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Geschäftsnummer: VB.2014.00181  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Scheinehe bzw. nur formell bestehende Ehe Obwohl die Vorinstanz gewichtige Indizien vorbringt, ist vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt, dass eine Scheinehe bzw. eine nur noch formell bestehende Ehe gegeben ist. Unklar ist in erster Linie das jetzige Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau; insbesondere, ob der Beschwerdeführer effektiv wieder mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und eine eheliche Gemeinschaft lebt. Weiter ist unklar, ob die Indizien für die Scheinehe bzw. die inhaltsleere Ehe dem Migrationsamt bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bekannt waren oder nicht (E. 3.3). Teilweise Gutheissung, Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.
 
Stichworte:
EHELICHE GEMEINSCHAFT
FORMELL BESTEHENDE EHE
INHALTSLEERE EHE
SCHEINEHE
ZUSAMMENWOHNEN
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AuG
Art. 51 Abs. 1 Ziff. a AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00181

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. April 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dirk Andres.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1970 geborene türkische Staatsangehörige A heiratete am 6. Dezember 2001 die Schweizer Staatsangehörige C in der Türkei. Er reiste am 9. Februar 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

Nachdem ihm die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau nicht verlängert worden war, erhielt er am 14. Dezember 2010 erneut eine Aufenthaltsbewilligung, da er das Zusammenleben mit seiner Ehefrau wieder aufgenommen hatte.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist an, die Schweiz zu verlassen. Als Begründung wurde sinngemäss angeführt, A und seine Ehefrau hätten das Zusammenleben erneut aufgegeben. Darüber hinaus liege eine Scheinehe vor.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Februar 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. März 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 VRG), weshalb sich der entsprechende Antrag erübrigt.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen.

2.2 Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlischt dieser Anspruch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Es sind grundsätzlich zwei Konstellationen der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Aufenthaltsansprüchen zu unterscheiden: zum einen die so genannte Scheinehe, zum andern die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe (Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 8).

2.3 Eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2), oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Ehegatten von Anfang an nie den Willen hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (VGr, 21. Februar 2012, E. 2.6 VB.2011.791, vgl. Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b).

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289 E. 2b).

2.4 Auch das Vorliegen einer nur noch formell bestehenden Ehe darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, nur weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Vielmehr müssen eindeutige Hinweise dafür bestehen, dass die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2).

3.  

3.1 Die Rekursinstanz schloss auf Grund folgender Indizien auf das Vorliegen einer Scheinehe bzw. nur noch formell bestehenden Ehe: Erstens würden die Umstände des Kennenlernens und die kurze Bekanntschaft bis zur Heirat für eine Scheinehe sprechen. Zweitens falle der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ohne Heirat mit seiner Ehefrau nicht in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gekommen wäre. Drittens hätten die Ehegatten während ihrer mittlerweile zwölfjährigen Ehe überwiegend getrennt voneinander gelebt. Viertens habe der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau ein zweites Kind mit seiner in der Türkei lebenden Ex-Ehefrau gezeugt. Fünftens lebe die Ehefrau in knappen finanziellen Verhältnissen und gehöre damit einer Zielgruppe von Personen an, welche vorzugsweise von Ausländern für Scheinehen ausgesucht werden. Weiter hätten zwei Passanten bei der Trauung als Trauzeugen gedient. Zudem habe der Beschwerdeführer das exakte Hochzeitsdatum nicht mehr gewusst und er habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen Zettel mit den wichtigsten Informationen zu den Wohnverhältnissen und den aktuellen Gesundheitsproblemen seiner Ehefrau auf sich getragen.

3.2 Der Beschwerdeführer lässt dem gegenüber vorbringen, trotz der teilweisen räumlichen Trennung von seiner Ehefrau aufgrund familiärer Probleme habe die Ehegemeinschaft immer weiter fortbestanden. Die familiären Probleme seien aufgrund seiner Arbeitszeiten und wegen der Tatsache, dass die Tochter seiner Ehefrau ihn anfangs ablehnte und nicht mit ihm zusammenleben wollte, entstanden. Obwohl die Ehe immer wieder auf der Kippe gestanden habe, hätten sie sich wieder zusammengerauft. So hätten sich seine Ehefrau und er, auch nachdem er in der Türkei von seiner Ex-Ehefrau nochmals eine Tochter bekam, wieder versöhnt und gemeinsam Ferien in der Türkei verbracht. Weiter habe auch die Wohnungskontrolle durch die Polizei gezeigt, dass es sich bei der Wohnung an der D-Strasse 01 in E um eine Familienwohnung handelte. Dass seine Ehefrau anlässlich der Kontrolle nicht in der Wohnung angetroffen werden konnte, habe an ihrer Knieoperation und deren Nachbehandlung gelegen. An der D-Strasse 01 habe es keinen Lift, zudem sei es lärmig. Auch nach ihrem definitiven Auszug aus der D-Strasse 01 nach F hätten die Ehegatten regelmässig ihre Freizeit zusammen in F verbracht, wo der Beschwerdeführer auch nächtigte. Schliesslich würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem 1. Oktober 2013 wieder definitiv zusammen mit der Tochter der Ehefrau in F leben, wo er seit diesem Datum auch gemeldet sei. Sie würden sich als Familie gegenseitig unterstützen, so unterstütze seine Ehefrau ihn unter anderem bei der Arbeitssuche. Der Ehewille zwischen ihnen würde bestehen. Zur Bekräftigung seiner Vorbringen bezieht sich der Beschwerdeführer in pauschaler Weise auf die Schreiben seiner Ehefrau, der Tochter der Ehefrau und seiner Nachbarn, die Wohnsitzbestätigung von F sowie ein E-Mail der RAV-Beraterin.

3.3 Obwohl die Vorinstanz gewichtige Indizien vorbringt, ist vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt, dass eine Scheinehe bzw. eine nur noch formell bestehende Ehe gegeben ist. Unklar ist in erster Linie das jetzige Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau; insbesondere, ob der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2013 effektiv wieder mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und eine eheliche Gemeinschaft lebt. Dass dies angeblich der Fall sei, deckt sich insbesondere mit den Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche in konstanter und vehementer Weise das Vorliegen einer Scheinehe bzw. das nur noch formelle Bestehen ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer bestreitet. In die gleiche Richtung zielen auch das Schreiben der Tochter der Ehefrau und der Nachbarn sowie das E-Mail der RAV-Beraterin.

Ferner stützen sich gewichtige Indizien, welche für eine Scheinehe bzw. nur noch formell bestehende Ehe sprechen, unter anderem auf Fremdakten des Kantons Freiburg und des Kantons Aargau, welche dem Verwaltungsgericht nicht vorliegen. Der sich aus diesen Akten ergebende Sachverhalt konnte dementsprechend nicht verifiziert werden. Aufgrund der für das Verwaltungsgericht nicht einsehbaren Akten ist ebenfalls unklar, ob die von der Vorinstanz vorgebrachten Indizien im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich dem hiesigen Migrationsamt bereits bekannt waren, oder erst nachträglich nach Erhalt des anonymen Schreibens, das beim Migrationsamt am 19. Januar 2011 einging, beigezogen wurden.

Dementsprechend gilt es den Sachverhalt weiter zu untersuchen, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…