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VB.2014.00205
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch Beschwerdeführerin 1 (Mutter),
alle vertreten durch RA E, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, hat sich ergeben: I. A. A, eine 1983 geborene Staatsangehörige Rumäniens, reiste am 4. August 2005 zu einem bewilligungsfreien Aufenthalt von längstens drei Monaten ohne Visum in die Schweiz ein. Am 9. Dezember 2005 wurde sie in Zürich anlässlich einer Kontrolle in einem illegalen Kellerlokal durch die Polizei verhaftet. Mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2005 sprach sie die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl des Vergehens gegen das damals geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 ff.) schuldig und verurteilte sie zu 60 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren Sie wurde gleichentags aus der Haft entlassen und zuständigkeitshalber dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Tags darauf verfügte dieses ihre Wegweisung aus der Schweiz. Das Bundesamt für Migration belegte sie in der Folge mit einer bis zum 12. Dezember 2008 gültigen Einreisesperre. Ein Gesuch von A vom 14. Juli 2006 um eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich als Opfer von Menschenhandel wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. September 2006 ab; sie wurde jedoch auf Zusehen hier geduldet. B. Im September 2007 gebar A die Tochter Q. Mit Eingabe vom 15. November 2007 ersuchte Erstere um eine Aufenthaltsbewilligung als Mutter einer Schweizer Tochter. Nach der Anerkennung von Q durch den Schweizer Bürger F und der Mitteilung, dass die Heirat in absehbarer Zeit geplant sei, erhielt A eine zuletzt bis 15. November 2010 verlängerte Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kehrte sie mit Q freiwillig nach Rumänien zurück. C. Ende November 2010 brachte A die Zwillingssöhne B und C zur Welt. Beim Vater der beiden Kinder handelt es sich um H, einen Staatsangehörigen von X. D. Im Oktober 2011 reiste A zusammen mit ihren drei Kindern erneut in die Schweiz ein und ersuchte am 8. Dezember 2011 um eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Stellensuche bzw. für die beiden Söhne zum Verbleib bei der Mutter. Mit Verfügung vom 12. September 2012 wies das Migrationsamt die Gesuche von A und ihrer Söhne ab und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober 2012. II. A. A und ihre Söhne liessen hiergegen am 11. Oktober 2012 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Entscheid vom 28. Februar 2014 wies diese das Rechtsmittel ab und setze ihnen eine neue Ausreisefrist bis 18. Mai 2014. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2014 wurde A im abgekürzten Verfahren der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bedingt verurteilt, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. III. A und ihre Söhne liessen am 31. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen: " 1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 12. September 2012 und der Rekursentscheid […] seien aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Eventualiter ist das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihnen in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." Am 11. April 2014 reichten A und ihre Söhne eine weitere Unterlage ein. Gleichentags verzichtete die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Das Freizügigkeitsabkommen kommt gestützt auf das Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Freizügigkeitsabkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (SR 0.142.112.681.1) seit dem 1. Juni 2009 grundsätzlich auch auf Staatsangehörige Bulgariens und Rumäniens – also auch auf die Beschwerdeführerin – zur Anwendung (vgl. BGr, 23. März 2012, 2C_268/2012, E. 3.2.1). Diese unterstehen heute noch den Übergangsmassnahmen (namentlich hinsichtlich Kontingentierung und Inländervorrang) gemäss den durch Art. 2 des Protokolls eingefügten Art. 10 Abs. 1b und Abs. 2b FZA, deren Anwendbarkeit bis zum 31. Mai 2014 verlängert worden ist (diesbezügliche Mitteilung der Schweiz vom 27. Mai 2011 an den durch das Freizügigkeitsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss Schweiz-EU [AS 2011 4127]). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA hat die Beschwerdeführerin das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV dieses Anhangs in der Schweiz aufzuhalten und hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA). Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien haben ferner das Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA). Nach Art. 18 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (SR 142.203) benötigen EU- und EFTA-Angehörige zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung (Abs. 1). Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr (Abs. 2). Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EU- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (Abs. 3). Sie haben Anspruch auf Arbeitsvermittlung, können aber von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Hansjörg Seiler, Einfluss des europäischen Rechts und der europäischen Rechtsprechung auf die schweizerische Rechtspflege, in: ZBJV 150/2014 S. 265 ff., 282 f., auch zum Folgenden). Daraus folgt, dass ihnen auch die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden kann, wenn sie sozialhilfebedürftig sind (BGE 130 II 388 E. 3; BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 5.4; vgl. ferner Art. 62 lit. e AuG). 3.2 Die Beschwerdeführerin reiste im November 2011 in die Schweiz ein, ohne einen gültigen Arbeitsvertrag abgeschlossen zu haben, und stellte am 8. Dezember 2011 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Stellensuche. Sie hält sich folglich seit über zwei Jahren in der Schweiz auf und hatte daher genügend Zeit, um eine Anstellung zu finden (vgl. BGE 130 II 388 E. 3.3). Die Suche – soweit sie überhaupt stattfand – blieb bisher erfolglos; die Beschwerdeführerin musste von der Sozialhilfe unterstützt werden. Soweit sie vorbringt, ihr habe als Mutter dreier kleiner Kinder bei der Einreise keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden können, ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zwar zu, dass nach der im Ausländerrecht heranzuziehenden sozialversicherungs- und sozialhilferechtlichen Rechtsprechung einer alleinerziehenden Mutter erst etwa ab dem dritten Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.4; vgl. auch BGE 121 III 441 E. 3b), doch lässt diese Rechtsprechung die Beschwerdeführerin während dieser Zeit nicht als Arbeitnehmende im Sinn von Art. 2 Anhang I FZA erscheinen. Sie stellte ein Gesuch, um eine Stelle zu suchen; entsprechend hätte sie dies auch tun müssen. Im November 2013 wurden die beiden jüngeren Kinder drei Jahre alt. Der Beschwerdeführerin war ab diesem Zeitpunkt zumindest eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar, insbesondere da ihre Kinder tagsüber eine Krippe besuchen. Die Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt gelang ihr aber auch seither nicht. Ihre Anstellung von 50 Stunden pro Monat im sekundären Arbeitsmarkt vermag ihr keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln (vgl. BGE 131 II 339 [= Pra 95 2006 Nr. 39] E. 3.2). Der Beschwerdeführerin kommt gestützt auf Art. 2 Anhang I FZA deshalb kein Aufenthaltsanspruch zu. 3.3 Den Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens haben, wird das Aufenthaltsrecht ferner eingeräumt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen (Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA). Eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort – wie die Beschwerdeführerin – kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA) und einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Die erste Voraussetzung erfüllt die von der Sozialhilfe abhängige Beschwerdeführerin offensichtlich nicht, weshalb ihr gestützt auf Art. 24 FZA kein Aufenthaltsanspruch zukommt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihres Aufenthaltsrechts insbesondere auf das Schweizer Bürgerrecht ihrer Tochter Q und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend. 4.2 4.2.1 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa, auch zum Folgenden). Der Anspruch auf Familienleben schützt in erster Linie die sogenannte Kernfamilie, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE 137 I 113 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 137 I 247 E. 4.1.1, 130 II 281 E. 3.1). Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin ist sorge- und obhutsberechtigter Elternteil der minderjährigen Q, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügt; sie kann sich damit grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen. 4.3 4.3.1 Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1, 135 I 153 E. 2.1 und 2.2.1, 122 II 1 E. 2). 