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Geschäftsnummer: VB.2014.00185  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.07.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.02.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Stipendien


[Die Beschwerdeführerin, die um Stipendien ersucht hatte, macht geltend, in ihrem Fall sei in Anwendung von § 54 Abs. 1 StipendienV auf die Anrechnung von Elternbeiträgen gemäss § 27 Abs. 2 StipendienV zu verzichten, da eine Finanzierung einer Zweitausbildung durch die - rechtlich nicht mehr unterhaltspflichtigen - Eltern aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zu diesen offensichtlich unzumutbar sei.] Gemäss § 16 Abs. 1 BiG erfolgt die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nach dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Leistungen (E. 2 und 3.4.1). Der gesuchstellenden Person sind neben ihren eigenen Mitteln und denjenigen anderweitig Leistungspflichtiger (jedoch lediglich) finanzielle Beiträge der nächsten Angehörigen anzurechnen, die ihr gegenüber leistungspflichtig sind, denen gegenüber sie mithin einen Anspruch auf finanziellen Unterhalt bzw. finanzielle Unterstützung hat, welchen sie nötigenfalls gerichtlich durchsetzen kann bzw. muss (E. 3.4.1). Gemäss § 54 Abs. 1 StipendienV ist demgegenüber der Verzicht auf die Anrechnung von Beiträgen auch nicht unterhaltspflichtiger Eltern lediglich ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen möglich (E. 3.2) Diese Verordnungsbestimmung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (E. 3.4.3, ebenso zum Folgenden). Zudem wird durch diese Bestimmung im Ergebnis die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für sämtliche Zweitausbildungen praktisch verunmöglicht, obwohl dies hinsichtlich Zweitausbildungen auf Sekundarstufe II (um eine solche geht es vorliegend) - anders als bei solchen auf Tertiärstufe - nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. § 54 Abs. 1 StipendienV ist vorliegend damit die Anwendung zu versagen (E. 3.5, auch zum Folgenden). Vom Bedarf der Beschwerdeführerin ist folglich kein Elternbeitrag abzuziehen, weshalb ihr die anbegehrten Ausbildungsbeiträge auszurichten sind. Gutheissung
 
Stichworte:
ANRECHNUNG
AUSBILDUNGSBEITRÄGE
ELTERNBEITRAG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GESETZLICHE GRUNDLAGE
ZWEITAUSBILDUNG
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. 1 BildungsG
Art./§ 27 Abs. 2 StipendienV
Art./§ 54 Abs. 1 StipendienV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00185

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. Juli 2014

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und
Berufsberatung Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Stipendien,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1987, absolvierte von Dezember 2011 bis Juli 2013 eine Zweitausbildung zur Betreuungsfachfrau. Ende November 2011 stellte sie beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) ein erstmaliges Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2011/2012. Das AJB hiess das Gesuch gut und richtete A Stipendien in der Höhe von Fr. 5'541.- aus.

B. Am 21. August 2012 stellte A betreffend Ausrichtung von Stipendien für das Jahr 2012/2013 ein Wiederholungsgesuch, welches das AJB mit Verfügung vom 14. Februar 2013 abwies.

Die von A am 13./15. März 2013 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das AJB mit Verfügung vom 25. April 2013 ab.

II.  

Gegen diesen Einspracheentscheid rekurrierte A am 25./30. Mai 2013 bei der Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 13. Februar 2014 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und ihr in Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten auferlegte.

III.  

Hiergegen erhob A am 15./19. März 2014 "Widerspruch" (richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht, wobei sie sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids und die Ausrichtung der anbegehrten Stipendien für das Ausbildungsjahr 2012/2013 beantragte.

Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 1./3. April 2014 auf Abweisung des Rechtsmittels. Der Staat Zürich, vertreten durch das AJB, verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa auf dem Gebiet des Stipendienwesens ist das Verwaltungsgericht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Im Rekursverfahren wie vor Verwaltungsgericht beanstandete bzw. beanstandet die Beschwerdeführerin lediglich (noch) die Anrechnung des Elternbeitrags. Demgegenüber nahm sie die in ihrer Einsprache vom 13./15. März 2013 aufgeworfene Frage der (Höhe der) ihr anzurechnenden Eigenleistung in ihren späteren Eingaben nicht mehr auf. Unter Abzug des ihr vom AJB angerechneten Elternbeitrags in der Höhe von Fr. 25'680.- ergäbe sich für die Beschwerdeführerin alsdann ein Fehlbetrag von Fr. 5'694.-, welcher nach § 27 Abs. 3 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (StipendienV, LS 416.1) auf Fr. 5'700.- aufzurunden wäre.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellt dieser Betrag folglich den Streitwert dar. Aufgrund dessen wäre für die Behandlung der Beschwerde an sich der Einzelrichter zuständig (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ist das Rechtsmittel jedoch ungeachtet dessen als Kammergeschäft in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38b Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 20 ff. sowie § 38 N. 3).

