{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.02.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00199_19-02-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214953&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3c74f959e100ca8a773548683c7b4a04"}, "Num": [" VB.2014.00199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2014.00199"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2014.00199"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2014.00199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe  [Zwischen der F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde und dem Amt f\u00fcr Justizvollzug ist umstritten, wer f\u00fcr den Spitalkostenbeitrag aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdegegners im Psychiatrischen Zentrum Rheinau aufzukommen hat.] Legitimation der beschwerdef\u00fchrenden Gemeinde (E. 1.2). Es bestehen gewisse Bedenken, ob sich das den Beschwerdegegner vertretende Amt f\u00fcr Justizvollzug nicht in einem Interessenkonflikt befindet. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht dessen Aufsichtsbeh\u00f6rde und der Beschwerdegegner hat dessen Mitarbeiterinnen f\u00fcr das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren geh\u00f6rig und aus eigenem Willen bevollm\u00e4chtigt. Zudem scheinen seitens des Beschwerdegegners bzw. seiner Beist\u00e4ndin keine Zweifel an einer ordnungsgem\u00e4ssen Vertretung zu bestehen (E. 2). Unter krankenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob sich der Versicherte aufgrund \u00e4rztlicher oder richterlicher Anordnung in einem Spital bzw. einer Heilanstalt aufh\u00e4lt. Die Krankenversicherung hat grunds\u00e4tzlich in beiden F\u00e4llen ihrer Leistungspflicht nachzukommen. Mit dem Spitalkostenbeitrag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die vom Krankenversicherer zu deckenden Spitalkosten auch die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten umfassen, die bei den Versicherten ebenso zu Hause anfallen w\u00fcrden, von diesen jedoch eingespart werden (E. 3.1). Das Psychiatrische Zentrum Rheinau ist organisatorisch in die PUK integriert und geh\u00f6rt nicht zu den Betrieben des Amts f\u00fcr Justizvollzug. \u00a7 111 JVV ist daher f\u00fcr die Beantwortung der Frage nach der \u00dcbernahme des Spitalkostenbeitrags in diesem Fall nicht massgebend. Gleiches gilt jedoch auch f\u00fcr \u00a7 81 Abs. 1 JVV. Diese Bestimmung regelt nur die Tragung der Kosten der ambulanten oder station\u00e4ren Behandlung im Sinn der erbrachten medizinischen Leistungen, die vorliegend von der Krankenversicherung des Beschwerdegegners \u00fcbernommen wurden. Daf\u00fcr, dass auch der Spitalkostenbeitrag erfasst werden soll, bestehen dagegen keine Anzeichen(E. 5.1). Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Amts f\u00fcr Justizvollzug zur Bezahlung des Spitalkostenbeitrags. In Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarit\u00e4t hat somit die Beschwerdef\u00fchrerin diesen f\u00fcr den mittellosen Beschwerdegegner zu \u00fcbernehmen (E. 5.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:01", "Checksum": "3e4c7b9b064ac25599eeaf7b0c10d47d"}