{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00174_2014-10-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214613&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "208393f2f144d38b25297e970c4446f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.10.2014  VB.2014.00174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.10.2014  VB.2014.00174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.10.2014  VB.2014.00174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | Der vom Beschwerdef\u00fchrer beantragte Beizug  zus\u00e4tzlicher Personaldossiers erweist sich f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsstreits als nicht erforderlich. Ferner wurde ihm die Akteneinsicht zum Schutz vor Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen weiterer Personen zu Recht teilweise verweigert. Sodann hat der Beschwerdef\u00fchrer sein Gesuch um Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgezogen (E. 2). Das Stadtz\u00fcrcher Personalrecht sieht als sachlichen K\u00fcndigungsgrund insbesondere M\u00e4ngel in der Leistung oder im Verhalten eines Angestellten vor, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholten. Aufgrund gewisser Vorkommnisse wurde das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers von externen Fachpersonen als qualifiziert mangelhaft beurteilt, weshalb sich die K\u00fcndigung als sachlich begr\u00fcndet erweist (E. 3). Das Stadtz\u00fcrcher Personalrecht kennt in Zusammenhang mit der ordentlichen K\u00fcndigung sowohl die Mahnung als auch die Bew\u00e4hrungsfrist; beide Instrumente sind nach ihrem Sinn und Zweck gleichgerichtet. Nach dem Wortlaut des Personalrechts kann unter gewissen Bedingungen auf die Ansetzung einer Bew\u00e4hrungsfrist, nicht aber auf das Aussprechen einer Mahnung verzichtet werden. Dies erscheint hinsichtlich der Gleichgerichtetheit der Instrumente unverst\u00e4ndlich und kann in Anbetracht des Fehlens einer Erkl\u00e4rung in den Gesetzesmaterialien nur mit einer konzeptionellen Schw\u00e4che des Gesetzes erkl\u00e4rt werden. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung und mithin zutreffender Auslegung des stadtz\u00fcrcherischen Personalrechts kann aufgrund des Sinns und Zwecks von Bew\u00e4hrungsfrist und schriftlicher Mahnung sowie in Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit auf eine vorg\u00e4ngige schriftliche Mahnung als K\u00fcndigungsvoraussetzung verzichtet werden. Das gilt aber nicht generell, wenn schwerwiegende Verhaltensm\u00e4ngel den Grund f\u00fcr die ordentliche K\u00fcndigung bilden. Immer zu beachten gilt es den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit, sodass aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beurteilenbleibt, ob eine Mahnung gleichwohl erforderlich ist (E. 4).  Vorliegend wurde der Beschwerdef\u00fchrer nicht explizit gemahnt. Aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde durfte jedoch bei der Aussprache der K\u00fcndigung sowohl auf das Ansetzen einer Bew\u00e4hrungsfrist als auch auf das Aussprechen einer Mahnung verzichtet werden. Die K\u00fcndigung erweist sich demnach als rechtens (E. 5).\rAbweisung. \rAbweichende Meinung des Gerichtsschreibers."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:30:46", "Checksum": "23747e8f406021061bffd88180716ae2"}