2.  

Gemäss § 16 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) unterstützt der Kanton in Ausbildung stehende Personen mit Beiträgen, sofern die eigenen Mittel und diejenigen der nächsten Angehörigen oder anderer Leistungspflichtiger nicht ausreichen (Abs. 1). Die Beiträge werden für die Ausbildung auf den Sekundarstufen sowie bis zu einem ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien ausgerichtet (Abs. 2).

Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt somit nach dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Leistungen (vgl. Art. 5a und 41 Abs. 1 lit. f der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] und Art. 5 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]): Staatliche Unterstützungsleistungen werden nur ausgerichtet, wenn und soweit die privaten Mittel der ansprechenden Person zur Finanzierung der Ausbildung nicht ausreichen.

§ 54 StipendienV bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass vor Beanspruchung staatlicher Ausbildungsbeiträge die privaten Mittel und Möglichkeiten der Mittelbeschaffung auszuschöpfen und namentlich Unterstützungsleistungen der Eltern vorrangig in Anspruch zu nehmen sind (vgl. zum Ganzen VGr, 28. Mai 2014, VB.2014.00151, E. 5.1).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, auf die Anrechnung von Elternbeiträgen nach § 27 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 41 ff. StipendienV sei in ihrem Fall zu verzichten. Sie sei bereits aus der Familienwohnung ausgezogen und von den Eltern finanziell unabhängig gewesen, als sie ihre Zweitausbildung begonnen habe. Eine Unterstützung seitens der Eltern bei der Finanzierung der Ausbildung sei deshalb von Beginn weg nicht einkalkuliert gewesen. Ihr Auszug aus dem Elternhaus habe "vielerlei Gründe" gehabt, zum einen Platzmangel, zum anderen auch psychischer Druck, den sie nicht länger habe hinnehmen wollen. "Nahezu zum ausziehen gezwungen" sei sie gewesen, als sie von ihrem jetzigen Freund (und inzwischen Vater ihrer neugeborenen Tochter) erzählt habe. Ihr Freund und sie seien im August 2011 zusammengezogen. Das Verhältnis zu ihren Eltern sei aufgrund von deren Ablehnung des Freundes tiefgründig zerrüttet. Erst seit der Geburt der Tochter habe sich die Lage etwas entspannt, was für ihre Eltern jedoch nach wie vor kein Grund sei, sie bei der Tilgung zur Finanzierung der Ausbildung aufgenommener Darlehens­schulden zu unterstützen.

3.2 Gemäss § 54 Abs. 1 StipendienV kann auf Antrag der gesuchstellenden Person auf die Anrechnung von Elternbeiträgen ausnahmsweise ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Eltern rechtlich nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind (lit. a) und die gesuchstellende Person nachweist, dass eine Finanzierung durch die Eltern aufgrund aussergewöhnlicher Umstände offensichtlich unzumutbar ist (lit. b).

§ 54 Abs. 1 StipendienV verlangt damit implizit, dass die Eltern auch dann vorrangig um finanzielle Unterstützung anzugehen sind, wenn sie zivilrechtlich nicht mehr unterhaltspflichtig sind, der gesuchstellenden Person mithin von Gesetzes wegen gerade keine Unterhaltsbeiträge (mehr) zustehen. Ein Verzicht auf die Anrechnung von Elternbeiträgen ist nach dem Willen des Verordnunggebers (auch) in diesen Fällen nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen möglich (siehe dazu unten 3.4.3).

In Konkretisierung dieser Bestimmung führt das AJB in einem Merkblatt aus, der Verzicht auf die Anrechnung von Elternbeiträgen sei nur "ganz ausnahmsweise in ausgesprochenen Härtefällen" möglich. Einen solchen erachtet es als gegeben, wenn das "Verhältnis zu den Eltern aufgrund nachgewiesener sehr schwerwiegender Vorkommnisse (z.B. sexueller Missbrauch) derart gestört ist, dass das Heranziehen der Eltern zur Finanzierung der Ausbildung ganz offensichtlich unzumutbar ist" (vgl. S. 2 des Merkblatts "Formulare und Beilagen" unter www.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/home.html > Stipendien > Antrag, Verfahren und Fristen).

