{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.12.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00208_18-12-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214801&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "820cdff05d8907988a40738ded8b468e"}, "Num": [" VB.2014.00208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.18.1  VB.2014.00208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.18.1  VB.2014.00208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.18.1  VB.2014.00208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung; Gefestigtes Anwesenheitsrecht; Familiennachzug; Lebensunterhalt; Ehegatte. Zul\u00e4ssigkeit neuer Tatsachenbehauptungen. Es ist auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt des gegenw\u00e4rtig zu f\u00e4llenden Entscheids abzustellen (E. 2). Es besteht grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten, soweit die famili\u00e4re Beziehung intakt ist, sie tats\u00e4chlich gelebt wird und der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangeh\u00f6rige \u00fcber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verf\u00fcgt (E. 5.1). Ist er hingegen nur im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ohne Anspruch auf Verl\u00e4ngerung, kann sich ein Nachzugsanspruch aus dem verfassungs- und menschenrechtlichen Schutz des Familienlebens ergeben, falls die privaten und beruflichen Bindungen besonders intensiv sind und im ausserfamili\u00e4ren sowie ausserh\u00e4uslichen Bereich \u00fcber ein normales Mass hinausgehen (E. 5.2). Dem ausl\u00e4ndischen Ehegatten kann nach pflichtgem\u00e4ssem beh\u00f6rdlichem Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn er mit seiner Ehegattin zusammenwohnt, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Ehegatten nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (E. 6.1). Verf\u00fcgt der ausl\u00e4ndische Ehegatte \u00fcber keine Zusicherung einer Arbeitsstelle, kann eine Aufenthaltsbewilligung unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls dennoch erteilt werden, wenn die Ehegatten gemeinsam in der Lage sind, f\u00fcr ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen (E. 6.5.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:59", "Checksum": "e36eef20b256260e30bd0a6e0c1e34b8"}