{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00205_2014-05-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214169&W10_KEY=13823251&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8aa31596d54eb8221af0c69f2ff6f91a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.05.2014  VB.2014.00205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.05.2014  VB.2014.00205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.05.2014  VB.2014.00205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA | Anwendbarkeit des FZA (E. 2). Nach der im Ausl\u00e4nderrecht heranzuziehenden sozialversicherungs- und sozialhilferechtlichen Rechtsprechung kann einer alleinerziehenden Mutter erst etwa ab dem dritten Altersjahr des Kindes grunds\u00e4tzlich eine (teilweise) Erwerbst\u00e4tigkeit zugemutet werden. Diese Rechtsprechung l\u00e4sst die Beschwerdef\u00fchrerin, welche Mutter dreier kleiner Kinder ist, jedoch w\u00e4hrend dieser Zeit nicht als Arbeitnehmende im Sinn von Art. 2 Anhang I FZA erscheinen (E. 3.2). Der sozialhilfeabh\u00e4ngigen Beschwerdef\u00fchrerin kommt sodann kein Anspruch gest\u00fctzt auf Art. 24 FZA zu (E. 3.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist sorge- und obhutsberechtigter Elternteil der minderj\u00e4hrigen Q, welche \u00fcber das Schweizer B\u00fcrgerrecht verf\u00fcgt; sie kann sich damit grunds\u00e4tzlich auf Art. 8 EMRK berufen (E. 4.2.2). Der Anspruch auf Aufenthalt gest\u00fctzt auf den Schutz des Familienlebens gilt nicht absolut (E. 4.3.1). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gen\u00fcgen allein die Zumutbarkeit der Ausreise und das \u00f6ffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik zu betreiben, nicht daf\u00fcr, dem sorgeberechtigten Ausl\u00e4nder eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; es bedarf hierf\u00fcr jeweils besonderer \u2013 namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher \u2013 Gr\u00fcnde, welche die mit der Ausreise f\u00fcr das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zus\u00e4tzlich rechtfertigen (E. 4.3.2). Bei Bet\u00e4ubungsmitteldelikten wiegt das \u00f6ffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausl\u00e4nders regelm\u00e4ssig schwer (E. 4.3.3). Eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit kann dem Verbleib des sorgeberechtigten ausl\u00e4ndischen Elternteils eines Schweizer Kindes sodann auch im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine \u00c4nderung absehbar erscheint (E. 4.3.4). Es bestehen gewichtige sicherheitspolizeiliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 4.4.3). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin bezogene Sozialhilfe und die damit zusammenh\u00e4ngenden \u00f6ffentlichenInteressen an ihrer Wegweisung gen\u00fcgen jedenfalls alleine nicht, um die privaten Interessen ihrer Tochter, mit ihrer Mutter in der Schweiz aufwachsen zu k\u00f6nnen, zu \u00fcberwiegen (E. 4.5). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die \u00f6ffentlichen Interessen an der Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin die privaten, insbesondere auch jene ihrer Schweizer Tochter, \u00fcberwiegen (E. 4.7). Gesamthaft erscheint der Schluss der Vorinstanz, es liege bei den Beschwerdef\u00fchrenden kein schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall gem\u00e4ss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor, jedenfalls nicht als rechtsverletzend (E. 5.3).\rGew\u00e4hrung UP/URB. \rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:27:57", "Checksum": "1dc77da1c9acba463cf2b5e00e61af9d"}