Nach Auffassung des AJB und der Vorinstanz tat die Beschwerdeführerin keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinn von § 54 Abs. 1 StipendienV dar, so dass er ihr Elternbeiträge nach § 27 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 41 ff. StipendienV anrechnete.

3.3 Die Beschwerdeführerin ersuchte um die in Frage stehenden Ausbildungsbeiträge im Zusammenhang mit einer Zweitausbildung. Damals verfügte sie bereits über eine angemessene Erstausbildung, dank deren sie gemäss eigenen Angaben vor Beginn der Zweitausbildung schon seit zwei Jahren von den Eltern finanziell unabhängig gewesen war. Tätig gewesen war sie damals offenbar als Angestellte einer Gemeindeverwaltung.

Vorliegend wurde seitens des AJB wie der Vorinstanz sodann anerkannt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit deren Zweitausbildung rechtlich nicht mehr zur Leistung von Unterhalt verpflichtet seien (vgl. Art. 277 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2010, Art. 277 ZGB N. 4 und 12 f.).

3.4  

3.4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 BiG werden Personen in Ausbildung wie erwähnt mit Beiträgen unterstützt, "sofern ihre eigenen Mittel und diejenigen ihrer nächsten Angehörigen oder anderer Leistungspflichtiger" (Hervorhebung nicht im Original) nicht ausreichen.

Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass der gesuchstellenden Person nach dem Willen des Gesetzgebers neben ihren eigenen finanziellen Mitteln lediglich Beiträge des Ehegatten bzw. der Ehegattin sowie Verwandter (in auf- und absteigender Linie) und staatlicher Stellen anzurechnen sind, die ihr gegenüber zu finanziellen Leistungen bzw. finanziellem Unterhalt respektive finanzieller Unterstützung verpflichtet sind (vgl. Art. 159 Abs. 3, Art. 163 sowie Art. 328 ZGB). Zu denken sein dürfte bei den "anderen Leistungspflichtigen" beispielsweise an die Invalidenversicherung oder andere Sozialversicherungsträger, denen gegenüber die gesuchstellende Person einen finanziellen Anspruch hat. Zugrunde liegt dieser Regelung wie erwähnt das Subsidiaritätsprinzip: Der gesuchstellenden Person stehen staatliche Ausbildungsbeiträge erst zu, wenn sie zuvor alle anderweitigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ihre Ausbildung selbst zu finanzieren bzw. zu entsprechenden Mitteln zu kommen. Dies impliziert auch, dass die gesuchstellende Person einschlägige Ansprüche nötigenfalls auf dem Rechtsweg geltend zu machen hat.

In diesem Zusammenhang kann es dementsprechend nur die Meinung haben, dass staatliche Ausbildungsbeiträge lediglich subsidiär zu der gesuchstellenden Person zustehenden finanziellen Leistungen ausgerichtet werden, also solchen, auf die sie einen Anspruch hat, den sie nötigenfalls gerichtlich durchsetzen kann bzw. muss. Nicht gemeint sein können demgegenüber Beiträge, die auf Freiwilligkeit basieren und mithin allein vom Goodwill einer Person abhängen.

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist sodann, einerseits auch Personen den Zugang zu einer Ausbildung zu ermöglichen, denen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, andererseits jedoch sicherzustellen, dass staatliche Ausbildungsbeiträge lediglich ausgerichtet werden, wenn der gesuchstellenden Person die Mittel zur Finanzierung tatsächlich fehlen und solche durch sie auch nicht erhältlich gemacht werden können. In diesem Zusammenhang kann jedoch nicht an eine – nach dem Wegfall der zivilrechtlichen elterlichen Unterhaltspflicht lediglich noch aufgrund des biologischen Eltern-Kind-Verhältnisses weiterbestehende – moralische Verpflichtung, die eigenen Kinder finanziell zu unterstützen, anzuknüpfen sein. Vielmehr muss im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Pflicht des Staates zur Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen besteht oder nicht, auf klare und eindeutige Kriterien (eben die bestehende oder nicht mehr bestehende zivilrechtliche und gerichtlich durchsetzbare Unterhaltspflicht) abgestellt werden.

3.4.2 In § 54 Abs. 2 StipendienV geht es entsprechend um Konstellationen, in denen die Eltern der gesuchstellenden Person Unterhalt nach Art. 276 ff. ZGB schulden. Nach Art. 277 ZGB ist dies der Fall bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, sofern es bis dann noch über keine angemessene Ausbildung verfügt, bis zum Abschluss einer angemessenen (Erst-)Ausbildung (vgl. oben 3.3 Abs. 2).

Diesfalls soll die gesuchstellende Person entsprechend dem Dargelegten die ihr seitens der Eltern geschuldeten Unterhaltsbeiträge – nötigenfalls – zunächst auf dem Rechtsweg geltend machen (müssen) bzw. kann auf deren Anrechnung (einzig) unter der Voraussetzung verzichtet werden, dass die gesuchstellende Person nachweist, dass ihr die Beschreitung des Rechtswegs gegenüber ihren Eltern aufgrund aussergewöhnlicher Umstände offensichtlich unzumutbar ist. Diese Bestimmung erweist sich mithin als mit § 16 Abs. 1 BiG kohärent.

3.4.3 Demgegenüber erscheint die Regelung von § 54 Abs. 1 StipendienV bereits bei oberflächlicher Betrachtung insofern wenig überzeugend, als sie in der sozusagen konträren Konstellation, dass die Eltern gerade nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet sind, für einen Verzicht auf die Anrechnung von Elternbeiträgen sinngemäss die identische Voraussetzung vorsieht.

Faktisch führt § 54 Abs. 1 StipendienV im Ergebnis dazu, dass die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für Zweitausbildungen allgemein erheblich einschränkt bzw. praktisch verunmöglicht wird.

Bezüglich Ausbildungen auf Tertiärstufe (vgl. § 8 Abs. 4 BiG) ergibt sich aus § 16 BiG eine abgestufte Unterstützung: Nach Abs. 2 werden Ausbildungsbeiträge "bis zu einem ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien" ausgerichtet (Hervorhebungen nicht im Original, ebenso im Folgenden; vgl. § 18 Abs. 1 StipendienV). Gemäss Abs. 3 werden für die "Weiterbildung auf Tertiärstufe", mithin Postgraduate- bzw. Nachdiplomstudien (vgl. § 19 StipendienV), nur noch Darlehen (und nicht mehr Stipendien) ausgerichtet. Für Zweitausbildungen auf Tertiärstufe schliesslich werden gar keine Ausbildungsbeiträge mehr ausgerichtet. Dies ergibt sich zum einen aus § 16 Abs. 2 e contrario BiG und zum andern auch aus der Systematik der Bestimmung. Schliesslich wurde dies in den Materialien zum neuen Bildungsgesetz ausdrücklich festgehalten: Gemäss dem Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat sollten für Zweitausbildungen auf Tertiärstufe, wie bis anhin, "grundsätzlich überhaupt keine Beiträge mehr ausgerichtet werden" (vgl. Antrag des Regierungsrats vom 9. Mai 2001, ABl 2001, 885 ff., 899, bzw. unter www.kantonsrat.zh.ch > KR-Nr./Vorlagen-Nr. 3859 > 3859/2001 > PDF, S. 15).

Vorliegend geht es jedoch auch nach dem Dafürhalten der Vorinstanz um eine Zweitausbildung auf Sekundarstufe II (vgl. § 8 Abs. 3 BiG) und nicht auf Tertiärstufe. Insbesondere aufgrund der Formulierung von § 16 Abs. 2 BiG ("für die Ausbildung auf den Sekundarstufen" und demgegenüber "bis zu einem ersten ordentlichen Abschluss auf Tertiärstufe") ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auf der Sekundarstufe II die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für eine Zweitausbildung gerade nicht ausschliessen wollte.

In § 54 Abs. 1 StipendienV wurde sodann eine Regelung eingeführt, die zum einen keine gesetzliche Grundlage hat, insofern darin entgegen dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 BiG auf Beiträge gerade nicht leistungspflichtiger Angehöriger abgestellt wird, und zum andern in den Konstellationen von Zweitausbildungen auf den Sekundarstufen (bzw. der Sekundarstufe II) zu einem dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden Ergebnis führt.

3.5 § 54 Abs. 1 StipendienV ist vorliegend daher die Anwendung zu versagen (vgl. Art. 79 Abs. 1 KV; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 23 ff.).

Der Beschwerdeführerin ist folglich kein Elternbeitrag anzurechnen bzw. von ihrem Bedarf ist kein solcher abzuziehen.

4.  

Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von Fr. 5'700.- auszurichten (vgl. oben 1.2 Abs. 1).

Ausgangsgemäss sind die Rekurs- und die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzu­erlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amts für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich vom 25. April 2013 und Dispositiv-Ziff. I in der Verfügung der Bildungsdirektion vom 13. Februar 2014 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 5'700.- zu bezahlen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II in der Verfügung der Bildungsdirektion vom 13. Februar 2014 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …