonnenen Ausbildung in ihre Heimat zurück, wo sie in einer WG lebte und 2011 ein Medizinstudium aufnahm. In der Folge lief ihre Aufenthaltsbewilligung im Kanton I ab und der Kanton Zürich verweigerte einen Kantonswechsel.]

Der Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben ist bei der lediglich finanziell von ihrer Familie abhängigen und volljährigen Beschwerdeführerin nicht betroffen (E. 2).

Die Bewilligung eines Kantonswechsels setzt eine zum Entscheidzeitpunkt gültige Aufenthaltsbewilligung voraus, sofern nicht von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist. Da die Aufenthaltsbewilligung im Kanton I beim Entscheid über den Kantonswechsel bereits abgelaufen war und nicht routinemässig zu verlängern gewesen wäre, ist der Kantonswechsel zu verweigern. Insbesondere ist die Möglichkeit, eine Niederlassungsbewilligung trotz Absolvierung einer Ausbildung im Ausland durch fristgerechte periodische Aufenthalte in der Schweiz aufrechtzuerhalten, auf maximal vier Jahre beschränkt, wobei bei mündigen, schlecht integrierten oder bloss aufenthaltsberechtigten Personen ein strengerer Massstab anzulegen ist. Die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin befand sich beim Entscheid über den Kantonswechsel bereits seit über 4 Jahren zu Ausbildungszwecken in Serbien, hat ihre lebensprägenden Jahre dort verbracht und sich hier nicht nachgewiesenermassen integriert. Entsprechend war ihr hiesiger Aufenthaltsanspruch spätestens mit Ablauf der Vierjahresfrist erloschen (E. 3).

Kein Anspruch auf Vertrauensschutz aufgrund angeblich falscher Rechtsauskunft durch die Einwohnerkontrolle, daauf deren uneingeschränkte Zuständigkeit im Bewilligungsverfahren auch durch Laien nicht vertraut werden durfte, keine Vertrauensdisposition ersichtlich ist und es aufgrund widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführerin auch an einer zureichenden Vertrauensgrundlage mangelt (E. 4). Verzicht auf weitere Beweisabnahmen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 5). Keine erleichterte Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 AuG (E. 6). Kostenauflage und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLANDSAUFENTHALT
BEHÖRDLICHE AUSKUNFT
BESUCH
ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
KANTONSWECHSEL
LEBENSMITTELPUNKT
VERTRAUENSGRUNDLAGE
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 30 Abs. I lit. k AuG
Art. 37 Abs. I AuG
Art. 37 Abs. II AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 61 Abs. I lit. b AuG
Art. 61 Abs. I lit. c AuG
Art. 61 Abs. II AuG
Art. 5 Abs. III BV
Art. 9 BV
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 49 Abs. I VZAE
Art. 79 Abs. I VZAE
Art. 23 Abs. I ZGB
Art. 25 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00172

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 4. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Kantonswechsel),

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1992 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 28. Dezember 2008 zusammen mit ihrem Bruder C, geboren 1996, in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton I zum Verbleib bei ihrer Mutter D bzw. ihrem Stiefvater E, welcher zugleich der frühere Schwiegervater von D ist. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde letztmals mit Gültigkeit bis zum 13. Januar 2013 verlängert. Bereits zwei Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz, am 22. Februar 2009, kehrte A wieder nach Serbien zurück, um ihre im Schuljahr 2007/2008 begonnene Ausbildung an der Medizinischen Fachmittelschule in F weiter zu besuchen. Nach Abschluss dieser Ausbildung nahm sie im Wintersemester 2011/2012 ein mindestens 6-jähriges Studium an der Medizinischen Fakultät der Universität J auf.

Am 25. Juni 2012 stellte sie, ihre Mutter D, ihr Stiefvater E und ihr Bruder C das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Zuzug aus dem Kanton I), was ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihrem Bruder auch bewilligt wurde.