4.3.2 Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen allein die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik zu betreiben, nicht dafür, dem sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; es bedarf hierfür jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 13. März 2014, 2C_303/2013, E. 3.4). Denn ein Kind, dass das Schweizer Bürgerrecht besitzt, hat einen eigenen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 24 und 25 BV; BGE 135 I 153 E. 2.2.3), und auf diese Weise ergibt sich eine Diskrepanz zwischen der zivil- und der öffentlichrechtlichen Lage, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das Land verlassen und das Kind diesem folgen muss (BGr, 25. Januar 2013, 2C_467/2012, E. 2.1.4). Unter Integrationsgesichtspunkten erscheint es als wenig sinnvoll, einem Schweizer Kind zuzumuten, im Ausland aufzuwachsen, und in Kauf zu nehmen, dass es nach einer – ihm nach Erreichen der Mündigkeit jederzeit offenstehenden – Rückkehr in die Schweiz mit den hiesigen Verhältnissen nicht oder kaum vertraut ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 4.3). Die entsprechende Praxis gilt nicht bei aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen ausländischen Kindern, da in diesen Fällen keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, späteres Wiedereinreiserecht usw.) zu berücksichtigen sind (BGr, 23. September 2010, 2C_364/2010, E. 2.2.6). Hier genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung gegenüber dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils mitberücksichtigt werden kann (BGr, 23. September 2010, 2C_364/2010, E. 2.2.2; BGE 137 I 247 E. 4.2.3). Liegt gegen den ausländischen sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als "unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen hinweist, soll dem hier lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden, dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen. Der Umstand, dass der ausländische Elternteil, der sich um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht, straffällig geworden ist, darf bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden, doch überwiegt nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil hier aufzuwachsen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 7. Juni 2010, 2C_660/2009, E. 2.2 und 2.3 [Verurteilung zu zehn Jahren wegen banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz] sowie BGr, 14. Juni 2010, 2C_843/2009, E. 3.2 [von der Sozialhilfe abhängige Mutter aus Sierra Leone eines autistischen Schweizer Kindes]). Bagatelldelikte oder blosse Verstösse gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften gehören nicht dazu (BGE 136 I 285 E. 5.3, 137 I 247 E. 5.2.2). 4.3.3 Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe vom Strafrichter verhängter Strafen (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung einer Strafbehörde in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BGr, 27. Juni 2012, 2C_634/2011, E. 4.1, und 1. Mai 2009, 2C_66/2009, E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 122 II 433 E. 2c; BGr, 29. März 2012, 2C_771/2011, E. 2.3). 4.3.4 Eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit kann dem Verbleib des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes sodann auch im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2.5 mit Hinweisen; BGr, 16. Juni 2011, 2C_54/2011, E. 2.2, und 14. Juni 2010, 2C_843/2009, E. 4.2). 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2014 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG (BGE 135 II 377 E. 4.2). Das Strafmass wiederspiegelt das Verschulden der Beschwerdeführerin und die Schwere der begangenen Taten, mit welchen sie leichtfertig die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet hat. Es handelt sich dabei um Straftaten einer gewissen Schwere, welche einer Wegweisung des sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes – anders als ein Bagatelldelikt – rechtfertigen können (BGr, 22. Oktober 2013, 2C_345/2013, E. 3.3.1 – 25. Juli 2012, 2C_934/2011, E. 4.3.1 und 5.2.4 – 28. März 2012, 2C_250/2012, E. 2.2.2 – 23. Mai 2013, 2C_76/2013, E. 2.3.3–5). 4.4.2 Die Beschwerdeführerin anerkannte, dass sie H zusammen mit F ab zirka Ende Februar/Anfangs März 2012 von ihrem damaligen Wohnort aus arbeitsteilig beim Heroinhandel unterstützt habe. Die Zusammenarbeit habe erst mit der Festnahme von H am 24. Juli 2012 geendet. Sie habe unter anderem mehrfach von H beschafftes und portioniertes Heroin in Mengen zwischen 5 und 400 Gramm während dessen Auslandsabwesenheit in ihrem Zimmer gelagert und in dessen Abwesenheit das bei ihr deponierte Drogentelefon bedient, die Bestellungen der Abnehmer dann meist F weitergegeben und diesem das zu verkaufende Heroin ausgehändigt. Derart hätten sie mehrmals wöchentlich Mengen von meist 5 bis 30 Gramm an regelmässige Abnehmer verkauft; andere Kunden hätten in seltenen Einzelfällen 100 bis 400 Gramm erhalten. Sie habe ausserdem einige wenige Male eigenhändig jeweils 10 bis 20 Gramm Heroin an Abnehmer ausgehändigt. Des Weiteren habe sie 15 bis 20 Mal Drogenerlöse in Summen von Fr. 500.- bis Fr. 3'000.- erhalten; diese habe sie aufbewahrt und H ausgehändigt bzw. den von diesem vorgegebenen Anteil F übergeben. Sodann habe sie für H ein Mobiltelefon mit zwei SIM-Karten gekauft, damit dieser seine bisher im Heroinhandel verwendete Nummer habe auswechseln können. Hinsichtlich des Straftatbestandes der Geldwäscherei anerkannte die Beschwerdeführerin, dass sie F den Drogenerlös in der Höhe von insgesamt Fr. 15'000.- zur Banküberweisung an H ausgehändigt und mit diesem drei Mal Drogengelder in der Höhe von jeweils Fr. 4'000.- bis Fr. 7'000.- gebracht habe. 4.4.3 Bei der Verurteilung vom 13. Januar 2014 handelte es sich um die erste (schwerer wiegende) Verurteilung der Beschwerdeführerin. Die mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2005 ausgesprochene Strafe von 60 Tagen Gefängnis bedingt wegen Verletzung des Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer fällt nicht weiter ins Gewicht, insbesondere wenn man die Hintergründe ihres damaligen Aufenthaltes berücksichtigt (vgl. BGr, 11. Juli 2011, 2C_234/2010, E. 3.2). Der Beschwerdeführerin wurde im Strafurteil vom 13. Januar 2014 der bedingte Strafvollzug gewährt. Was die Rückfallgefahr betrifft, ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches der bedingte Strafvollzug nicht eine günstige Prognose voraussetzt, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügen lässt, weshalb im weiten Bereich prognostischer Unsicherheit der Strafaufschub die Regel bildet (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen; BGr, 15. Dezember 2011, 2C_4/2011, E. 3.4.2). Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 5b, 130 II 176 E. 4.3.3). Dies gilt insbesondere vorliegend, da im Bereich der Betäubungsmitteldelikte im Ausländerrecht ein strenger Massstab gilt und bereits ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden muss (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 122 II 433 E. 2c; BGr, 29. März 2012, 2C_771/2011, E. 2.3). Es bestehen folglich gewichtige sicherheitspolizeiliche Gründe für ihre Wegweisung. 4.5 Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin von einer längerfristigen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen ist, welche eine Wegweisung rechtfertigen würde, ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin bezog seit Januar 2006 – mit Unterbrüchen – Sozialhilfe von über Fr. 200'000.- (Stand August 2013), was als erheblich zu bezeichnen ist (vgl. BGr, 10. April 2012, 2C_502/2011, E. 4.1 – 8. Dezember 2011, 2C_79/2011, E. 3.3 – 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3). Ihr Verschulden diesbezüglich ist aber zu relativieren, hatte sie doch zuerst keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und war es ihr nach der Geburt ihrer Tochter und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes nicht zumutbar zu arbeiten. Gleiche Überlegungen gelten für den Zeitraum nach ihrer erneuten Einreise in die Schweiz, nun als dreifache Mutter. Wie die Vorinstanz nämlich richtig erwägt, ist in ausländerrechtlichen Verfahren hinsichtlich der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit bei Alleinerziehenden die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Rechtsprechung beizuziehen, wonach einer alleinerziehenden Mutter etwa nach dem dritten Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine teilweise Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (BGr, 20. Juli 2013, 2C_1228/2012, E. 5.4, und 11. Dezember 2013, 2C_320/2013, E. 4.3.3; vgl. ferner BGE 121 III 441 E. 3b). Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 12. September 2013 mit einem Pensum von 50 Stunden pro Monat an einem geschützten Arbeitsplatz und hat somit immerhin erste Schritte Richtung Erwerbstätigkeit getan. Es besteht folglich die Aussicht, dass es ihr bald gelinge, sich von der Sozialhilfe abzulösen. Die von ihr bezogene Sozialhilfe und die damit zusammenhängenden öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung genügen jedenfalls alleine nicht, um die privaten Interessen ihrer Tochter, mit ihrer Mutter in der Schweiz aufwachsen zu können, zu überwiegen. 4.6 Den öffentlichen Interessen an der Wegweisung der Beschwerdeführenden sind die privaten an ihrem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 4.6.1 Die Beschwerdeführerin reiste am 4. August 2005 zu einem bewilligungsfreien Aufenthalt von längstens drei Monaten in die Schweiz ein. Ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 14. Juli 2006 wurde nicht entsprochen; ihr Aufenthalt wurde aber im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Menschenhandels weiterhin geduldet. Nach der Geburt ihrer Tochter am 19. September 2007 erhielt sie am 25. August 2008 eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, welche letztmals bis 15. November 2010 verlängert wurde. Hernach reiste sie mit ihrer Tochter freiwillig nach Rumänien, wo sie am 29. November 2010 die Zwillinge B und C zur Welt brachte. Am 12. November 2011 kehrte die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurück und ersuchte am 8. Dezember 2011 um eine Aufenthaltsbewilligung für sich und die beiden Söhne. Sie hält sich folglich seit insgesamt knapp acht Jahren in der Schweiz auf, wobei sie dazwischen für fast ein Jahr in ihr Heimatland zurückkehrte. Ihr Aufenthalt war längere Zeit nicht geregelt bzw. nur geduldet, weshalb die Dauer ihrer Anwesenheit nur beschränkt zu berücksichtigen ist. Bislang ist es ihr nicht gelungen, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren; überdies wurde sie straffällig. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei die Rückkehr nach Rumänien als Opfer des Menschenhandels nicht zumutbar, steht dies im Wiederspruch zu dem Umstand, dass sie im November 2010 freiwillig dorthin zurückkehrte. Sie ist in Rumänien geboren und hat den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, dort verbracht. Sie gibt sodann an, ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie zu pflegen. Die Rückkehr in ihr Heimatland ist ihr deshalb zumutbar. 4.6.2 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass von der angeordneten Massnahme auch drei Kinder unterschiedlicher Nationalität betroffen sind. Die Zwillinge B und C sind Ende November 2010 in Rumänien geboren und reisten am 12. November 2011 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Ihr Vater ist Staatsangehöriger von X, der in der Schweiz über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Sie können aus dieser Beziehung in ausländerrechtlicher Sicht deshalb keine Rechte ableiten. Es wird auch kein (regelmässiger) Kontakt zum Vater geltend gemacht. Sie befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen die Rückkehr nach Rumänien zumutbar ist. Die Tochter Q, geboren im September 2007, ist Schweizer Bürgerin und besucht hier seit August 2012 den Kindergarten. Sie hat ein grosses Interesse daran, mit ihrer Mutter in der Schweiz aufzuwachsen und vom hiesigen Schul- und Ausbildungssystem zu profitieren. Sie lebte jedoch bereits einmal in Rumänien und ist der dortigen Sprache mächtig. Überdies befindet sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Wenngleich die Ausreise nach Rumänien für sie – ebenso wie für ihre Stiefgeschwister – mit einer gewissen Härte verbunden wäre, kann sie den Kindern nach dem Gesagten grundsätzlich zugemutet werden. 4.6.3 Es stellt sich die Frage, ob die Beziehung von Q zu ihrem Schweizer Vater einer Ausreise entgegenstehen würde. Jene wird von der Beschwerdeführerin als eng und emotional bezeichnet. F habe die Trennung von seiner Tochter im November 2010 psychisch enorm zugesetzt. Mit der Rückkehr von Q in die Schweiz habe sich sein psychischer Zustand deutlich verbessert. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Q habe zu ihrem Vater ein sehr enges Verhältnis, entspricht – wie auch die Vorinstanz aufzeigt – nicht dem Bild, das sich aus den Akten ergibt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die im vorinstanzlichen Entscheid geschilderten Umstände stellten vielmehr ihre problematische Beziehung zum Vater von Q dar, als dass sie aufzuzeigen vermöchten, dass die Vater-Tochter-Beziehung zerrüttet sei, überzeugt nicht. Mit Schreiben vom 21. August 2013 bestätigte die zuständige Sozialarbeiterin, F sehe seine Tochter alle vierzehn Tage im Rahmen eines begleiteten Besuchs, der in der Regel vier Stunden dauere. Dies entspricht in der Häufigkeit zwar einem üblichen Besuchsrecht, doch erfolgt ein solches üblicherweise unbegleitet (vgl. Peter Breitschmid in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2012, Art. 273 ZGB N. 5; vgl. auch BGE 139 I 315 E. 2.3). Ob zwischen Q und ihrem Vater ein in affektiver Hinsicht enges Verhältnis besteht, ist zweifelhaft. Er kommt ausserdem bislang seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter nicht nach. Ob sich dies nach Antritt seiner neuen Stelle geändert hat, wird nicht belegt. Die Beziehung zu ihrem Vater, welcher sein Besuchsrecht auch von der Schweiz her ausüben kann, steht einer Ausreise von Q nicht entgegen. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung der Beschwerdeführerin die privaten, insbesondere auch jene ihrer Schweizer Tochter, überwiegen. Die Beschwerdeführenden können daher aus Art. 8 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. 5. 5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann unter anderem von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (LS 142.201) zählt die Kriterien auf, die erfüllt sein müssen, damit ein solcher Härtefall angenommen werden kann. Danach sind der Integrationsgrad, das Legalverhalten, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beachten. Für die Anerkennung eines Härtefalles gelten in jedem Fall strenge Voraussetzungen (Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30 N. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befinden. Insbesondere müssen ihre Lebensbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.192; BGr, 11. August 2006, 2A.385/2006, E. 2.2). 5.2 Art. 30 Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Zu beachten sind dabei die in Art. 3 AuG konkretisierten Grundsätze. Die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1 AuG). Dabei wird der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung in der Schweiz Rechnung getragen (Art. 3 Abs. 3 AuG). Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). 5.3 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt hat. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gesamthaft erscheint der Schluss der Vorinstanz, es liege bei den Beschwerdeführenden kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor, jedenfalls nicht als rechtsverletzend. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Nachdem auch die den Beschwerdeführenden vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, gilt es eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, haben sich die Beschwerdeführenden bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen. 7. 7.1 Als unterliegende Partei werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig, wobei sie solidarisch füreinander haften müssen; eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6 und 11). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchsteller, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). 7.3 Die Beschwerdeführenden werden von der Sozialhilfe unterstützt und erhalten monatlich Fr. 2'300.- (inklusive Lohn für die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin). Ihre Mittellosigkeit ist damit ohne Weiteres erstellt. Sie sind sodann auf eine Rechtsvertretung angewiesen. Die Beschwerde kann alsdann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, ist die Beschwerdeführerin doch Mutter einer Schweizer Tochter, deren Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können, grosses Gewicht zukommt und eine sorgfältige Interessenabwägung voraussetzt. Wenngleich die Beschwerdeführerin straffällig wurde, führt dies nicht automatisch zur offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gutzuheissen. 7.4 Es gilt die Beschwerdeführenden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7.5 7.5.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat am 22. Mai 2014 ihre Kostennote eingereicht. Sie macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 6,5 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 280.- pro Stunde sowie Barauslagen von Fr. 72.80 und eine Mehrwertsteuer von Fr. 151.40 geltend. 7.5.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten Fr. 200.- (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. März 2002, www.gerichte-zh.ch > Kreisschreiben > 2000–2009). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat nur Anspruch auf Entschädigung jenes Aufwands, der sich aus seinem Wirken vernünftigerweise ergibt; übermässiger, unnützer oder überflüssiger Aufwand ist nicht zu entschädigen (vgl. Plüss, § 16 N. 88 und 90). Die Entschädigung umfasst die erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft (Plüss, § 16 N. 94). Bei den Barauslagen besteht nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen. Die Vertreterin der Beschwerdeführenden macht einen Aufwand von 6 Stunden 30 Minuten geltend. 105 Minuten (oder ein Teil hiervon) wurde für das Studium und Besprechung des vorinstanzlichen Entscheides aufgewandt, welche nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sind. Zumindest das E-Mail an die Kindergärtnerin stand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und ist zu entschädigen. Da für die Besprechung des vorliegenden Entscheides wiederum Zeit benötigt wird und die geltend gemachte Zeit insgesamt vernünftig erscheint, ist der Vertreterin ein Honorar von – wie dargelegt nur – Fr. 200.- für 6 Stunden 30 Minuten zuzusprechen. 7.5.3 Die Barauslagen des unentgeltlichen Rechtsbeistands werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 GebV VGr), wobei nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen besteht. Insofern besteht kein Raum für die von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Auslagenpauschale. Da die Rechtsvertreterin ihre Auslagen nicht dargelegt hat, ist die Entschädigung im Rahmen des Ermessens auf Fr. 50.- festzusetzen. 7.5.4 Nach dem Gesagten ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'458.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Verfügungsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61); das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 1.4). Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. August 2014 bzw. im Sinn der Erwägung 6 Abs. 2 angesetzt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Rechtsanwältin E wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'458.- (einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |