{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.06.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00172_04-06-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214190&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e68543c42aacf1a52eb08343bf17affb"}, "Num": [" VB.2014.00172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.04.0  VB.2014.00172"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.04.0  VB.2014.00172"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.04.0  VB.2014.00172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | Nichtbewilligung Kantonswechsel nach l\u00e4ngerer Auslandsabwesenheit zu Ausbildungszwecken. [Die 1992 geborene serbische Staatsangeh\u00f6rige reiste im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr den Kanton I zum Verbleib bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Nach nur zwei Monaten Aufenthalt kehrte sie jedoch zur Fortsetzung ihrer in Serbien begonnenen Ausbildung in ihre Heimat zur\u00fcck, wo sie in einer WG lebte und 2011 ein Medizinstudium aufnahm. In der Folge lief ihre Aufenthaltsbewilligung im Kanton I ab und der Kanton Z\u00fcrich verweigerte einen Kantonswechsel.] Der Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben ist bei der lediglich finanziell von ihrer Familie abh\u00e4ngigen und vollj\u00e4hrigen Beschwerdef\u00fchrerin nicht betroffen (E. 2). Die Bewilligung eines Kantonswechsels setzt eine zum Entscheidzeitpunkt g\u00fcltige Aufenthaltsbewilligung voraus, sofern nicht von einer routinem\u00e4ssigen Verl\u00e4ngerung auszugehen ist. Da die Aufenthaltsbewilligung im Kanton I beim Entscheid \u00fcber den Kantonswechsel bereits abgelaufen war und nicht routinem\u00e4ssig zu verl\u00e4ngern gewesen w\u00e4re, ist der Kantonswechsel zu verweigern. Insbesondere ist die M\u00f6glichkeit, eine Niederlassungsbewilligung trotz Absolvierung einer Ausbildung im Ausland durch fristgerechte periodische Aufenthalte in der Schweiz aufrechtzuerhalten, auf maximal vier Jahre beschr\u00e4nkt, wobei bei m\u00fcndigen, schlecht integrierten oder bloss aufenthaltsberechtigten Personen ein strengerer Massstab anzulegen ist. Die inzwischen vollj\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrerin befand sich beim Entscheid \u00fcber den  Kantonswechsel bereits seit \u00fcber 4 Jahren zu Ausbildungszwecken in Serbien, hat ihre lebenspr\u00e4genden Jahre dort verbracht und sich hier nicht nachgewiesenermassen integriert. Entsprechend war ihr hiesiger Aufenthaltsanspruch sp\u00e4testens mit Ablauf der Vierjahresfrist erloschen (E. 3).  Kein Anspruch auf Vertrauensschutz aufgrund angeblich falscher Rechtsauskunft durch die Einwohnerkontrolle, daauf deren uneingeschr\u00e4nkte Zust\u00e4ndigkeit im Bewilligungsverfahren auch durch Laien nicht vertraut werden durfte, keine Vertrauensdisposition ersichtlich ist und es aufgrund widerspr\u00fcchlicher Angaben der Beschwerdef\u00fchrerin auch an einer zureichenden Vertrauensgrundlage mangelt (E. 4).\r\rVerzicht auf weitere Beweisabnahmen in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung (E. 5).\r\rKeine erleichterte Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 AuG (E. 6).\r\rKostenauflage und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:35", "Checksum": "10796541e3dcb358178afec5364719b0"}