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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00200
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Jugendhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
Auf Antrag des Amts für Jugend und Berufsberatung des
Kantons Zürich zahlte die Fürsorgebehörde der Gemeinde B A ab dem
1. Januar 2013 monatlich einen Kleinkinderbetreuungsbeitrag (KKBB) in Höhe
von Fr. 526.- aus. Nachdem bei einer Anspruchsüberprüfung im Herbst 2013
festgestellt wurde, dass A rückwirkend Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden
sind, wurde die Ausrichtung der KKBB mit Verfügung der Fürsorgebehörde vom
14. Oktober 2013 rückwirkend auf den 1. Februar 2013 eingestellt.
Zudem wurde A verpflichtet, die seit Februar 2013 bezogenen Beträge von
insgesamt Fr. 4'208.- zurückzuerstatten.
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 24. Oktober
2013 beim Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Rückerstattungsverpflichtung. Der Bezirksrat C hiess den Rekurs am
5. März 2014 teilweise gut und verpflichtete A, der Fürsorgebehörde B
die von ihr bezogenen Kleinkinderbetreuungsbeiträge für die Monate März 2013
bis September 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'682.-
zurückzuerstatten.
III.
Gegen diesen Beschluss des Bezirksrats C erhob A am
26. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Zudem ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 9. April 2014
beantragte der Bezirksrat C die Abweisung der Beschwerde, ebenso stellte
die Fürsorgebehörde B den Antrag auf Beschwerdeabweisung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Rückerstattung von Kleinkinderbetreuungsbeiträge in
Höhe von insgesamt Fr. 3'682.- (vgl. VGr, 5. März 2014,
VB.2013.00685, E. 1.3). Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche
Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38b
Abs. 2 VRG).
2.
Gemäss § 21 Abs. 1 und
Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG) leisten die Gemeinden Beiträge für die Betreuung
von Kleinkindern, wenn die anrechenbaren finanziellen Mittel der Gesuchsteller
zur Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht
ausreichen. Die Beiträge werden frühestens ab der Geburt des Kindes bis längstens
zur Vollendung des zweiten Altersjahres ausgerichtet (§ 25 Abs. 3 KJHG). Der Anspruch auf Ausrichtung von Betreuungsbeiträgen
erlischt am Ende des Monats, in dem eine Voraussetzung für die Ausrichtung
wegfällt (§ 41 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die
Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 21. November 2012 [AKV]).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit D am 21. Januar 2013 einen Antrag für
Kleinkinderbetreuungsbeiträge zugunsten ihres Kindes E (geboren 2012) beim Amt für Jugend und Berufsberatung. Sie gab
an, über kein Einkommen zu verfügen, während D ein
Jahreseinkommen von Fr. 78'000.- erziele. Über übrige Einnahmen – wie
Taggelder – verfüge sie nicht. Aufgrund dieser Angaben
ergab sich ein Anspruch auf Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträge
(KKBB) in Höhe von monatlich
Fr. 526.-.
Im Rahmen der Anspruchsüberprüfung gab die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2013 an, arbeitslos zu sein und
Arbeitslosentaggeld in Höhe von Fr. 94.- zu erhalten. Es stellte sich
heraus, dass die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse am 26. März 2013 informiert wurde, ab dem
6. Februar 2013 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 2'099.45 pro
Monat zu haben. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3.2
Gemäss § 3 AKV hat die gesuchstellende Person
der Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken
können, unverzüglich mitzuteilen. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht kann
zu einer Rückforderung der KKBB führen. Auf diese
Pflicht wurde die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen des Antrags auf die
Ausrichtung der KKBB als auch im Beschluss der Fürsorgebehörde vom 18. Mai
213 betreffend Zusprechung der KKBB deutlich hingewiesen.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht indes geltend,
sie habe nicht im Voraus gewusst, ob sie Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder habe. Sie sei davon ausgegangen, dass sich die Pflicht
zur Mitteilung von veränderten finanziellen
Verhältnissen nur auf den Lohn ihres Freundes bezogen habe. Zudem habe
sie kein Einkommen und viele Betreibungen.
3.4
Nach § 27 Abs. 2 KJHG werden zu Unrecht
ausgerichtete Leistungen von der gesuchstellenden Person zurückgefordert.
Als die Beschwerdeführerin 21. Januar 2013 das Gesuch
um Ausrichtung der KKBB stellte, stand zwar noch nicht rechtskräftig fest, ob
ihr Arbeitslosentaggelder zustanden. Doch aufgrund des Entscheids vom 26. März
2013 ist – retrospektiv betrachtet – gewiss, dass sie bereits ab
6. Februar Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Der Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder wurde mit Entscheid vom 26. März 2013 begründet; ab
Zustellung dieses Entscheids erfolgte die Auszahlung der KKBB Leistungen demnach
zu Unrecht. Für die Zeit davor allerdings ist dies fraglich, denn die
Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch vom 21. Januar 2013 um Ausrichtung
der KKBB, bevor ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 6. Februar 2013
definitiv feststand. Gleichwohl rechtfertigt sich eine Rückforderung auch für
diesen Zeitraum. Neben dem kantonalen Rückerstattungstatbeständen besteht
nämlich generell ein Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung für öffentliche Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten
oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, dies in analoger
Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR, VB.200700037
E. 4.2.1; BGE 124 II 570 E. 4b). Zudem würde ein Verzicht auf Rückforderung
der geleisteten Beiträge zum unbilligen Ergebnis führen, dass die Beschwerdeführerin
ohne sachlichen Grund finanziell privilegiert würde gegenüber Personen, die
infolge bereits realisierbarer Ansprüche keine Beiträge erhalten (vgl. auch VGr,
3. November 2014, VB.2014.00413, E. 4.6). Aufgrund des
Grundsatzes der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 sind damit die Einnahmen von der Arbeitslosenversicherung
unabhängig davon, ob sie rückwirkend ausgerichtet werden, in die Anspruchsberechnung
einzubeziehen (vgl. auch § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981).
Unter Berücksichtigung der Arbeitslosentaggelder von
monatlich durchschnittlich Fr. 2'099.45 übersteigt der
Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen den
Gesamtbetrag der anerkannten Lebenskosten. Damit fiel der Anspruch auf
Ausrichtung der KKBB per Ende Februar 2013 dahin.
Nicht ausschlaggebend für die Rückerstattungspflicht ist es,
ob die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht
schuldhaft verletzt hat. Die in der früheren
Fassung des Jugendhilfegesetzes vom
14. Juni 1981(aJHG) vorgesehene Rückforderung
der Beiträge samt Zins von jährlich 5 % seit der Auszahlung bei einem schuldhaften
Verhalten des Empfängers (§ 26f Abs. 2 aJHG), wurde aufgehoben.
Insgesamt wurden die Beiträge – wie die
Vorinstanz richtigerweise präzisierte – ab März 2013 zu Unrecht ausbezahlt. Die
Rückforderung Höhe von Fr. 3'682.- erweist sich damit
als rechtmässig.
3.5
Schliesslich stehen dem
Rückforderungsbeschluss auch die Schulden der Beschwerdeführerin nicht entgegen (vgl. VGr, 3. November 2014,
VB.2014.00413, E. 4.6, auch zum Folgenden). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass den Schulden der
Beschwerdeführerin im Rahmen eines Erlassverfahrens doch noch Rechnung getragen
wird, wobei ein allfälliger Erlass das Vorliegen eines rechtskräftigen
Rückerstattungsentscheids gerade voraussetzt.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund ihrer
angespannten finanziellen Situation massvoll zu bemessen (vgl. Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014. § 13, N. 39.) Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
4.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in
der Beschwerdeschrift setzten sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen
Entscheids nur geringfügig auseinander und beschränkten
sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im Rekursverfahren
vorgebrachten Argumente. Angesichts der Aktenlage hat das Begehren der
Beschwerdeführerin als offensichtlich aussichtslos zu
gelten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 400.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …