{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.06.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00203_25-06-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214253&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bb2baf0fa0da286aa2b7df3a04cad93c"}, "Num": [" VB.2014.00203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.25.0  VB.2014.00203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.25.0  VB.2014.00203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.25.0  VB.2014.00203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsrekurs | [Stimmrechtsbeschwerde betreffend die Wahl des Gemeinderats der Stadt Z\u00fcrich vom 9. Februar 2014 und insbesondere das der Sitzverteilung zugrundeliegende, in Art. 23 Abs. 4 der Gemeindeordnung der Stadt Z\u00fcrich vom 26. April 1970 (GO) verankerte gesetzliche Quorum (Sperrklausel) von 5 %.] Der Beschwerdef\u00fchrer macht insbesondere sinngem\u00e4ss eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV geltend (E. 2). Die aus der Rechtsgleichheit und der politischen Gleichberechtigung folgende Wahlrechtsgleichheit erheischt insbesondere Erfolgswertgleichheit, was bedeutet, dass allen Stimmen bei der Z\u00e4hlung derselbe Erfolg zukommen soll: Alle Stimmen sollen in gleicher Weise zum Wahlergebnis beitragen und m\u00f6glichst alle sind bei der Mandatsverteilung zu ber\u00fccksichtigen (E. 3.1). In der Ausgestaltung ihres politischen Systems sind die Kantons weitgehend frei. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 BV gen\u00fcgen grunds\u00e4tzlich das Mehrheits- wie das Verh\u00e4ltniswahlverfahren. Die Bundesverfassung verlangt nicht, dass die Kantone ihr Parlament nach einem reinen Verh\u00e4ltniswahlrecht w\u00e4hlen. Schranken f\u00fcr die Ausgestaltung des Wahlverfahrens bilden die Wahl- und Abstimmungsfreiheit von Art. 34 BV und das die politische Gleichberechtigung garantierende Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Da jede Abweichung vom Proporz zwangsl\u00e4ufig zu einer Ungleichbehandlung von W\u00e4hlerstimmen f\u00fchrt, lassen diese Garantien die Aufnahme proporzfremder Elemente ins Wahlverfahren nur zu, wenn daf\u00fcr ausreichende sachliche Gr\u00fcnde bestehen (E. 3.2). Das Bundesgericht anerkennt in st\u00e4ndiger Praxis die grunds\u00e4tzliche Zul\u00e4ssigkeit auch gesetzlicher Quoren (auch \"Sperrklauseln\" oder \"direkte Quoren\"), bezeichnet jedoch die Limite von 10 % als absolute Obergrenze (E. 3.3).   In der Lehre wird an direkten Quoren und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu grundlegende Kritik ge\u00fcbt. Namentlich das stets zu deren Begr\u00fcndung angef\u00fchrte Argument der Verhinderung derParteienzersplitterung greife in einer Konkordanzdemokratie schweizerischer Auspr\u00e4gung nicht (E. 3.4).\rArt. 23 Abs. 4 GO wurde - wie der entsprechende \u00a7 102 Abs. 3 GPR f\u00fcr die Wahl des Kantonsrats - 2005 eingef\u00fchrt und eine Herabsetzung des Quorums auf 2 % wurde anl\u00e4sslich einer Abstimmung im Jahr 2011 abgelehnt. Hierf\u00fcr ausschlaggebend waren insbesondere das erw\u00e4hnte Argument der Verhinderung der Parteienzersplitterung wie auch diejenigen der Aufrechterhaltung der Effizienz des Ratsbetriebs und der Kontinuit\u00e4t des Wahlverfahrens (E. 3.5.1 f.).\rF\u00fcr das gesetzliche Quorum von 5 % f\u00fcr die Wahl des Gemeinderats bestehen somit - vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang bislang ohne weiteres anerkannte - sachliche Gr\u00fcnde. Weiter f\u00e4llt bez\u00fcglich des stadtz\u00fcrcherischen Quorums in Betracht, dass es massvoll ausgestaltet ist: Es liegt zum einen weit unter der absoluten Grenze von 10 % und greift zum anderen nicht auf der Ebene des gesamten Wahlgebiets, sondern lediglich der einzelnen Wahlkreise. Schliesslich garantiert das Z\u00fcrcher Zuteilungsverfahren insgesamt eine sehr weit gehende Verwirklichung (auch) der Erfolgswertgleichheit. In Anbetracht dieser Umst\u00e4nde l\u00e4sst sich das in Frage stehende Quorum jedenfalls vor dem Hintergrund der konstanten bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigen (E. 3.5.3).\r\rAbweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:36", "Checksum": "afa029e6b48058bb4ea825ddf2ec57c1"}