{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.07.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00185_18-07-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214337&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "db7ba20649c68fb4ff5372658fce5d5f"}, "Num": [" VB.2014.00185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.18.0  VB.2014.00185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.18.0  VB.2014.00185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.18.0  VB.2014.00185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stipendien | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, die um Stipendien ersucht hatte, macht geltend, in ihrem Fall sei in Anwendung von \u00a7 54 Abs. 1 StipendienV auf die Anrechnung von Elternbeitr\u00e4gen gem\u00e4ss \u00a7 27 Abs. 2 StipendienV zu verzichten, da eine Finanzierung einer Zweitausbildung durch die - rechtlich nicht mehr unterhaltspflichtigen - Eltern aufgrund des zerr\u00fctteten Verh\u00e4ltnisses zu diesen offensichtlich unzumutbar sei.] Gem\u00e4ss \u00a7 16 Abs. 1 BiG erfolgt die Ausrichtung von Ausbildungsbeitr\u00e4gen nach dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t staatlicher Leistungen (E. 2 und 3.4.1). Der gesuchstellenden Person sind neben ihren eigenen Mitteln und denjenigen anderweitig Leistungspflichtiger (jedoch lediglich) finanzielle Beitr\u00e4ge der n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen anzurechnen, die ihr gegen\u00fcber leistungspflichtig sind, denen gegen\u00fcber sie mithin einen Anspruch auf finanziellen Unterhalt bzw. finanzielle Unterst\u00fctzung hat, welchen sie n\u00f6tigenfalls gerichtlich durchsetzen kann bzw. muss (E. 3.4.1). Gem\u00e4ss \u00a7 54 Abs. 1 StipendienV ist demgegen\u00fcber der Verzicht auf die Anrechnung von Beitr\u00e4gen auch nicht unterhaltspflichtiger Eltern lediglich ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen m\u00f6glich (E. 3.2) Diese Verordnungsbestimmung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (E. 3.4.3, ebenso zum Folgenden). Zudem wird durch diese Bestimmung im Ergebnis die Ausrichtung von Ausbildungsbeitr\u00e4gen f\u00fcr s\u00e4mtliche Zweitausbildungen praktisch verunm\u00f6glicht, obwohl dies hinsichtlich Zweitausbildungen auf Sekundarstufe II (um eine solche geht es vorliegend) - anders als bei solchen auf Terti\u00e4rstufe - nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. \u00a7 54 Abs. 1 StipendienV ist vorliegend damit die Anwendung zu versagen (E. 3.5, auch zum Folgenden). Vom Bedarf der Beschwerdef\u00fchrerin ist folglich kein Elternbeitrag abzuziehen, weshalb ihr die anbegehrten Ausbildungsbeitr\u00e4ge auszurichten sind. Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:48", "Checksum": "38a37e37951296235845d291da246260"}