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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2014.00208
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Basil Cupa.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 wies das
Migrationsamt das Gesuch vom 10. April 2012 bzw. 12. März 2013 von A,
geboren 1986, um Bewilligung der Einreise für den Ehemann zum Verbleib bei ihr
im Kanton Zürich ab.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 2. Juli 2013 Rekurs
an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar
2014 ab.
III.
Dagegen liess A am 1. April 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:
"1. Es
seien der Rekursentscheid der Vorinstanz (Nr. 2013.0391)
sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Mai 2013 (ZH 2.344.412) aufzuheben;
2. Es sei
das Einreisegesuch von C gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Beschwerdeführerin zu
erteilen;
3. Es sei
der Beschwerdeführerin unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
gewähren und ihr für dieses und das bisherige Verfahren eine angemessene
Entschädigung zuzusprechen;
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 8. April
2014 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen. Mit Eingabe vom 24. April 2014 liess A eine Bestätigung des
zukünftigen Arbeitgebers von C einreichen. Am 15. Mai 2014 liess A
Unterlagen betreffend die Wohnsituation einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom
24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der
Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a
Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden
Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE
135 II 369 E. 3.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 52 N. 8 f.). Die mit der vorliegenden Beschwerde
eingereichten Unterlagen gilt es folglich zu berücksichtigen.
3.
A (damals noch: D), Staatsangehörige von Mazedonien, reiste
am 4. Oktober 2002 im Alter von 16 Jahren im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Vater (E).
Am 6. Januar 2012 heiratete die Beschwerdeführerin in F,
Kosovo, den 1988 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen C. Am 10. April
2012 bzw. 12. März 2013 stellte sie beim Migrationsamt ein Gesuch um
Nachzug ihres Ehemannes.
Die Beschwerdeführerin ersuchte sodann mehrfach um Erteilung
der Niederlassungsbewilligung, was zuletzt mit Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 14. Oktober 2013 abgewiesen wurde. In diesem Schreiben führte die Beschwerdegegnerin
aus, die zeitlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung
seien zwar erfüllt. Da die Beschwerdeführerin jedoch in den letzten drei Jahren
von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, komme die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht. Die Aufenthaltsbewilligung werde
vorerst bis am 3. Oktober 2014 verlängert. Die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung werde eng mit der Erwartung verknüpft, dass die Beschwerdeführerin
künftig ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten könne.
4.
Zwischen der Schweiz und Mazedonien bzw. Kosovo besteht kein
Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG), welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Bewilligung
des Familiennachzugs einräumen würde.
5.
5.1 Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren einen
Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder, soweit die
familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier
aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt
(BGE 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1, 126
II 425 E. 2a; zur Frage der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit jener
des EGMR siehe Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Schreiber,
Migrationsrecht, 3. A., Bern 2014, S. 46 f.). Als gefestigt
anwesenheitsberechtigt gelten gemäss Rechtsprechung Personen, welche entweder
das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzen oder über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht. Nur wenn ein gesichertes Anwesenheitsrecht zumindest
eines der Familienmitglieder besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel
derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs des weggewiesenen
Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung im Sinn von
Art. 8 Abs. 2 EMRK gebieten kann. Wer selber keinen Anspruch auf
längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch
nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre
Beziehung zur Diskussion steht (zum Ganzen BGE 130 II 281 E. 3.1 mit
zahlreichen Hinweisen).
Hat die in der Schweiz anwesende Person
einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung
(gefestigtes Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf
einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden
nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AuG über das
Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern sie dürfen den anbegehrten Nachzug nur
aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen – abgesehen von den auch in
derartigen Konstellationen zu beachtenden allgemeinen Schranken von
Art. 51 Abs. 2 AuG – regelmässig dann vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen
nach Art. 44 AuG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen nicht
erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).
Der EGMR erachtet Art. 8 Abs. 1 EMRK auch dann als berührt, wenn kein
gefestigtes Anwesenheitsrecht besteht (vgl. Marc Spescha in: derselbe/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Nr. 18
N. 13 f., 14a mit weiteren Hinweisen).
Aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergibt sich nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen ein Anspruch auf Aufenthalt. Erforderlich hierzu sind besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären und
ausserhäuslichen Bereich (BGr, 13. November 2007, 2C_425/2007,
E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
5.2 Die
Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung ohne Anspruch auf
Verlängerung, weshalb sie sich nach der erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht auf den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens berufen
kann. Ob die Beschwerdeführerin aus der Garantie des Privatlebens ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz herleiten kann, mag vorliegend offenbleiben,
da die Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen ist (vgl. unten). Ebenfalls
offenbleiben kann nach dem Gesagten, inwiefern das Erfordernis eines
gefestigten Anwesenheitsrechts mit der Rechtsprechung des EGMR zu vereinbaren
ist.
6.
6.1 Gemäss
Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter
18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein. Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend
Ehegatten und Kindern von Schweizerinnen und Schweizern sowie Personen mit
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 42 resp. 43 AuG) räumt
Art. 44 AuG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr
nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 AuG; BGE 137 I 284 E. 1.2 und
E. 2.3.2; vgl. Peter Bolzli in: Spescha et al., Migrationsrecht,
Art. 33 AuG N. 7). Dabei sind die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder
des Ausländers zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Weiter gilt
es gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG insbesondere auch zu prüfen, ob
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG vorliegen. In solche Ermessensentscheide
kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden
Motiven leiten lässt (§ 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 15 und 25 f.). Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids
verfügt das Verwaltungsgericht praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie
die Vorinstanz und kann es entsprechend einen Ermessensentscheid treffen
(Donatsch, § 50 N. 70 und § 63 N. 18 mit Hinweisen).
6.2 Die
Beschwerdeführerin hat per 1. Juni 2014 einen Mietvertrag für eine
2-Zimmerwohnung an der G-Strasse 01 in H abgeschlossen, womit die Voraussetzung
einer bedarfsgerechten Wohnung nunmehr erfüllt ist.
6.3 Strittig
ist vorliegend einzig noch die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit
gemäss Art. 44 lit. c AuG. Mit dieser Voraussetzung soll verhindert
werden, dass die nachgezogenen Familienangehörigen von der öffentlichen
Fürsorge abhängig werden. Es muss nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum,
sondern vielmehr das soziale Existenzminimum gesichert sein. Daher geht die
Praxis bei der Berechnung der für den Familiennachzug notwendigen finanziellen
Mittel von den SKOS-Richtlinien aus. Berücksichtigt werden dabei sämtliche
Eigenmittel wie z. B.
Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, etc. Ein künftiges
Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners kann nach den
Gesetzesmaterialien dann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert
wurde (BBl 2002 3793; vgl. Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010,
Art. 44 N. 13 mit Hinweisen). Für die Verweigerung des Nachzugs
bedarf es überdies einer konkreten Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit
bzw. der Ausweitung derselben. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl.
BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1).
6.4 Die
Vorinstanz ging bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums von den
Richtsätzen der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs der Ostschweiz und des
Fürstentums Liechtensteins (VOF) aus. Es fragt sich, ob vorliegend über die
materielle Grundsicherung hinaus auch noch ein Betrag für situationsbedingte
(Integrations-)Leistungen zur Sicherung eines sozialen Existenzminimums miteinzubeziehen
ist. Gemäss der Rechtsprechung bedarf der Einbezug eines
"Ergänzungsbedarfs" bzw. die Aufrechnung von situationsbedingten
Leistungen einer besonderen Begründung (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010,
E. 2.3.3). Es rechtfertigt sich nicht, den Lebensunterhalt im Sinn einer
prophylaktischen Sicherheitsmarge mit höheren Ansätzen zu berechnen, als diese
im Falle der tatsächlichen Inanspruchnahme der Sozialhilfe berechnet würden
(vgl. VGr, 22. Mai 2013, VB.2012.00600, E. 2.4; VGr. 22. Mai
2013, VB.2012.00675, E. 2.2).
6.5 Die Frage,
ob es vorliegend zulässig war, die VOF-Richtsätze anzuwenden, kann offenbleiben,
da selbst bei der Anwendung dieser Richtsätze das mutmassliche Einkommen des
Ehepaars höher ist als seine Lebenshaltungskosten.
6.5.1
Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Mindestbedarf nach den
Richtsätzen der VOF von Fr. 4'000.- aus (Grundbedarf für zwei Personen Fr. 1'550.-,
Ergänzungsbedarf für zwei Personen Fr. 452.-, Wohnungsmiete Fr. 1'000.-,
Krankenversicherung Fr. 748.-, Lohngestehungskosten Fr. 250.-). Mit
dem neuen Mietvertrag ist von Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'350.-
auszugehen, womit sich der monatliche Mindestbedarf auf Fr. 4'350.-
erhöht. Dem gegenüberzustellen sind die monatlichen Eigenmittel. Die Vorinstanz
berechnete ein Einkommen von rund Fr. 5'760.- (davon Fr. 3'560.-
monatliches Nettoeinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin), womit sich die
Lebenshaltungskosten von Fr. 4'350.- gut finanzieren liessen, selbst wenn
sich der Betrag für die Krankenversicherung in der Zwischenzeit noch leicht
erhöht haben dürfte.
6.5.2
Die Vorinstanz nahm jedoch an, dass es sich beim eingereichten Arbeitsvertrag
um eine unter Landsleuten vorgeschobene Anstellung handle, welche vom
Arbeitgeber gar nicht finanzierbar sei. Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons
Zürich sei über den Inhaber der Einzelfirma mit Verfügung des Konkursrichters
des Bezirksgerichts Zürich vom 5. November 2007 der Konkurs eröffnet
worden; das Konkursverfahren mangels Aktiven mit Verfügung vom 6. Juni
2008 eingestellt worden. Es erscheine äusserst fraglich, ob C als
unqualifizierte Arbeitskraft ohne irgendwelche Erfahrungen auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt tatsächlich genügend zum Lebensunterhalt des Ehepaars beitragen könne.
6.5.3
Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass die Finanzierung des
eingereichten Arbeitsvertrags wohl nicht gesichert ist. Die Firma I, wurde am
4. Juni 2014 in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung
vom 17. Oktober 2007 von Amtes wegen gelöscht, weil die zur
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil
angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. C kann dennoch genügend zum Lebensunterhalt
des Ehepaars beitragen, denn die Zusicherung einer vergleichbaren Arbeitsstelle
erscheint möglich und wahrscheinlich. Das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben,
steht nachgezogenen Ehegatten gestützt auf Art. 46 AuG zu. Somit ist bei
der Gewährung des Familiennachzugs damit zu rechnen, dass das Ehepaar selbst
für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Die Beschwerdeführerin lebt schon jetzt
ohne die Unterstützung von Sozialhilfe. Eine Sozialhilfeabhängigkeit bestand
nur für die Zeit von 2006 bis 2012. Seither lebt die Beschwerdeführerin von
einer IV-Rente. Letztlich kann die Frage des Arbeitswillens des Ehemanns erst
aufgrund seines tatsächlichen Verhaltens nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
beantwortet werden. Sollte sich herausstellen, dass der Ehemann nicht in der
Lage ist, die erforderlichen Erwerbseinkünfte zu erzielen und die Eheleute
dennoch auf Sozialhilfe angewiesen sein würden, obliegt es der
Beschwerdegegnerin, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Die
Aufenthaltsbewilligung allein wegen dem Dahinfallen der Zusicherung der
Arbeitsstelle zu verweigern, erscheint aber auch angesichts der Umstände des
Einzelfalls als unverhältnismässig (vgl. sogleich E. 7).
7.
7.1 Im Rahmen
der Interessenabwägung bestehen bei der Vorinstanz "grösste
Bedenken", ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer praktisch nicht
vorhandenen Integration (Verbeiständung, massive psychische Probleme, Bezug
einer vollen IV-Rente mit Ergänzungsleistungen, praktisch keine beruflichen
Qualifikationen, erheblicher und fortgesetzter Sozialhilfebezug bis zum Jahr
2012) ihrem Ehemann bei dessen Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse die
notwendige Hilfe zu leisten vermöchte. Es bestünde ausserdem die Möglichkeit,
die Ehe im Kosovo oder in Mazedonien zu leben, zumal die Beschwerdeführerin die
ersten 16 Jahre ihres Lebens in Mazedonien verbracht habe. Die
öffentlichen Interessen an der Schonung der öffentlichen Ressourcen und einem
ausgewogenen Verhältnis zwischen der ausländischen und der schweizerischen
Wohnbevölkerung seien deshalb stärker zu gewichten als die privaten Interessen
der Eheleute an einem Eheleben in der Schweiz.
7.2 Der
Schluss der Vorinstanz, den Nachzug des Ehemannes auch im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, erweist sich als
rechtsverletzend. Die seit zwölf Jahren in der Schweiz lebende 28 Jahre
alte Beschwerdeführerin bezieht seit 2012 keine Sozialhilfe mehr und hat,
soweit es ihr gesundheitlicher Zustand zuliess, verschiedene Anstellungen
gehabt, so unter anderem in der Reinigungsbranche, der Gastronomie und im
Detailhandel. Auch mit dem Bezug von einer vollen IV-Rente geht sie einer
freiwilligen Tätigkeit im Universitätsspital Zürich nach. Sie hat ausserdem
einen Teil der ihr gewährten Sozialhilfe zurückbezahlt. Zudem wird sie im
Rahmen einer Beistandschaft unterstützt. Die Beschwerdeführerin ist sprachlich
integriert. Zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern pflegt sie engen Kontakt.
Den Kontakt zu ihrem Vater und ihrer Stiefmutter hat sie abgebrochen, seit die
beiden wegen einfacher Körperverletzung zulasten der Beschwerdeführerin zu
einer Gefängnisstrafe verurteilt wurden. Zu ihrer im Heimatland lebenden Mutter
hat sie ebenso wenig Kontakt. Eine Reintegration im Heimatland dürfte für die
Beschwerdeführerin demnach mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein.
Ausserdem ist fraglich, ob eine Behandlung der Beschwerdeführerin in Mazedonien
bzw. Kosovo möglich wäre. Im Falle einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin
von allen wichtigen Bezugspersonen, nicht nur ihren Geschwistern, getrennt. Die
Rückkehr wäre somit mit einer grossen Härte verbunden. Diese Faktoren wurden
von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ungenügend berücksichtigt, womit
sie das ihnen zustehende Ermessen unterschritten hatten. Das öffentliche
Interesse hat zusammengefasst aus heutiger Sicht in den Hintergrund zu treten
und der Nachzug des Ehemannes gilt es auch im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens und unter dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsgebot
von Art. 5 Abs. 2 BV zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin ist demnach einzuladen, C eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für
das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- und für das Beschwerdeverfahren
eine solche von Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 3'500.-, zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 29).
8.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Sie haben nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist eine Person,
wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen,
ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für
sie und ihre Familie notwendig sind (Plüss, § 16 N. 18). Den Nachweis
der Mittellosigkeit haben grundsätzlich die Gesuchstellenden zu erbringen. Die
Mittellosigkeit muss mindestens glaubhaft gemacht werden. Insofern kann es genügen,
wenn der Unterstützungsentscheid der Fürsorgebehörde und das Berechnungsblatt
zur Bemessung der Sozialhilfe eingereicht werden (Plüss, § 16 N. 38;
BGE 125 IV 161 E. 4b). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,
§ 16 N. 46).
8.3 Das vor
Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist
infolge Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden.
8.4 Es bleibt
somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin hat. Da die
Beschwerde gutzuheissen ist, können die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht als aussichtslos gelten. Angesichts der sich stellenden komplexen Rechtsfragen
war der Beizug einer Rechtsanwältin für die rechtsunkundige Beschwerdeführerin
zur Wahrung ihrer Interessen geboten. Die Beschwerdeführerin ist zu 100 %
IV-Bezügerin. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin eingereichten
Monatsbudgets des Sozialzentrums kann von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden, zumal die Mietkosten neu viel höher sind. Der
Beschwerdeführerin ist deshalb die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes festzuhalten: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde,
so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I–III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 26. Februar 2014 und die Verfügung des
Migrationsamts vom 30. Mai 2013 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird
eingeladen, C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt.
Rechtsanwältin B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der
Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im
Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen
festgesetzt würde.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.--; Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
5. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Rekursverfahrens in der
Höhe von Fr. 1'695.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
6. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- und für das Beschwerdeverfahren
eine solche von Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 3'500.-, zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils. Die für das Beschwerdeverfahren zugesprochene
Entschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin
angerechnet.
7. Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an…