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Geschäftsnummer: VB.2014.00200  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.11.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Jugendhilfe


Rückforderung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen (KKBB).

Nach Einreichung des Gesuchs um KKBB stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte, der zum Wegfall des Anspruchs auf KKBB führte. Nach § 27 Abs. 2 KJHG werden zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von der gesuchstellenden Person zurückgefordert. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV sind die Einnahmen von der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon, ob sie rückwirkend ausgerichtet werden, in die Anspruchsberechnung einzubeziehen (E. 3.4).
Abweisung UP infolge Aussichtslosigkeit.

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
JUGENDHILFE
KLEINKINDERBETREUUNGSBEITRÄGE
RECHTSGLEICHHEIT
RÜCKFORDERUNG
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art./§ 27 Abs. II KJHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00200

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 25. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Jugendhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Auf Antrag des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich zahlte die Fürsorgebehörde der Gemeinde B A ab dem 1. Januar 2013 monatlich einen Kleinkinderbetreuungsbeitrag (KKBB) in Höhe von Fr. 526.- aus. Nachdem bei einer Anspruchsüberprüfung im Herbst 2013 festgestellt wurde, dass A rückwirkend Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden sind, wurde die Ausrichtung der KKBB mit Verfügung der Fürsorgebehörde vom 14. Oktober 2013 rückwirkend auf den 1. Februar 2013 eingestellt. Zudem wurde A verpflichtet, die seit Februar 2013 bezogenen Beträge von insgesamt Fr. 4'208.- zurückzuerstatten.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 24. Oktober 2013 beim Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung. Der Bezirksrat C hiess den Rekurs am 5. März 2014 teilweise gut und verpflichtete A, der Fürsorgebehörde B die von ihr bezogenen Kleinkinderbetreuungsbeiträge für die Monate März 2013 bis September 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'682.- zurückzuerstatten.

III.  

Gegen diesen Beschluss des Bezirksrats C erhob A am 26. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 9. April 2014 beantragte der Bezirksrat C die Abweisung der Beschwerde, ebenso stellte die Fürsorgebehörde B den Antrag auf Beschwerdeabweisung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorlie­genden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rückerstattung von Kleinkindebetreuungsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 3'682.- (vgl. VGr, 5. März 2014, VB.2013.00685, E. 1.3). Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

Gemäss § 21 Abs. 1 und Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG) leisten die Gemeinden Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern, wenn die anrechenbaren finanziellen Mittel der Gesuchsteller zur Deckung der anerkannten Lebens­kosten nicht ausreichen. Die Beiträge werden frühestens ab der Geburt des Kindes bis längstens zur Vollendung des zweiten Altersjahres ausgerichtet (§ 25 Abs. 3 KJHG). Der Anspruch auf Ausrichtung von Betreuungsbeiträgen erlischt am Ende des Monats, in dem eine Voraussetzung für die Ausrichtung wegfällt (§ 41 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 21. November 2012 [AKV]).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit D am 21. Januar 2013 einen Antrag für Kleinkinderbetreuungsbeiträge zugunsten ihres Kindes E (geboren 2012) beim Amt für Jugend und Berufsberatung. Sie gab an, über kein Einkommen zu verfügen, während D ein Jahreseinkommen von Fr. 78'000.- erziele. Über übrige Einnahmen – wie Taggelder verfüge sie nicht. Aufgrund dieser Angaben ergab sich ein Anspruch auf Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträge (KKBB) in Höhe von monatlich Fr. 526.-.

