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VB.2014.00199
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialkommission, Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C, Beschwerdegegner,
und
D, Mitbeteiligte,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. B wird seit August 2010 von der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit Februar 2012 befindet er sich im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) im Psychiatrischen Zentrum Rheinau. B. Mit Schreiben vom 7. März 2013 informierte die Beiständin von B die Sozialkommission A, dass dieser von der Forensik in den stationären Massnahmenvollzug übertreten könne, und beantragte die Übernahme des Spitalkostenbeitrags von Fr. 1'350.- für den Aufenthalt im Psychiatrischen Zentrum Rheinau und der Kosten für die Anschaffung eines Grundstocks an Kleidung für B durch die Sozialkommission. Am 17. Juni 2013 beschloss diese die Ablehnung der Kostenübernahme für die Kleidung (Dispositivziffer 1). Ebenso lehnte sie die Übernahme des Spitalkostenbeitrags ab, wobei sie die Beiständin aufforderte, jene mit dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich zu klären (Dispositivziffer 2). C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 erklärte sich das Amt für Justizvollzug für die Kostentragung unzuständig und verlangte von der Sozialkommission die Zustellung von rekursfähigen Verfügungen für den Fall, dass sie die Übernahme der Kleiderkosten und des Spitalkostenbeitrags weiterhin ablehne. Daraufhin stellte die Sozialkommission dem Amt für Justizvollzug am 3. Juli 2013 ihren Entscheid vom 17. Juni 2013 zu. II. A. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 gelangte B, vertreten durch die für seinen Fall verantwortliche Sozialarbeiterin des Amts für Justizvollzug, an den Bezirksrat E und beantragte "Fristerstreckung bis am 4. August 2013 oder eine rekursfähige Verfügung zuhanden der Bewährungs- und Vollzugsdienste". Der Bezirksrat nahm dieses Schreiben als Rekurs gegen den Beschluss der Sozialkommission vom 17. Juni 2013 entgegen und forderte B mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2013 mangels eines klaren Antrags und einer Begründung auf, innert zehn Tagen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelschrift einzureichen. Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 kam B dieser Aufforderung nach und beantragte die Übernahme des Spitalkostenbeitrags und der Kosten für die Kleider durch die Gemeinde A. B. In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob der Bezirksrat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialkommission vom 17. Juni 2013 auf und verpflichtete diese, die Kosten für den Spitalbeitrag von Fr. 1'350.- zu übernehmen. Im Übrigen, das heisst in Bezug auf die beantragte Kostenübernahme für die Kleidung, trat er auf das Rechtsmittel mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein, nachdem die reformierte Kirchgemeinde A hierfür bereits vor der Rekurserhebung Fr. 1'000.- zugunsten von B gespendet hatte. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine. III. A. Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 26. Februar 2014 erhob die Gemeinde A, vertreten durch die Sozialkommission, am 24. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Übernahme des Spitalkostenbeitrags durch das Amt für Justizvollzug. B. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2014 nahm das Verwaltungsgericht die Beiständin von B als Mitbeteiligte in das Verfahren auf und eröffnete den Schriftenwechsel. C. Am 7. April 2014 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Am 15. Mai 2014 erstattete B die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung. Die Parteien liessen sich daraufhin weitere Male vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 1'350.- wäre an sich die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Diese wird jedoch der Kammer übertragen, da vorliegend eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist (§ 38b Abs. 2 VRG). 1.2 Die Legitimation der Beschwerdeführerin wurde zwar von keiner Seite infrage gestellt, als Prozessvoraussetzung ist sie aber von Amtes wegen zu prüfen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 7). 1.2.1 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Die Frage der Legitimation im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist zudem unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, müssen sich doch Personen, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; Bertschi, § 21 N. 3). Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Ihre Legitimation kann sich jedoch auch aus der allgemeinen, in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittenen Klausel von Art. 89 Abs. 1 BGG ergeben, wonach zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen indes nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden. Ihre Legitimation ist dann zu bejahen, wenn sie gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen sind. Darüber hinaus ist sie ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn ein qualifiziertes schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird (BGE 140 V 328 E. 4 f, E. 6.1). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin rügte in der Beschwerde keine Verletzung verfassungsmässiger Garantien. Zudem ist sie durch den Rekursentscheid nicht wie eine Privatperson berührt, handelte sie doch hoheitlich, indem sie die vom Beschwerdegegner beantragten Leistungen verweigerte. Zu prüfen bleibt damit, ob eine besondere Betroffenheit bzw. ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 111 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG besteht. Nach Massgabe der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Die Beschwerdelegitimation wäre indessen dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGE 140 V 328 E. 6.4 ff.). 1.2.3 Eine präjudizielle Wirkung wird von der Beschwerdeführerin selber zwar nicht geltend gemacht. Vorliegend ist jedoch umstritten, wer für den aufgrund der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme des Beschwerdegegners in der Psychiatrischen Klinik Rheinau angefallenen Spitalkostenbeitrag aufzukommen hat. Es rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beantwortung dieser Frage möglicherweise präjudizielle Bedeutung nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für andere Gemeinden für künftige, ähnlich gelagerte Fälle haben und insofern mit höheren sozialhilferechtlichen Kosten für dieselben verbunden sein könnte. Der Umstand, dass der Streitwert in casu nur von geringer Höhe ist, tritt damit in den Hintergrund. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichts, die das Verwaltungsgericht schon neueren Entscheiden zugrunde legte (vgl. zum Beispiel VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]), ist die Legitimation der Beschwerdeführerin somit als gegeben zu erachten und auf die Beschwerde einzutreten. 2. Wie bereits im Rekursverfahren wird der Beschwerdegegner auch im Beschwerdeverfahren durch eine Mitarbeiterin des Amts für Justizvollzug vertreten. Dies ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil das Amt für Justizvollzug offenkundig selbst ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, lehnt es doch die Bezahlung des Spitalkostenbeitrags ab und erachtet es die Beschwerdeführerin für kostenpflichtig. Demgegenüber dürfte es dem Beschwerdegegner – wenigstens zum heutigen Zeitpunkt – gleichgültig sein, ob das Amt für Justizvollzug oder die Beschwerdeführerin für den Spitalkostenbeitrag aufkommen muss. Eine Kostenpflicht der Beschwerdeführerin könnte sich für ihn aber insofern negativ auswirken, als die wirtschaftliche Hilfe – anders als die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs – unter gewissen Voraussetzungen vom Hilfeempfänger bzw. Beschwerdegegner zurückgefordert werden könnte und er deswegen den Spitalkostenbeitrag in Zukunft möglicherweise doch noch selber bezahlen müsste (vgl. §§ 26 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; Art. 380 Abs. 2 StGB). Ob sich der Beschwerdegegner dessen bewusst ist, ist fraglich. Es bestehen daher gewisse Bedenken, ob sich das Amt für Justizvollzug diesbezüglich nicht in einem Interessenkonflikt befindet bzw. mit seinem Antrag auf Kostenübernahme durch die Beschwerdeführerin letztlich den Interessen des Beschwerdegegners zuwiderhandelt. Die Frage ist im vorliegenden Verfahren indes nicht näher zu prüfen, zumal das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde des Amts für Justizvollzug ist und der Beschwerdegegner dessen Mitarbeiterinnen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gehörig und – mangels gegenteiliger Anzeichen – auch aus eigenem Willen bevollmächtigte. Die gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 393 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 in der bis Ende 2012 geltenden Fassung angeordnete Beistandschaft hat jedenfalls keinen Einfluss auf seine Handlungsfähigkeit (Ernst Langenegger in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 3. A., Basel 2006, Art. 392 N. 4). Ausserdem wurde die aktuelle Beiständin als Mitbeteiligte in das Beschwerdeverfahren aufgenommen und mit Präsidialverfügung vom 1. April 2014 aufgefordert, sich zur Frage zu vernehmen, ob die für den Fall des Beschwerdegegners verantwortliche Person der Bewährungs- und Vollzugsdienste in dessen Namen habe Rekurs erheben können (vorn III.B.). Die Beiständin liess sich hierzu ebenso wenig vernehmen wie zu den Ausführungen des Amts für Justizvollzug in der Beschwerdeantwort, wonach es auf deren Bitte die Vertretung im Rekursverfahren übernommen habe und die Beschwerdeantwort nach Rücksprache und mit deren Einverständnis erstattet worden sei. Seitens des Beschwerdegegners bzw. seiner Beiständin scheinen damit jedenfalls keine Zweifel an einer ordnungsgemässen Vertretung durch das Amt für Justizvollzug bzw. dessen Mitarbeiterin zu bestehen. 3. 3.1 Die Krankenversicherung ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – auch für Inhaftierte oder Verurteilte – obligatorisch (Art. 1a Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG]). Sie übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Solche Leistungen umfassen unter anderem Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG). Unter krankenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten macht es dabei keinen Unterschied, ob sich der Versicherte aufgrund ärztlicher oder richterlicher Anordnung in einem Spital bzw. einer Heilanstalt aufhält. Die Krankenversicherung hat grundsätzlich in beiden Fällen ihrer Leistungspflicht nachzukommen (BGr, 23. Mai 2006, K 142/04, E. 5.4; BGE 106 V 179 E. 4b). Nach Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Neben einem festen Jahresbetrag (Franchise) und zehn Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) haben sie einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital in der Höhe von Fr. 15.- pro Tag zu leisten (Art. 64 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV]). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die vom Krankenversicherer zu deckenden Spitalkosten auch die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten umfassen, die bei den Versicherten ebenso zu Hause anfallen würden, von diesen jedoch eingespart werden (BGr, 27. April 2007, K 135/06, E. 2.7; BBl 192 I 196). 3.2 Gemäss Art. 380 Abs. 1 StGB kommen die Kantone für die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs auf. Im Kanton Zürich trägt nach § 81 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV), der sich im zweiten Teil derselben mit dem Titel "Vollzugsverfahren im Allgemeinen" befindet, das Amt für Justizvollzug die Kosten einer ambulanten oder stationären Behandlung, soweit sie nicht gemäss § 28 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) von Dritten oder anderen staatlichen Stellen zu übernehmen sind oder bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person auferlegt werden können. Nach § 28 StJVG werden der verurteilten Person zustehende Versicherungsleistungen für Behandlungen zur Kostendeckung verwendet. § 111 JVV regelt demgegenüber die Kostentragung im Rahmen des Vollzugs von Freiheitsstrafen und stationären Massnahmen in den Betrieben des Amts (vgl. den Titel des dritten Teils der Justizvollzugsverordnung). Fallen im Zusammenhang mit einer notwendigen ambulanten oder stationären Behandlung vollzugsbedingte Kosten an, trägt diese die Vollzugseinrichtung. Zu den vollzugsbedingten Kosten gehören neben den Kosten für eine Bewachung bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen solche, die unmittelbar mit der Durchführung des Straf- oder Massnahmenvollzugs zusammenhängen oder durch diesen verursacht werden (§ 111 Abs. 1 lit. a und b JVV). Die Kosten für die notwendige ambulante oder stationäre Behandlung als solche trägt die verurteilte Person oder die fürsorgerechtlich zuständige Behörde, soweit für die Behandlungskosten nicht die Kranken- oder die Unfallversicherung der verurteilten Person aufkommt (§ 111 Abs. 2 JVV). 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog, aufgrund der gerichtlichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten als behandlungsbedürftig gelte. Aus der Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung könne wiederum geschlossen werden, dass die Behandlung grundsätzlich in gleicher Weise erfolgt sei wie bei einem nicht straffälligen Erkrankten. Die Behandlung sei medizinisch indiziert und unabhängig von einer richterlichen Anordnung notwendig gewesen. Folglich handle es sich um eine notwendige stationäre Behandlung im Sinn von Art. 111 Abs. 2 JVV und nicht um eine solche, die vollzugsbedingt angefallen sei. Kosten, die mit dem Spitalkostenbeitrag übernommen würden, seien streng genommen ebenfalls Gesundheitskosten, da sie aufgrund des Aufenthalts in der Klinik entstanden seien und daher in einem kausalen Zusammenhang mit der stationären Behandlung stünden, nicht jedoch mit dem eigentlichen Massnahmenvollzug. Im Umfang des Spitalkostenbeitrags komme aber die Krankenkasse für die Gesundheitskosten nicht auf. Da der Beschwerdegegner Sozialhilfeempfänger sei, habe diese die Beschwerdeführerin und nicht das Amt für Justizvollzug zu tragen. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, § 111 JVV komme vorliegend nicht zur Anwendung, da die stationäre Massnahme im Psychiatriezentrum Rheinau und somit nicht in einem Betrieb des Amts für Justizvollzug durchgeführt werde. Die Kostentragung richte sich vielmehr nach § 81 JVV. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich beim Spitalkostenbeitrag nach Art. 64 Abs. 5 KVG nicht um Gesundheitskosten. Dieser solle einzig einen Teil der Aufenthalts- und Verpflegungskosten abdecken und habe damit nichts mit den Kosten, die bei der medizinischen Behandlung anfielen, zu tun. Der Spitalkostenbeitrag decke somit Kosten ab, die in der vom Amt für Justizvollzug nach § 81 Abs. 1 JVV zu leistenden Tagespauschale enthalten seien. Wenn die Einrichtung daneben noch zusätzlich eine Leistung durch die eingewiesene Person oder subsidiär durch die Sozialhilfe erhalte, liege quasi eine "Doppelzahlung" vor. 4.3 Der Beschwerdegegner führt aus, während der Dauer eines Vollzugs könnten neben den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs noch weitere Kosten – sogenannte Nebenkosten – anfallen. Vollzugsbedingte Nebenkosten seien diejenigen Kosten, die unmittelbar mit der Durchführung des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme zusammenhängen oder dadurch verursacht würden. Für die Zahlung solcher Kosten sei der Urteilskanton kostenpflichtig. Nicht vollzugsbedingte Kosten seien Kosten, die unabhängig von der strafrechtlichen Sanktion anfallen und nicht durch den Vollzug verursacht würden. Dazu gehörten unter anderem die Gesundheitskosten. Diesbezüglich sei die inhaftierte Person kostenpflichtig. Verfüge diese – namentlich auf dem Freikonto – nicht über genügende eigene finanzielle Mittel, um die Prämien und die Kostenbeteiligungen nach KVG und die weiteren nicht zu den Grundleistungen zählenden Gesundheitskosten selber zu tragen, so müsse hierfür die Fürsorgebehörde aufkommen. Mit dem Beitrag an den Aufenthalt im Spital gelte es nicht, die Verpflegungskosten des Spitals auszugleichen, es handle sich vielmehr um eine Kostenbeteiligung der versicherten Person an die allgemeinen Gesundheitskosten. Bei stationären Massnahmen zahle das Amt für Justizvollzug keine Verpflegungskosten an die Kliniken, weshalb nicht von einer Doppelzahlung gesprochen werden könne. 5. 5.1 Das Psychiatrische Zentrum Rheinau ist organisatorisch in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) integriert und gehört nicht zu den Betrieben des Amts für Justizvollzug (vgl. http://www.pukzh.ch/diagnose-behandlung/stationaere-angebote/forensische-psychiatrie; § 2 Abs. 2 JVV). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, ist damit § 111 JVV für die Beantwortung der Frage nach der Übernahme des Spitalkostenbeitrags in diesem Fall nicht massgebend (vgl. vorn E. 3.2). Gleiches gilt jedoch auch für § 81 Abs. 1 JVV. Einerseits regelt diese Bestimmung bereits ihrem Wortlaut nach nur die Tragung der Kosten der ambulanten oder stationären Behandlung im Sinn der erbrachten medizinischen Leistungen, die vorliegend gestützt auf Art. 25 KVG von der Krankenversicherung des Beschwerdegegners übernommen wurden. Zu schliessen ist dies andererseits aber auch aus dem Verweis auf § 28 StJVG, mit dem eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung von Versicherungsleistungen geschaffen wurde, die für die Behandlung des Verurteilten gedacht sind. Der Verweis wurde aufgrund der in E. 3.1 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Leistungspflicht der Krankenversicherungen aufgenommen, die eben nur die Kosten für die Leistungen tragen müssen, die der Diagnose oder der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (vgl. ABl 2006 S. 1771 ff., S. 1797). Dafür, dass auch der Spitalkostenbeitrag von § 81 Abs. 1 JVV erfasst werden soll, mit dem sich die Versicherten wie erwähnt an den Kosten für den Aufenthalt im Spital beteiligen, bestehen dagegen keine Anzeichen. Im Übrigen entspricht dies im Ergebnis auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, führt sie doch selbst aus, der Spitalkostenbeitrag decke einzig einen Teil der Aufenthaltskosten ab und habe nichts mit den Kosten, die bei der eigentlichen medizinischen Behandlung anfallen, zu tun. Unbestritten ist sodann, dass das Amt für Justizvollzug der PUK bzw. der Klinik Rheinau – ähnlich den Kostgeldern gemäss dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat – für den gerichtlich angeordneten Behandlungsvollzug Tagespauschalen vergütet, wobei davon auszugehen ist, dass diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung besteht (vgl. Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 263). Spitalkostenbeiträge werden gemäss dem Amt für Justizvollzug von den Tagespauschalen aber gerade nicht erfasst. 5.2 Nach dem Gesagten besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Amts für Justizvollzug zur Bezahlung des Spitalkostenbeitrags. In Wahrung des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes der Subsidiarität (vgl. hierzu Christoph Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 46 f.) hat somit die Beschwerdeführerin diesen für den mittellosen Beschwerdegegner zu übernehmen. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit im Ergebnis – wenn auch aus anderen rechtlichen Gründen – nicht zu beanstanden (zur Motivsubstitution vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 37) und die Beschwerde folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |