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Geschäftsnummer: VB.2014.00190  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit

Das Zusatzprotokoll III zur Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien wurde noch nicht unterzeichnet, weshalb sich der kroatische BF nicht auf Art. 5 Anhang I FZA berufen kann. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Art. 62 lit. b AuG (längerfristige Freiheitsstrafe). Bei einem "Ausländer der zweiten Generation" - wie hier - vermögen nur besonders gewichtige Gründe eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu rechtfertigen. Vorliegend überwiegt das private Interesse des BF am Verbleib in der Schweiz, der zur Finanzierung seiner Drogensucht zahlreiche Einbruchdiebstähle beging. Gutheissung/Verwarnung.
 
Stichworte:
DROGENSUCHT
FREIHEITSSTRAFE
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
KROATIEN
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
PERSONENFREIZÜGIGKEIT
PRIVATLEBEN
SISTIERUNGSGESUCH
VERSCHULDEN
WIDERRUF
ZWEITE GENERATION
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 8 EMRK
Art. 24 FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00190

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 4. Juni 2014

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Widerruf Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde 1985 als kroatischer Staatsbürger in Bosnien-Herzegowina geboren und reiste 1986 als Kleinkind mit seinen Eltern in die Schweiz. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Im Jahr 2000 kam er erstmals mit Betäubungsmitteln in Kontakt; von Januar bis April 2006 konsumierte er regelmässig Kokain. Erst im Jahr 2012 konnte sich A von der Drogenabhängigkeit lösen. Als 19-jähriger trat er das erste Mal straffällig in Erscheinung und erwirkte daraufhin folgende Verurteilungen:

      Staatsanwaltschaft C vom 18. April 2005: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 200.- wegen Raufhandels;

      Urteil des Bezirksgerichts D vom 22. August 2006: Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (bedingt vollziehbar) wegen Raubs (Versuch), Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

      Staatsanwaltschaft C vom 11. November 2010: Bestrafung mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen Diebstahls und Sachbeschädigung;

      Staatsanwaltschaft C vom 9. März 2011: Bestrafung mit 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs;

      Urteil des Bezirksgerichts E vom 9. November 2012: Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 9 Monate bedingt vollziehbar; bereits erstandene Haft: 150 Tage; Probezeit von 4 Jahren) wegen bandenmässigen Diebstahls; mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.

 

Vom 30. März 2011 bis am 26. August 2011 befand sich A in Untersuchungshaft. Vom 17. Juni 2013 bis am 17. Oktober 2013 verbüsste er den Rest der am 9. November 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe.

B. Nachdem A bereits mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 fremdenpolizeilich verwarnt worden war, wurde seine Niederlassungsbewilligung mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. August 2013 aufgrund seiner Straffälligkeit widerrufen und seine sofortige Wegweisung nach der Haftentlassung angeordnet.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Februar 2014 ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. April 2014.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. März 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Verfahren zu sistieren, bis über die Ausdehnung des Abkommens über die Personenfreizügigkeit auf Kroatien definitiv entscheiden sei. Weiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwalt B.

Mangels Vorliegen einer schriftlichen Begründung des Urteils des Bezirksgerichts E vom 9. November 2012 hat das Verwaltungsgericht formlos die Plädoyernotizen des Rechtsvertreters und der Staatsanwaltschaft im betreffenden Strafverfahren beigezogen und dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 23. April 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen, der Bundesrat habe die Schweiz am 30. April 2014 verpflichtet, das Freizügigkeitsabkommen auch ohne Genehmigung des Zusatzprotokolls auf kroatische Bürger anzuwenden, weshalb Art. 5 Anhang I FZA auch auf kroatische Staatsangehörige anzuwenden sei.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, verzichtete der Beschwerdegegner auf Erstattung einer Beschwerdeantwort.

Am 26. Mai 2014 reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'274.40 ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei der Entscheid über die Ausdehnung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) auf Kroatien abzuwarten und das Beschwerdeverfahren für diese Dauer zu sistieren.

1.2 Die Sistierung eines Verfahrens kommt namentlich in Betracht, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (vgl. Art. 126 der Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 40). Eine Sistierung ist regelmässig nicht gerechtfertigt, wenn eine Rechtsänderung zu erwarten oder notwendig ist (Bertschi/Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 42, auch zum Folgenden). Eine negative Vorwirkung neuen Rechts, verstanden als Aussetzung der Anwendung des alten Rechts bis das neue Recht in Kraft getreten ist, erscheint nur dann zulässig, wenn die Vorwirkung im geltenden Recht vorgesehen ist. Indessen darf die negative Vorwirkung keine ungebührliche Rechtsverzögerung zur Folge haben, indem der Entscheid übermässig lang hinausgezögert wird (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 350 ff.).

1.3 Der Bundesrat hat am 15. Juli 2013 das Zusatzprotokoll III zur Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien paraphiert (Bundesamt für Migration, Erläuternder Bericht zum Protokoll III zum Abkommen über den freien Personenverkehr: Ausdehnung des Abkommens vom 21. Juni 1999 über den freien Personenverkehr [FZA] auf Kroatien, Bern, August 2013, S. 3; abrufbar unter www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/gesetzgebung/ausdehnung-fza-kroatien/vn-ber-d.pdf). Aufgrund der Zustimmung des Volks zur Masseneinwanderungsinitiative musste die Schweiz das fertig verhandelte Abkommen vorerst auf Eis legen (vgl. www.admin.ch/aktuell/00726/00727/00737/index.html?lang=de). Indessen liess der Bundesrat am 30. April 2014 verlauten, dass die im Zusatzprotokoll III vorgesehenen Kontingente auf dem Verordnungsweg eingeführt werden sollen und den kroatischen Staatsangehörigen damit dieselben Kontingente gewährt werden, die sie bei einer Unterzeichnung des Zusatzprotokolls III zum Freizügigkeitsabkommen erhalten hätten (Erklärung des Bundesrats vom 30. April 2014 betreffend die Nicht-Diskriminierung von kroatischen Bürgern und Bürgerinnen, abrufbar unter www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/34637.pdf). Die vorgesehene Änderung der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) soll am 1. Juli 2014 in Kraft treten. Die Kontingentierung betrifft einzig kroatische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die um Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen.

1.4 Dass die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf das jüngste EU-Mitglied Kroatien in greifbarer Nähe sei bzw. bereits Tatsache sei, wie der Beschwerdeführer Glauben machen will, ist gerade nicht der Fall: Das Zusatzprotokoll III, in welchem vorgesehen ist, dass Kroatien Vertragspartei des FZA wird, wurde nach wie vor nicht unterzeichnet; die am 30. April 2014 beschlossene "Öffnung" im Hinblick auf Kroatien betrifft einzig die im Zusatzprotokoll III vorgesehenen Kontingente. Da auch in naher Zukunft nicht mit der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls III gerechnet werden kann, hätte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens eine nicht hinzunehmende Rechtsverzögerung zur Folge. Selbst wenn aber die Rechtsänderung kurz bevorstehen würde, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine negative Vorwirkung des Zusatzprotokolls III explizit im geltenden Recht verankert wäre, weshalb eine Sistierung von vornherein nicht infrage kommt.

2.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 VRG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Annahmen zugrunde gelegt, über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt wurden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 38 ff.).

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich als kroatischer Staatsangehöriger auf Art. 5 Anhang I FZA. Vertragsparteien des Freizügigkeitsabkommens seien nicht nur die einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch die Europäische Union. Er als EU-Bürger sei Staatsangehöriger einer Vertragspartei. Gleichgültig sei, dass das FZA nicht auch formell auf Kroatien ausgedehnt worden sei. Bei der Ausdehnung handle es sich lediglich um einen "administrativen Nachvollzug" der bestehenden Rechtslage.

3.3 Der räumliche Anwendungsbereich des FZA erstreckt sich laut Art. 24 des Abkommens auf das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Massgabe jenes Vertrags andererseits. Mit Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 erlangte es Gültigkeit für die sog. EU-15. Ebenso gilt es für Staatsangehörige der EFTA-Staaten (Felix Klaus in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 17.13; BGr, 26. August 2010, 8C_128/2010, E. 3.1.2 und 3.2, auch zum Folgenden). Am 1. April 2006 wurde der freie Personenverkehr auch auf die am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten (EU 10) erstreckt (Klaus, Rz. 17.19). Anders als bei den sektoriellen Abkommen werden neue EU-Mitgliedstaaten nicht automatisch qua EU-Beitritt Vertragsparteien des FZA, da jenes als gemischtes Abkommen konzipiert ist und zwischen der Schweiz und der EG sowie ihren damaligen EU-Mitgliedstaaten (EU-15) abgeschlossen wurde. Die Änderung des territorialen Geltungsbereichs des Abkommens bzw. der Vertragsparteien bildet Gegenstand eines neuen Beschlusses (vgl. Art. 2 lit. b des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihren Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits [AS 2002 1527]; Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG [BBl 2004 5891, 5897]). Mit Annahme der Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 wurde die Personenfreizügigkeit per 1. Juni 2009 auch auf Bulgarien und Rumänien ausgedehnt (vgl. Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union; SR 0.142.112.681.1). Daraus folgt, dass das jüngste EU-Mitglied Kroatien durch seinen Beitritt am 1. Juli 2013 nicht automatisch zu einem FZA-Vertragsstaat wurde. Kroatien ist – derzeit (noch) – vom räumlichen Anwendungsbereich des FZA ausgeschlossen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf das FZA zu stützen vermag. Daran ändert auch die vom Bundesrat vorgesehene Anwendung der im Zusatzprotokoll III vorgesehenen Kontingente per 1. Juli 2014 nichts. Auf den vorliegenden Sachverhalt findet ausschliesslich das Ausländergesetz (AuG) Anwendung.

4.  

4.1 Hält sich ein Ausländer – wie der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, darf seine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2  AuG nur aus den in den Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG umschriebenen Gründen widerrufen werden: Zum einen ist ein Widerruf möglich, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG). Und zum anderen kann ein Widerruf erfolgen, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).

4.2 Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt vor, wenn deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5; BGE 137 II 297 E. 2.1). Wird diese Grenze erreicht, spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

4.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Hunziker, Art. 62 N. 8). Die vom Strafrichter verhängte Strafe bildet Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (BGE 129 II 215 E. 3.1).

4.4 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an einen Widerruf zu stellen. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist ein Widerruf möglich (BGE 122 II 433 E. 2 f., 125 II 521 E. 2b, 122 II 433, 130 II 176 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann der Ausländer nach Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr, 16. September 2010, 2C_318/2010, E. 3.1).

4.5 Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens, wie es durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet ist. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; 28. Oktober 2010, 2C_125/2010, E. 3.5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bedarf es allerdings in Fällen, wo sich eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen einen Ausländer richtet, der seine Kindheit und Jugend praktisch vollständig hierzulande verbracht hat und der sich strafbar gemacht hat, besonders gewichtiger Gründe, um eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu rechtfertigen. Dabei sind insbesondere folgende Elemente zu überprüfen: (1) Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat und ob es sich um Gewaltdelikte handelt oder nicht; (2) die Aufenthaltsdauer im Land; (3) die Zeit, die seit der Tatbegehung vergangen ist und das Verhalten des Betroffenen währenddessen; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand; (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR, 22. Mai 2008, Emre gegen die Schweiz, 42034/04, §§ 64 ff.; 2. August 2001, Boultif gegen die Schweiz, 54273/00, §§ 46 ff.; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, 1638/03, §§ 77 ff., www.echr.coe.int; vgl. auch Juliane Pätzold in: Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, Kommentar zur EMRK, München 2012, Art. 8 EMRK N. 108 ff., mit weiteren Hinweisen). In der Sache Maslov gegen Österreich (a .a.  O.) erkannte der EGMR auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK, in welcher die Wegweisung eines in Österreich niedergelassenen, drogenabhängigen Bulgaren, der als Kind eingereist war und als 16-jähriger wegen gewerbsmässigen Bandendiebstahls, Bandenbildung, Erpressung, Körperverletzung, etc. zu 18 und 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, verfügt worden war. Dieser lebte noch bei seinen Eltern und hatte seine ganze Familie in Österreich, wohingegen in Bulgarien keine Familienmitglieder mehr lebten. Ebenso bejahte der EGMR eine Verletzung im Fall Emre gegen die Schweiz (a.  a.  O.), welcher eine Verurteilung von insgesamt 18½ Monaten Freiheitsentzug wegen Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls, etc. zugrunde lag.

5.  

5.1 In der jüngsten Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. November 2012 verhängte das Bezirksgericht E eine 18-monatige Freiheitsstrafe. Die Einjahresgrenze ist damit eindeutig überschritten und ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist gegeben. Ob das Verhalten zugleich den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, kann offengelassen werden, weil dieser Widerrufsgrund nur subsidiär zur Anwendung gelangt (BGr, 4. Mai 2012, 2C_768/2011, E. 4.1; BGE 135 II 377 E. 4.2).

5.2 Dem Schuldspruch vom 9. November 2012 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zusammen mit drei weiteren Tätern – allesamt "alte" Kollegen – verübte der Beschwerdeführer Einbruchdiebstähle. Die Bande erbeutete systematisch gut verkäufliche oder eintauschbare Baumaschinen und Laptops aus aufgebrochenen Baustellenmagazinen, Lagerräumen und Firmenfahrzeugen. Anschliessend wurde das Diebesgut veräussert, um mit dem Erlös ihre Drogensucht zu finanzieren. Der Beschwerdeführer selbst war an 13 Einbruchdiebstählen und drei Diebstählen aus aufgebrochenen Fahrzeugen beteiligt. Die Deliktssumme belief sich auf rund Fr. 62'500.-. Bei den in Mittäterschaft ausgeübten Diebstählen stand der Beschwerdeführer oft "Schmiere", während ein Komplize nach dem Deliktsgut suchte. Die gemeinsam verübten Diebstähle erfüllten den Tatbestand des bandenmässigen Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen sanktioniert werden kann. Aufgrund der Tatmehrheit wurde der abstrakte Strafrahmen im vorliegenden Fall auf 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Während die Staatsanwaltschaft für zwei der Mittäter eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten beantragte und von einem schweren Verschulden derselben ausging, ist die Bestrafung des Beschwerdeführers mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten noch im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Zugunsten des Beschwerdeführers wurden etwa sein Teilgeständnis und die Drogensucht berücksichtigt. Erschwerend wirkte sich die hohe Deliktssumme und die Vielzahl der Delikte aus. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten gezeigt. Nebst dem bandenmässigen und mehrfachen Diebstahl wurde der Beschwerdeführer auch wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt. Gesamthaft ergibt sich ein Bild, das auf ein mittleres Tatverschulden des Beschwerdeführers hindeutet, womit ein berechtigtes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz besteht.

5.3 Demgegenüber ging das Migrationsamt in seiner Ausgangsverfügung vom 26. August 2013 davon aus, das Verschulden des Beschwerdeführers müsse insgesamt als erheblich qualifiziert werden. Während seines Aufenthalts habe er mehrfach und zum Teil in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Auch die fremdenpolizeiliche Verwarnung habe ihn unbeeindruckt gelassen; vielmehr habe er unbeirrt weiter delinquiert und dabei eine hohe kriminelle Energie und Uneinsichtigkeit offenbart, sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Zu diesem Schluss gelangte es, ohne in Kenntnis über die genauen Tathergänge oder die Strafzumessung zu sein, denn weder dem unbegründeten Urteil vom 9. November 2012, noch der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C vom 13. Januar 2012, die im Wesentlichen aus einer Auflistung der einzelnen Einbruchdiebstählen besteht, lässt sich diesbezüglich etwas entnehmen. Dabei durfte das Migrationsamt nicht ohne seine Untersuchungspflicht zu verletzen, einzig gestützt auf das Strafmass ein schweres Verschulden annehmen. Ohne Ermittlung aller tatsächlichen Umständen ist aber eine umfassende und faire Interessenabwägung im Sinn von Art. 96 AuG nicht möglich (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00378, E. 2). Kommt hinzu, dass die Drogensucht des Beschwerdeführers, die Ursache und Beweggrund für die Taten war, gänzlich unberücksichtigt blieb. Gleiches gilt für die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz, in welcher die Drogensucht mit keinem Wort thematisiert wurde und ohne weitere – einschlägige – Strafakten beizuziehen, das Tatverschulden des Beschwerdeführers bewertet wurde. Indem der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich des Tatverschuldens des Beschwerdeführers nicht näher abgeklärt wurde, haben sowohl die Vorinstanz als auch das Migrationsamt ihre Untersuchungspflicht nach § 7 Abs. 1 VRG verletzt (vgl. E. 2.1).

5.4 Zu prüfen bleibt, ob das private Interesse des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegt. Der Beschwerdeführer hält sich seit seinem 2. Lebensjahr – und damit seit über 27 Jahren – in der Schweiz auf, ist hier aufgewachsen und hat die ganze Schulbildung hier absolviert. Damit gilt er als Ausländer der "zweiten Generation", deren Niederlassungsbewilligung nur unter strengen Voraussetzungen widerrufen werden kann (vgl. E. 4.5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Ohne die Straftaten des Beschwerdeführers bagatellisieren zu wollen, liegen keine schweren Straftaten (schweres Gewaltdelikt oder Drogendelikt [ohne Konsum]) vor, bei denen selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden darf. Die Delinquenz war grösstenteils auf die Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen bzw. auf Beschaffungskriminalität. Der Beschwerdeführer verübte die Delikte als junger Erwachsener, zuletzt in einem Zeitraum von 2010 bis 2011. Seither hat er sich wohl verhalten und sich auch von seiner Drogensucht lösen können. Nach eigenen Angaben hat er seit zwei Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiert. 2014 konnte er eine Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter antreten. Die sozialen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers konzentrieren sich primär auf seine Familie hier in der Schweiz: So lebt er nach wie vor bei seinen Eltern in F. Mit seinen beiden Brüdern, die in der Nähe leben, hat er wöchentlich Kontakt und hütet auch deren Kinder. Demgegenüber kennt er sein Heimatland nur von den Sommerferien in der Kindheit und Jugendzeit. Obwohl seine Eltern in Kroatien über eine Wohnung verfügen, ist der Beschwerdeführer seit acht Jahren nicht mehr dorthin gereist und hat keinen Kontakt zu den dort lebenden Verwandten (drei Tanten, drei Onkel und Cousins). Vor diesem Hintergrund erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig und entspricht – hinsichtlich des ausgefällten Strafmasses – auch nicht der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. E. 4.5 in fine sowie die Rechtsprechungsübersicht in BGE 139 I 16 E. 2). Sollte der Beschwerdeführer indessen erneut zu Klagen Anlass geben, ist ein späterer Widerruf im Rahmen einer neuen Interessenabwägung nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden.

6.  

Die Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht dem Beschwerdeführer sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner wird daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen. Die für das Rekursverfahren zugesprochene Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren angerechnet.

7.  

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

7.1 Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

7.2 Für seine Bemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B gemäss der von ihm eingereichten Honorarnote vom 26. Mai 2014 eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 1'274.40 geltend. Mit Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- im Beschwerdeverfahren sind sämtliche Auslagen des Rechtsvertreters gedeckt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 26. August 2013 und Dispositiv-Ziff. I–IV im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2014 werden aufgehoben.

2.    Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an:...