Hingegen wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Juli 2013 das Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Zuzug aus dem  Kanton I) ab und setzte dieser zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 8. Oktober 2013. Zudem wurde im Entscheid festgehalten, dass ein allfälliger Rekurs gegen die Verfügung in Bezug auf die Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfalte.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 7. Februar 2014 ab und setzte dieser zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 15. Mai 2014.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. März 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2013 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Auf den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschen­rechtskonvention (EMRK) und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) kann sich berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthalts­recht oder selbst ein solches Aufenthaltsrecht hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Aus den Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann indessen nur ausnahmsweise ein Bewilligungsan­spruch abgeleitet werden, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 5. März 2004, 2A.425/2003, E. 4.2). Finanzielle Abhängigkeiten sind dabei zwar mitzuberücksichtigen und können im Zusammenspiel mit weiteren besonderen Umständen (insbesondere gemeinsamer Haushaltsführung, speziell enge Familienbande, regelmässige Kontakte und Verantwortungsübernahmen, vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1) oder persönlichen Abhängigkeiten (aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen, vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e) ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch mitbegründen. Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen, können finanzielle Leistungen doch auch in die Heimat überwiesen werden (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; ferner BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b).

2.2 Die volljährige und bereits seit geraumer Zeit weitgehend selbständig in Serbien lebende Beschwerdeführerin ist lediglich in finanzieller Hinsicht noch von ihrer getrennt in der Schweiz lebenden Familie abhängig. Sie kann deshalb kein verfassungs- oder konventionsrechtlich geschütztes Aufenthaltsrecht aus ihren familiären Beziehungen in die Schweiz ableiten, zumal Unterstützungszahlungen ihres Stiefvaters und ihrer Mutter auch nach Serbien überwiesen werden können.

Es sind darüber hinaus keine besonderen Umstände ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin ausnahmsweise trotz ihrer Volljährigkeit einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV einräumen würden: Da die Beschwerdeführerin ihre Erstausbildung bislang komplett im Ausland absolviert hat, ist ihre Situation insbesondere auch keineswegs vergleichbar mit derjenigen von Personen, welche durch eine Bewilligungsverweigerung zum Abbruch einer hier bereits begonnenen Erstausbildung genötigt würden.  

3.  

3.1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AuG ist konstitutiver Natur. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere Aufenthaltsbewilligung der gesuchstellenden Person (Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG) und ist dieser berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton abgewartet werden.

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AuG).

3.2 Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Behörden des neuen Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus, dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Gesuchs Inhaberin einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil die Beschwerdeführerin bei Gesuchseinreichung – am 25. Juni 2012 – noch über eine (zumindest formell) gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton I verfügt hat.

3.3 Wie das Verwaltungsgericht allerdings bereits in früheren Entscheiden festgestellt hat, ist auch die im Entscheidzeitpunkt bestehende Sachlage massgebend. Verliert die gesuchstellende Person während des hängigen Verfahrens ihre Aufenthaltsbewilligung, kann ihr der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AuG nicht mehr bewilligt werden. Dasselbe gilt, wenn ihre Bewilligung mittlerweile abgelaufen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Sie hat deshalb dafür besorgt zu sein, dass ihre Aufenthaltsbewilligung von den Behörden des Ursprungskantons verlängert wird, bis über den Kantonswechsel entschieden worden ist (vgl. VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2.2 f. und VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00053, E. 2.2, beide nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig  im Kanton I um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht, sodass ihre dortige Aufenthaltsbewilligung am 13. Januar 2013 auslief.  Somit verfügte sie auch zum Zeitpunkt des Zürcher Entscheids über den Kantonswechsel – am 9. Juli 2013 – über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr. Deshalb ist ihr Gesuch um einen Kantonswechsel abzuweisen, zumal ein wegen der eingelegten Rechtsmittel lediglich tolerierter, prekärer Aufenthalt die in Art. 37 Abs. 2 AuG vorausgesetzte Aufenthaltsbewilligung nicht zu ersetzen vermag.

3.4 Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre (vgl. VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2.3, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). Dies ist nachfolgend zu prüfen.

3.4.1  

3.4.1.1 Verlässt eine ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt deren Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 erster Satz AuG).

3.4.1.2 Auch ein Kind, das bloss zwecks Schulbesuchs im Ausland weilt und damit den Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Eltern behält (vgl. Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]), kann seine hiesige Niederlassungs­bewilligung verlieren, wenn es sich länger als sechs Monate bzw. über die bewilligte Verlängerung hinaus im Ausland aufhält: Eine umfassende Schulbildung in der Schweiz mit der Vermittlung der sprachlichen Fähigkeiten stellt eine wichtige Basis für eine erfolgreiche Integration und Zukunft im Inland dar (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754, Ziff. 1.3.7.7 und die kurze Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG zwecks frühzeitiger Einschulung). Die Fortsetzung einer Ausbildung im Heimatstaat steht einer solchen Integration regelmässig entgegen. Dies gilt insbesondere, wenn der ausländische Abschluss in der Schweiz nicht anerkannt werden kann und nicht nur ein in der Heimat bereits begonnener Ausbildungsabschnitt abgeschlossen, sondern auch noch eine weitergehende Ausbildung im Ausland neu begonnen wird (vgl. zu letzterem BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.6). Die Niederlassungsbewilligung soll dem Ausländer ermöglichen, dauerhaft zusammen mit seiner Familie in der Schweiz zu wohnen und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht, dem Ausländer eine Anwesenheitsberechtigung und Arbeitserlaubnis einzuräumen, auf die er sich nötigenfalls eines Tages berufen kann. Es rechtfertigt sich somit, hinsichtlich der Dauer des Studiums bzw. Schulbesuchs im Ausland gewisse Grenzen zu setzen, wobei die Umstände des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen sind (BGr. 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4; VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00387, E. 4.1).

3.4.1.3 Eine Erleichterung besteht in solchen Fällen nur insoweit, als (fristgerechte) periodische kurze Aufenthalte bei den Eltern während der Schulferien für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung in der Regel genügen (vgl. BGr, 19. Juli 2002, 2A.153/2002, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann also ein Kind, das in sein Heimatland zurückkehrt, um dort seine Ausbildung zu erhalten, seine Niederlassungsbewilligung grundsätzlich behalten, soweit es jeweils innert der Sechsmonatsfrist in die Schweiz zurückkommt, um sämtliche Schulferien bei seinen Eltern zu verbringen.

3.4.1.4 Verbringt eine in Ausbildung stehende Person aber ihre Zeit hauptsächlich im Ausland und verlegt ihren Wohnsitz bzw. den Lebensmittelpunkt ins Ausland, wird die sechsmonatige Frist durch eine vorübergehende Rückkehr in die Schweiz zu Besuchszwecken nicht unterbrochen (vgl. auch Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.2; BGr, 27. Mai 2011, 2C_831/2010, E. 5.1 und altrechtlich BGE 120 Ib 369 E. 2c).

In der Gerichtspraxis wird jedoch – in Anlehnung an die Höchstdauer, ab welcher eine Niederlassungsbewilligung auch auf Gesuch hin nicht mehr aufrechterhalten werden kann (Art. 61 Abs. 2 zweiter Satz AuG) – eine Frist von vier Jahren nach der elterlichen Entsendung ins Ausland vertreten, ab welcher auch eine regelmässige Rückkehr in die Schweiz das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung in aller Regel nicht mehr verhindern kann (VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00387, E. 4.1; BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4 ff.; vgl. ferner auch BGr, 22. November 2006, 2A.533/2006, E. 2.6).

3.4.1.5 Die erwähnte Gerichtspraxis – insbesondere zur Vierjahresfrist – bezieht sich auf das Erlöschen von Niederlassungsbewilligungen und ist nur bedingt auf Ausländer übertragbar, welche lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen und sich nie für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten haben. Sie bezieht sich zudem vornehmlich auf unmündige Personen, welche ihren Aufenthaltsort noch nicht frei bestimmen können und zumindest nach der zivilrechtlichen Regelung von Art. 25 Abs. 1 ZGB ihren Wohnsitz bei den Eltern beibehalten (vgl. BGr, 26. Juli 2000, 2A.66/2000, E. 4b; vgl. aber auch BGE 99 Ib 1 E. 4, wonach fremdenpolizeirechtlich allein auf den tatsächlichen Aufenthaltsort und nicht auf den zivil- oder steuerrechtlichen Wohnsitz abzustellen ist). Es ist davon auszugehen, dass bei mündigen Personen, welche ihren Lebensmittelpunkt selbstbestimmt wählen können, sowie bei hier lediglich aufenthaltsberechtigten und noch nicht stark integrierten Personen, ein strengerer Massstab anzulegen ist. Dies gilt insbesondere, wenn die mündig gewordene Person nicht nur ihre bereits begonnene Ausbildung im Ausland abschliesst, sondern einen weiteren Ausbildungsschritt im Ausland in Angriff nimmt.

3.4.2  

3.4.2.1 Die Beschwerdeführerin verfügte nie über eine Niederlassungsbewilligung und hielt sich vor der Fortsetzung ihrer Ausbildung in ihrem Heimatland lediglich während zwei Monaten in der Schweiz auf.  Gemäss eigenen Angaben will die Beschwerdeführerin jedoch jedes Jahr zwischen 190–197 Tage – und damit fast die gesamte schul- bzw. studiumsfreie Zeit – bei ihrer Familie in der Schweiz verbracht haben. Die Vorinstanz hat offen gelassen, inwieweit den diesbezüglichen Angaben überhaupt Glauben zu schenken ist. Entsprechende Aufenthalte sind jedenfalls nur unvollständig durch Passeinträge und Reisebelege nachgewiesen und überwiegend unbelegt geblieben, obwohl die Beschwerdeführerin nach Art. 90 AuG an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und erforderliche Beweismittel unverzüglich einzureichen hat. Neben den fehlenden Passeinträgen deuten auch weitere Umstände darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwar wiederholt ihre Mutter und ihren Stiefvater besucht, jedoch weitaus weniger Zeit in der Schweiz verbracht hat, als von ihr selbst geltend gemacht wird: Die in den Akten befindlichen Auflistungen zu den Aufenthalten in der Schweiz weichen erheblich voneinander ab. Auch sind die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage schlechter, als dies angesichts ihrer behaupteten Aufenthalte und ihrer hier angeblich geschlossenen Kontakte zu erwarten wäre: So erreichte sie gemäss den eingereichten Sprachzertifikaten das Niveau A1 bzw. A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erst, nachdem sie zwischen August 2013 und Februar 2014 einen Deutsch-Intensivkurs besucht hatte. Auch aufgrund ihrer bereits zu Schulzeiten recht selbständigen Lebensweise in einer Wohngemeinschaft in Serbien erscheint es unwahrscheinlich, dass sie fast ihre ganzen Ferien in der Schweiz verbracht hat, um sich hier auf Prüfungen vorzubereiten oder die Festtage im Kreis ihrer Familie zu verbringen. Diese Annahme wird durch Aussagen des Stiefvaters  gegenüber der Stadtpolizei G  untermauert, wonach die Beschwerdeführerin in Serbien lebe, sich dort mehrheitlich aufhalte und auch ihren Lebensmittelpunkt habe. Die Tochter soll sich demnach mehrmals im Jahr für jeweils (lediglich) "2-3 Wochen" zu Besuch in der Schweiz aufgehalten haben. Die entsprechenden Aussagen decken sich weitgehend mit den entzifferbaren Passeinträgen der Beschwerdeführerin, widersprechen jedoch deren eigenen Angaben, wonach sie sich wiederholt für teilweise weit mehr als einen Monat (bis zu 77 Tage) am Stück in der Schweiz aufgehalten haben will. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte, dass ihre Tochter "in Serbien geblieben" sei und bezeichnete deren Aufenthalte in der Schweiz als "Besuche". Die von ihr gewählten Formulierungen legen nicht nahe, dass die Beschwerdeführerin einen Grossteil des Jahres in der Schweiz verbracht hat. Die Beschwerdeführerin will zudem zum Zeitpunkt der am 11. Dezember 2012 vorgenommenen Einvernahme ihrer Mutter und ihres Stiefvaters zur Prüfungsvorbereitung in der Schweiz gewesen sein. Es erscheint in diesem Zusammenhang ungewöhnlich, dass weder der Stiefvater noch die Mutter diesen Aufenthalt in ihrer Einvernahme erwähnt und lediglich angekündigt hatten, dass ihre Tochter bald über Weihnachten kommen werde. Am 3. Dezember 2012 um 6.30 Uhr suchte die Polizei zudem den Wohnort der Mutter und des Stiefvaters auf: Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben hat, sich zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz befunden zu haben, konnte die Polizei offenbar lediglich die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin vor Ort auffinden. Es ist auch nicht ersichtlich, wo die Beschwerdeführerin nach dem Zuzug der Familie nach G Mitte Juni 2012 über längere Zeit gewohnt haben will, verfügten ihre Familie doch zu diesem Zeitpunkt lediglich über eine derart kleine 2,5-Zimmer-Wohnung in G, dass bereits ihr Bruder üblicherweise auf dem Sofa schlafen musste. Damit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton I nicht nur ihre gesamte Schul- und Studiumszeit, sondern auch einen Grossteil ihrer Freizeit in Serbien verbracht hat und sich dort ihr Lebensmittelpunkt befindet.

3.4.2.2 Die Situation der Beschwerdeführerin ist letztlich nicht anders als diejenige von Kindern, die von den Eltern bei Verwandten in der Heimat zurückgelassen werden, dort die Schulen besuchen, sich in der Schweiz höchstens während der Ferien aufhalten und erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit bzw. nach Abschluss der Schulen in die Schweiz übersiedeln sollen. Nicht das familiäre Zusammenleben, sondern die Verschaffung besserer Berufsaussichten steht insoweit im Vordergrund. Hierzu dienen die Familiennachzugsregelungen jedoch nicht. Insoweit nimmt die Praxis regelmässig einen Rechtsmissbrauch an, weswegen ein Nachzug dieser Kinder untersagt wird (vgl. BGE 119 Ib 81 E. 3; BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.6). Entsprechende Intentionen des Gesetzgebers werden auch durch die kurze Nachzugsfrist bei älteren Kindern nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG deutlich.

Durch den Schul- und Studiumsbesuch in Serbien sollte gerade verhindert werden, dass die Beschwerdeführerin ihre bereits begonnene Ausbildung in der Heimat abbrechen musste. Dadurch wurde aber nicht deren Integration in der Schweiz gefördert, sondern vielmehr deren Desintegration in der Heimat verhindert. Bereits mit der Aufnahme eines mehrjährigen Medizinstudiums in Serbien hat die zwischenzeitlich mündig gewordene Beschwerdeführerin selbstbestimmt ihren Lebensmittelpunkt auf ihr Heimatland festgelegt und ihre Absicht bekundet, nicht bloss zur Beendigung ihrer bereits als Unmündige begonnenen Schulausbildung dort verbleiben zu wollen.

Weder die in Serbien gewählte Wohnform noch die englische Unterrichtssprache des gewählten Medizinstudiums sprechen für den blossen Übergangscharakter ihres Studiums und einen fortbestehenden Lebensmittelpunkt in der Schweiz: So werden Wohngemeinschaften von Studierenden vornehmlich aufgrund knapper finanzieller Mittel eingegangen und zeigen eher eine fortschreitende Emanzipation vom Elternhaus auf. Das Englische setzt sich zudem weltweit als akademische Unterrichtssprache durch und legt weder eine besondere Verbundenheit zur Schweiz noch eine Entfremdung zur serbischen Heimat nahe.

Vielmehr erscheint in der Rückschau fraglich, ob sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin überhaupt jemals in der Schweiz befunden hat. Ebenso erscheint fraglich, ob die Mutter und der Stiefvater jemals beabsichtigt haben, mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz zusammenzuleben, wie dies für einen Familiennachzug gemäss Art. 44 lit. a AuG grundsätzlich erforderlich gewesen wäre.

3.4.2.3 Gemäss den Angaben ihres Rechtsvertreters hat die Beschwerdeführerin ihr Studium zur Sicherung ihres hiesigen Aufenthaltsrechts abgebrochen und sich am 7. Juni 2013 exmatrikulieren lassen. Ordentlich wäre das begonnene Studium frühestens nach sechs Jahren, d. h. im Wintersemester 2017/2018, abgeschlossen worden. Damit hat die Beschwerdeführerin beim Entscheid über ihr Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels bereits über 4 Jahre zu Ausbildungszwecken im Ausland verbracht und nach ihrer ursprünglichen Intention mindestens weitere 4½ Jahre Auslandsjahre geplant. Bei einem derart langen Heimataufenthalt zu Ausbildungszwecken geht das Bundesgericht bereits bei hier niedergelassenen, minderjährigen Personen, welche einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht haben, von einem Lebensmittelpunkt im Ausbildungs- bzw. Heimatland aus (vgl. E. 3.4.1.4 f. vorstehend). Dies muss erst recht bei den vorliegenden Verhältnissen angenommen werden, wo die zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführerin ihre lebensprägenden Jahre allesamt in ihrer serbischen Heimat verbracht, sich in der Schweiz nicht nachgewiesenermassen integriert und jeweils nur kurze Zeit am Stück aufgehalten hat und nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war.

3.4.2.4 Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin überhaupt je eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt und verlängert werden dürfen: Jedenfalls war ihr Aufenthaltsanspruch zum Zeitpunkt der angefochtenen Verweigerung eines Kantonswechsels bereits erloschen: Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung auch nach Erreichung der Volljährigkeit im Ausland fortgesetzt und darüber hinaus Ende 2011 ein Medizinstudium in ihrer Heimat aufgenommen. Sollte nicht bereits darin eine Verschiebung ihres Lebensmittelpunktes erblickt werden, hat sie zumindest am 22. Februar 2013 auch noch die Vierjahresfrist überschritten, innerhalb welcher praxisgemäss selbst Niederlassungsbewilligungen trotz einer Ausbildung im Ausland durch regelmässige Besuche in der Schweiz nicht mehr aufrechterhalten werden können. Damit wäre ihre Aufenthaltsbewilligung allerspätestens auf diesen Zeitpunkt erloschen, selbst wenn sie rechtzeitig deren Verlängerung bei den Behörden im Kanton I verlangt hätte.

3.4.3 Anders als bei ihrem Bruder C – welcher in den letzten Jahren in der Schweiz zur Schule gegangen und dabei ständig bei seiner hier wohnhaften Mutter und seinem Stiefvater gelebt hat – kann somit bei der von ihrer Familie seit Langem getrennt im Ausland lebenden Beschwerdeführerin von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Rede sein. Damit sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AuG nicht bewilligt werden kann und ihr keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen ist.

3.5 Eine rechtsungleiche Anwendung der Bestimmung über die Bewilligung eines Kantons­wechsels nach Art. 37 AuG ist nicht ersichtlich, da die Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung im Kanton I bei der Beschwerdeführerin keineswegs sicher, bei ihrem Bruder jedoch routinemässig zu bewilligen gewesen wäre.  

3.6 An dieser Rechtslage vermag auch die nachträgliche Stellung eines Verlängerungsgesuchs für den Kanton I mit Eingabe vom 12. März 2014 nichts zu ändern, da eine bereits abgelaufene Bewilligung nicht mehr verlängert werden kann und vorliegend auch ermessensweise nicht neu zu erteilen gewesen wäre. Vielmehr ist es nach den bereits gemachten Ausführungen gerade nicht der Wille des Gesetzgebers, bislang von ihrer Familie getrennt lebenden, erwachsenen Ausländern den Aufenthalt in der Schweiz zu erleichtern. Es erscheint in diesem Zusammenhang angezeigt, dass der vorliegende Entscheid durch das Migrationsamt auch den Behörden im Kanton I zu Kenntnis gebracht wird.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Einwohnerkontrolle bzw. Gemeindeschreiberei H bei jeder Vorsprache durch Abgabe entsprechender Schul- und Studiumsbestätigungen über ihre im Ausland absolvierte Ausbildung informiert zu haben. Die genannte Amtsstelle soll ihr sodann auch bestätigt haben, dass sie Mittelschule und Studium unter Einhaltung der 6-Monat-Regel problemlos im Ausland absolvieren könne. Zuvor habe es bereits entsprechende Absprache zwischen ihrer Mutter und der Einwohnerkontrolle H gegeben.

4.2 Jede Person hat nach Art. 9 BV Anspruch darauf, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV). Hieraus leitet sich wiederum ein grundsätzlicher Anspruch auf den Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen ab. Hingegen liegt kein berechtigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen vor, wenn es an einer zureichenden Vertrauensgrundlage mangelt, weil die Auskunft sich auf eine abweichende Sach- oder Rechtslage bezog oder inhaltlich zu wenig konkret oder nicht vorbehaltslos erteilt wurde. Ebenso wenig wird Vertrauensschutz gewährt, wenn der Vertrauensadressat nicht gutgläubig erscheint, weil er die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft oder eine allfällige Unzuständigkeit des auskunftserteilenden Behördenmitglieds hätte erkennen müssen. Da Vertrauensschutz sodann regelmässig eine nachteilige Vertrauensdisposition voraussetzt, ist zudem nur derjenige zu schützen, welcher tatsächlich und gerade gestützt auf die erteilte Auskunft eine ohne Schaden nicht rückgängig machbare und somit nachteilige Disposition getätigt hat (vgl. hierzu BGE 114 Ia 209 E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 668 ff., je mit weiteren Hinweisen).

4.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Verlängerungsgesuch vom 6. Dezember 2011 angegeben, Studentin zu sein. Das entsprechende Formularfeld "Student" ist jedoch unter dem Titel "Jetziger Aufenthaltszweck" eingeordnet, womit klarerweise der Zweck des Aufenthalts in der Schweiz gemeint ist. Hingegen hat sie "Ausbildung im Ausland" wahrheitswidrig nicht angekreuzt, obwohl sie in Serbien studierte und ihr Aufenthaltszweck keineswegs die Absolvierung eines Studiums in der Schweiz war. Bereits bei ihrem Verlängerungsgesuch vom 1. Dezember 2010 hat sie als aktuellen "Aufenthaltszweck" wahrheitswidrig "Schüler" angegeben und das entsprechende Feld "Ausbildung im Ausland" ebenfalls wahrheitswidrig offen gelassen. Zwar kann ein entsprechendes Versehen der Beschwerdeführerin aufgrund von deren mangelhaften Deutschkenntnissen nicht ausgeschlossen werden. Jedoch durften sowohl die Einwohnerkontrolle bzw. Gemeindeschreiberei H als auch die Migrationsbehörden des Kantons I aufgrund dieser schriftlichen Angaben davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten würde (vgl. auch BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.7). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor behauptet, einen Grossteil des Jahres in der Schweiz verbracht zu haben, ihre Passeinträge und die Aussagen ihres Stiefvaters und ihrer Mutter jedoch nahelegen, dass sie sich auch während der Schul- und Semesterferien grösstenteils in Serbien aufgehalten hat. Eine allfällige Fehlauskunft der Gemeinde H basierte damit – sollte sie in dieser Form überhaupt erteilt worden sein – auf einer von der Realität abweichenden oder von der Beschwerdeführerin (und zuvor von ihrer Mutter) zumindest unvollständig, widersprüchlich oder missverständlich dargelegten Sachlage und ist bereits aus diesem Grund als Vertrauensgrundlage nicht geeignet.

4.4 Wie bereits aus Gesetzestitel und Verweis auf Art. 45 aBV im Gesetzesingress ersichtlich wird, ist das Gesetz von I über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer vom 12. September 1985 (GBA) auf Ausländer – und damit auch auf den vorliegenden Sachverhalt – nicht anwendbar. Auch wenn sodann Art. 4 der Einführungsverordnung von I zum Ausländer- und zum Asylgesetz vom 14. Oktober 2009 (EV AuG und AsylG) den Gemeinden verschiedene Aufgaben im fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren zuteilt und diese Stellung zu Verlängerungsgesuchen nehmen, sind diese nicht befugt, selbst Bewilligungsentscheide zu treffen. Auch für die Beschwerdeführerin und deren Mutter musste erkennbar sein, dass Bewilligungsentscheide durch das kantonale Migrationsamt und nicht durch die Gemeinden oder die Einwohnerkontrolle zu treffen sind: So ist bereits auf dem Verlängerungsformular für den Ausweis B erkennbar, dass eine Verlängerung der Zustimmung der kantonalen Migrationsbehörde bedarf.

Zwar hat das Bundesgericht einen Vertrauensschutztatbestand in einem Grenzfall bejaht, wo die Gemeindebehörden die tatsächlichen Verhältnisse kannten und tolerierten und damit eine fristwahrende Einschulung in der Schweiz verhinderten (BGr, 26. Juli 2000, 2A.66/2000, E. 4.c). Dieser Entscheid wurde jedoch später dahingehend relativiert, dass sich betroffene Ausländer grundsätzlich bei den zuständigen Behörden zu informieren haben und die Migrationsbehörden nicht von sich aus abzuklären haben, ob ausländische Kinder mit Bewilligung auch wirklich im Inland eingeschult werden (BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.7). Dies gilt insbesondere, wenn die an sich zuständige kantonale  Migrationsbehörde und die Einwohnerkontrolle – wie im vorliegenden Fall – fehlerhafte oder zumindest missverständliche Gesuchsangaben erhalten haben und sich somit nicht zu einem Handeln veranlasst sehen mussten (vgl. auch BGr, 17. Juni 2010, 2C_140/2010, E. 5.2 f.).

Selbst bei relativ komplexen und für Laien nicht einfach zu verstehenden Zuständigkeitsordnungen darf nicht schon aus dem Handeln einer der beteiligten Behörden ein vertrauensbegründendes Verhalten abgeleitet werden, welches auch die anderen Behörden bindet. Vielmehr müssen Betroffene aufgrund entsprechender Abklärungen usw. gerade von der uneingeschränkten Zuständigkeit der Auskunft gebenden Behörde ausgehen, um Vertrauensschutz zu geniessen (BGr, 17. Juni 2010, 2C_140/2010, E. 5.6). Selbst wenn damit die Zuständigkeitsordnung für die Beschwerdeführerin und deren Mutter allenfalls nicht einfach durchschaubar war, hatten sie keine Veranlassung, eine uneingeschränkte Zuständigkeit der Einwohnerkontrolle H im Bewilligungsverfahren anzunehmen

Damit können entsprechende Auskünfte der Einwohnerkontrolle H kein schützenswertes Vertrauen begründen.

4.5 Auch eine Vertrauensdisposition der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich: So musste ihr Gesuch bezüglich eines Kantonswechsels bereits aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt schon abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung abgewiesen werden (vgl. E. 3 vorstehend). Eine vorgängig abgegebene Fehlauskunft über die Vereinbarkeit ihrer Auslandaufenthalte mit ihrer Aufenthaltsbewilligung hätte sich damit ohnehin nicht mehr entscheidend auf ihr Gesuch um die Bewilligung eines Kantonswechsels ausgewirkt.

4.6 Für das vorliegende Verfahren ist einzig entscheidend, dass die Beschwerdeführerin zum Beurteilungszeitpunkt ihres Gesuchs um Bewilligung eines Kantonswechsels weder über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, noch Anspruch auf die Erteilung einer solchen hatte. Hingegen ist unerheblich, ob die Behörden im Kanton I die Bewilligung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten verweigern oder widerrufen müssen: Wäre der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung bereits früher durch die Behörden im Kanton I verweigert worden, hätte dies keine negativen Auswirkungen auf ihre bisherige Lebensplanung und das begonnene Auslandstudium gezeitigt. Vielmehr hat erst ihr Studiumsabbruch per 7. Juni 2013 – im irrigen Glauben, sich dadurch einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern – negative Konsequenzen bewirkt. Ihr allfälliges Vertrauen in frühere Bewilligungsverlängerungen hat ihr hingegen keinerlei Nachteile gebracht, ist doch anzunehmen, dass sie bei einer früheren Bewilligungsverweigerung oder einem Bewilligungsentzug ebenfalls in ihrer Heimat studiert und gelebt hätte.

5.  

5.1 Damit erscheint die Einholung eines Amtsberichts bei der Gemeindeschreiberei der Gemeinde H in antizipierter Beweiswürdigung entbehrlich: Selbst wenn eine Amtsperson der genannten Gemeindeschreiberei der Beschwerdeführerin Auskünfte zur Kompatibilität des Schulbesuchs im Ausland erteilt und begleitende Dokumente zur Absolvierung der Schulen im Ausland entgegengenommen hätte, wäre der Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführtem kein Vertrauensschutz zu gewähren.

Ohnehin erscheint fraglich, inwieweit die involvierten Amtspersonen noch verlässlich Bericht zu Jahre zurückliegenden und lediglich mündlich erteilten Auskünften geben können.

5.2 Auch auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin oder weiterer Familienangehörigen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da der relevante Sachverhalt bereits ausreichend erstellt erscheint, deren Aussagen aufgrund ihrer persönlichen Interessen ohnehin von geringem Beweiswert wären und eine Bewilligung des Kantonswechsels vorliegend bereits aufgrund der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung im Kanton I und des fehlenden Bewilligungsanspruchs zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung zu verweigern ist.

6.  

Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt für die Beschwerdeführerin keine schwerwiegende persönliche Härte im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE dar, da sich ihr Lebensmittelpunkt in Serbien befindet, der Kontakt zu ihren hier lebenden Verwandten auch weiterhin durch gegenseitige Besuchsaufenthalte aufrechterhalten werden kann und diese sie auch von der Schweiz aus alimentieren können. Aus dem selben Grund ist ihr auch nicht nach Art. 96 Abs. 1 AuG ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen. Auch eine erleichterte Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt ausser Betracht, da sie weniger als die hierzu erforderlichen fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. Des Weiteren kann auf die umfassenden Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…