Im Rahmen der Anspruchsüberprüfung gab die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2013 an, arbeitslos zu sein und Arbeitslosentaggeld in Höhe von Fr. 94.- zu erhalten. Es stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse am 26. März 2013 informiert wurde, ab dem 6. Februar 2013 einen Anspruch auf Arbeits­losen­entschädigung in Höhe von durchschnittlich Fr. 2'099.45 pro Monat zu haben. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3.2 Gemäss § 3 AKV hat die gesuchstellende Person der Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, unverzüglich mitzuteilen. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht kann zu einer Rückforderung der KKBB führen. Auf diese Pflicht wurde die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen des Antrags auf die Ausrichtung der KKBB als auch im Beschluss der Fürsorgebehörde vom 18. Mai 213 betreffend Zusprechung der KKBB deutlich hingewiesen.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, sie habe nicht im Voraus gewusst, ob sie Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe. Sie sei davon ausgegangen, dass sich die Pflicht zur Mitteilung von veränderten finanziellen Verhältnissen nur auf den Lohn ihres Freundes bezogen habe. Zudem habe sie kein Einkommen und viele Betreibungen.

3.4 Nach § 27 Abs. 2 KJHG werden zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von der gesuchstellenden Person zurückgefordert.

Als die Beschwerdeführerin 21. Januar 2013 das Gesuch um Ausrichtung der KKBB stellte, stand zwar noch nicht rechtskräftig fest, ob ihr Arbeitslosentaggelder zustanden. Doch aufgrund des Entscheids vom 26. März 2013 ist – retrospektiv betrachtet – gewiss, dass sie bereits ab 6. Februar Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder wurde mit Entscheid vom 26. März 2013 begründet; ab Zustellung dieses Entscheids erfolgte die Auszahlung der KKBB Leistungen demnach zu Unrecht. Für die Zeit davor allerdings ist dies fraglich, denn die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch vom 21. Januar 2013 um Ausrichtung der KKBB, bevor ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 6. Februar 2013 definitiv feststand. Gleichwohl rechtfertigt sich eine Rückforderung auch für diesen Zeitraum. Neben dem kantonalen Rückerstattungstatbeständen besteht nämlich generell ein Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für öffentliche Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, dies in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR, VB.200700037 E. 4.2.1; BGE 124 II 570 E. 4b). Zudem würde ein Verzicht auf Rückforderung der geleisteten Beiträge zum unbilligen Ergebnis führen, dass die Beschwerdeführerin ohne sachlichen Grund finanziell privilegiert würde gegenüber Personen, die infolge bereits realisierbarer Ansprüche keine Beiträge erhalten (vgl. auch VGr, 3. November 2014, VB.2014.00413, E. 4.6). Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 sind damit die Einnahmen von der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon, ob sie rückwirkend ausgerichtet werden, in die Anspruchsberechnung einzubeziehen (vgl. auch § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981).

Unter Berücksichtigung der Arbeitslosentaggelder von monatlich durchschnittlich Fr. 2'099.45 übersteigt der Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen den Gesamtbetrag der anerkannten Lebenskosten. Damit fiel der Anspruch auf Ausrichtung der KKBB per Ende Februar 2013 dahin. Nicht ausschlaggebend für die Rückerstattungspflicht ist es, ob die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt hat. Die in der früheren Fassung des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981(aJHG) vorgesehene Rückforderung der Beiträge samt Zins von jährlich 5 % seit der Auszahlung bei einem schuldhaften Verhalten des Empfängers (§ 26f Abs. 2 aJHG), wurde aufgehoben.

Insgesamt wurden die Beiträge – wie die Vorinstanz richtigerweise präzisierte – ab März 2013 zu Unrecht ausbezahlt. Die Rückforderung Höhe von Fr. 3'682.- erweist sich damit als rechtmässig.

3.5 Schliesslich stehen dem Rückforderungsbeschluss auch die Schulden der Beschwerde­führerin nicht entgegen (vgl. VGr, 3. November 2014, VB.2014.00413, E. 4.6, auch zum Folgenden). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass den Schulden der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Erlassverfahrens doch noch Rechnung getragen wird, wobei ein allfälliger Erlass das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids gerade voraussetzt.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.  

4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerde­führerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation massvoll zu bemessen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014. § 13, N. 39.) Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt­lichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift setzten sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids nur geringfügig auseinander und beschränten sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente. Angesichts der Aktenlage hat das Begehren der Beschwerde­führerin als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    400.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …