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Geschäftsnummer: VB.2014.00208  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsbewilligung; Gefestigtes Anwesenheitsrecht; Familiennachzug; Lebensunterhalt; Ehegatte. Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen. Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (E. 2). Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist, sie tatsächlich gelebt wird und der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (E. 5.1). Ist er hingegen nur im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ohne Anspruch auf Verlängerung, kann sich ein Nachzugsanspruch aus dem verfassungs- und menschenrechtlichen Schutz des Familienlebens ergeben, falls die privaten und beruflichen Bindungen besonders intensiv sind und im ausserfamiliären sowie ausserhäuslichen Bereich über ein normales Mass hinausgehen (E. 5.2). Dem ausländischen Ehegatten kann nach pflichtgemässem behördlichem Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn er mit seiner Ehegattin zusammenwohnt, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Ehegatten nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (E. 6.1). Verfügt der ausländische Ehegatte über keine Zusicherung einer Arbeitsstelle, kann eine Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls dennoch erteilt werden, wenn die Ehegatten gemeinsam in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen (E. 6.5.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHEGATTE
FAMILIENNACHZUG
GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT
LEBENSUNTERHALT
Rechtsnormen:
Art. 44 AuG
Art. 44 lit. c AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
§ 16 Abs. II VRG
§ 20a Abs. II VRG
§ 52 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00208

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 18. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 10. April 2012 bzw. 12. März 2013 von A, geboren 1986, um Bewilligung der Einreise für den Ehemann zum Verbleib bei ihr im Kanton Zürich ab.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 2. Juli 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar 2014 ab.

III.  

Dagegen liess A am 1. April 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

"1.   Es seien der Rekursentscheid der Vorinstanz (Nr. 2013.0391) sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Mai 2013 (ZH 2.344.412) aufzuheben;

 2.   Es sei das Einreisegesuch von C gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Beschwerdeführerin zu erteilen;

 3.   Es sei der Beschwerdeführerin unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihr für dieses und das bisherige Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen;

 4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 8. April 2014 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 24. April 2014 liess A eine Bestätigung des zukünftigen Arbeitgebers von C einreichen. Am 15. Mai 2014 liess A Unterlagen betreffend die Wohnsituation einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.  

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8 f.). Die mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Unterlagen gilt es folglich zu berücksichtigen.

3.  

A (damals noch: D), Staatsangehörige von Mazedonien, reiste am 4. Oktober 2002 im Alter von 16 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater (E).

Am 6. Januar 2012 heiratete die Beschwerdeführerin in F, Kosovo, den 1988 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen C. Am 10. April 2012 bzw. 12. März 2013 stellte sie beim Migrationsamt ein Gesuch um Nachzug ihres Ehemannes.

Die Beschwerdeführerin ersuchte sodann mehrfach um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was zuletzt mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2013 abgewiesen wurde. In diesem Schreiben führte die Beschwerdegegnerin aus, die zeitlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung seien zwar erfüllt. Da die Beschwerdeführerin jedoch in den letzten drei Jahren von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, komme die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht. Die Aufenthaltsbewilligung werde vorerst bis am 3. Oktober 2014 verlängert. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung werde eng mit der Erwartung verknüpft, dass die Beschwerdeführerin künftig ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten könne.

4.  

Zwischen der Schweiz und Mazedonien bzw. Kosovo besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Bewilligung des Familiennachzugs einräumen würde.

5.  

5.1 Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren einen Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1, 126 II 425 E. 2a; zur Frage der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit jener des EGMR siehe Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Schreiber, Migrationsrecht, 3. A., Bern 2014, S. 46 f.). Als gefestigt anwesenheitsberechtigt gelten gemäss Rechtsprechung Personen, welche entweder das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Nur wenn ein gesichertes Anwesenheitsrecht zumindest eines der Familienmitglieder besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs des weggewiesenen Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK gebieten kann. Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (zum Ganzen BGE 130 II 281 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflicht­gemässem Ermessen nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern sie dürfen den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen – abgesehen von den auch in derartigen Konstellationen zu beachtenden allgemeinen Schranken von Art. 51 Abs. 2 AuG – regelmässig dann vor, wenn die Bewil­ligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AuG und der entsprechenden Ausführungs­bestimmungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Der EGMR erachtet Art. 8 Abs. 1 EMRK auch dann als berührt, wenn kein gefestigtes Anwesenheitsrecht besteht (vgl. Marc Spescha in: derselbe/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Nr. 18 N. 13 f., 14a mit weiteren Hinweisen).

Aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen ein Anspruch auf Aufenthalt. Erforderlich hierzu sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären und ausserhäuslichen Bereich (BGr, 13. November 2007, 2C_425/2007, E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung ohne Anspruch auf Verlängerung, weshalb sie sich nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens berufen kann. Ob die Beschwerdeführerin aus der Garantie des Privatlebens ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz herleiten kann, mag vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen ist (vgl. unten). Ebenfalls offenbleiben kann nach dem Gesagten, inwiefern das Erfordernis eines gefestigten Anwesenheitsrechts mit der Rechtsprechung des EGMR zu vereinbaren ist.

6.  

6.1 Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kindern von Schweizerinnen und Schweizern sowie Personen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 42 resp. 43 AuG) räumt Art. 44 AuG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 AuG; BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2; vgl. Peter Bolzli in: Spescha et al., Migrationsrecht, Art. 33 AuG N. 7). Dabei sind die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Weiter gilt es gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG insbesondere auch zu prüfen, ob Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG vorliegen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und 25 f.). Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids verfügt das Verwaltungsgericht praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie die Vorinstanz und kann es entsprechend einen Ermessensentscheid treffen (Donatsch, § 50 N. 70 und § 63 N. 18 mit Hinweisen).

6.2 Die Beschwerdeführerin hat per 1. Juni 2014 einen Mietvertrag für eine 2-Zimmerwohnung an der G-Strasse 01 in H abgeschlossen, womit die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung nunmehr erfüllt ist.

6.3 Strittig ist vorliegend einzig noch die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 lit. c AuG. Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass die nachgezogenen Familienangehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Es muss nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale Existenzminimum gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den Familiennachzug notwendigen finanziellen Mittel von den SKOS-Richtlinien aus. Berücksichtigt werden dabei sämtliche Eigenmittel wie z. B. Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, etc. Ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners kann nach den Gesetzesmaterialien dann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde (BBl 2002 3793; vgl. Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 44 N. 13 mit Hinweisen). Für die Verweigerung des Nachzugs bedarf es überdies einer konkreten Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1).

6.4 Die Vorinstanz ging bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums von den Richtsätzen der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtensteins (VOF) aus. Es fragt sich, ob vorliegend über die materielle Grundsicherung hinaus auch noch ein Betrag für situationsbedingte (Integrations-)Leistungen zur Sicherung eines sozialen Existenzminimums miteinzubeziehen ist. Gemäss der Rechtsprechung bedarf der Einbezug eines "Ergänzungsbedarfs" bzw. die Aufrechnung von situationsbedingten Leistungen einer besonderen Begründung (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.3). Es rechtfertigt sich nicht, den Lebensunterhalt im Sinn einer prophylaktischen Sicherheitsmarge mit höheren Ansätzen zu berechnen, als diese im Falle der tatsächlichen Inanspruchnahme der Sozialhilfe berechnet würden (vgl. VGr, 22. Mai 2013, VB.2012.00600, E. 2.4; VGr. 22. Mai 2013, VB.2012.00675, E. 2.2).

6.5 Die Frage, ob es vorliegend zulässig war, die VOF-Richtsätze anzuwenden, kann offenbleiben, da selbst bei der Anwendung dieser Richtsätze das mutmassliche Einkommen des Ehepaars höher ist als seine Lebenshaltungskosten.

6.5.1 Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Mindestbedarf nach den Richtsätzen der VOF von Fr. 4'000.- aus (Grundbedarf für zwei Personen Fr. 1'550.-, Ergänzungsbedarf für zwei Personen Fr. 452.-, Wohnungsmiete Fr. 1'000.-, Krankenversicherung Fr. 748.-, Lohngestehungskosten Fr. 250.-). Mit dem neuen Mietvertrag ist von Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'350.- auszugehen, womit sich der monatliche Mindestbedarf auf Fr. 4'350.- erhöht. Dem gegenüberzustellen sind die monatlichen Eigenmittel. Die Vorinstanz berechnete ein Einkommen von rund Fr. 5'760.- (davon Fr. 3'560.- monatliches Nettoeinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin), womit sich die Lebenshaltungskosten von Fr. 4'350.- gut finanzieren liessen, selbst wenn sich der Betrag für die Krankenversicherung in der Zwischenzeit noch leicht erhöht haben dürfte.

6.5.2 Die Vorinstanz nahm jedoch an, dass es sich beim eingereichten Arbeitsvertrag um eine unter Landsleuten vorgeschobene Anstellung handle, welche vom Arbeitgeber gar nicht finanzierbar sei. Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zürich sei über den Inhaber der Einzelfirma mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 5. November 2007 der Konkurs eröffnet worden; das Konkursverfahren mangels Aktiven mit Verfügung vom 6. Juni 2008 eingestellt worden. Es erscheine äusserst fraglich, ob C als unqualifizierte Arbeitskraft ohne irgendwelche Erfahrungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt tatsächlich genügend zum Lebensunterhalt des Ehepaars beitragen könne.

6.5.3 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass die Finanzierung des eingereichten Arbeitsvertrags wohl nicht gesichert ist. Die Firma I, wurde am 4. Juni 2014 in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 von Amtes wegen gelöscht, weil die zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. C kann dennoch genügend zum Lebensunterhalt des Ehepaars beitragen, denn die Zusicherung einer vergleichbaren Arbeitsstelle erscheint möglich und wahrscheinlich. Das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, steht nachgezogenen Ehegatten gestützt auf Art. 46 AuG zu. Somit ist bei der Gewährung des Familiennachzugs damit zu rechnen, dass das Ehepaar selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Die Beschwerdeführerin lebt schon jetzt ohne die Unterstützung von Sozialhilfe. Eine Sozialhilfeabhängigkeit bestand nur für die Zeit von 2006 bis 2012. Seither lebt die Beschwerdeführerin von einer IV-Rente. Letztlich kann die Frage des Arbeitswillens des Ehemanns erst aufgrund seines tatsächlichen Verhaltens nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung beantwortet werden. Sollte sich herausstellen, dass der Ehemann nicht in der Lage ist, die erforderlichen Erwerbseinkünfte zu erzielen und die Eheleute dennoch auf Sozialhilfe angewiesen sein würden, obliegt es der Beschwerdegegnerin, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Die Aufenthaltsbewilligung allein wegen dem Dahinfallen der Zusicherung der Arbeitsstelle zu verweigern, erscheint aber auch angesichts der Umstände des Einzelfalls als unverhältnismässig (vgl. sogleich E. 7).

7.  

7.1 Im Rahmen der Interessenabwägung bestehen bei der Vorinstanz "grösste Bedenken", ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer praktisch nicht vorhandenen Integration (Verbeiständung, massive psychische Probleme, Bezug einer vollen IV-Rente mit Ergänzungsleistungen, praktisch keine beruflichen Qualifikationen, erheblicher und fortgesetzter Sozialhilfebezug bis zum Jahr 2012) ihrem Ehemann bei dessen Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse die notwendige Hilfe zu leisten vermöchte. Es bestünde ausserdem die Möglichkeit, die Ehe im Kosovo oder in Mazedonien zu leben, zumal die Beschwerdeführerin die ersten 16 Jahre ihres Lebens in Mazedonien verbracht habe. Die öffentlichen Interessen an der Schonung der öffentlichen Ressourcen und einem ausgewogenen Verhältnis zwischen der ausländischen und der schweizerischen Wohnbevölkerung seien deshalb stärker zu gewichten als die privaten Interessen der Eheleute an einem Eheleben in der Schweiz.

7.2 Der Schluss der Vorinstanz, den Nachzug des Ehemannes auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, erweist sich als rechtsverletzend. Die seit zwölf Jahren in der Schweiz lebende 28 Jahre alte Beschwerdeführerin bezieht seit 2012 keine Sozialhilfe mehr und hat, soweit es ihr gesundheitlicher Zustand zuliess, verschiedene Anstellungen gehabt, so unter anderem in der Reinigungsbranche, der Gastronomie und im Detailhandel. Auch mit dem Bezug von einer vollen IV-Rente geht sie einer freiwilligen Tätigkeit im Universitätsspital Zürich nach. Sie hat ausserdem einen Teil der ihr gewährten Sozialhilfe zurückbezahlt. Zudem wird sie im Rahmen einer Beistandschaft unterstützt. Die Beschwerdeführerin ist sprachlich integriert. Zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern pflegt sie engen Kontakt. Den Kontakt zu ihrem Vater und ihrer Stiefmutter hat sie abgebrochen, seit die beiden wegen einfacher Körperverletzung zulasten der Beschwerdeführerin zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurden. Zu ihrer im Heimatland lebenden Mutter hat sie ebenso wenig Kontakt. Eine Reintegration im Heimatland dürfte für die Beschwerdeführerin demnach mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein. Ausserdem ist fraglich, ob eine Behandlung der Beschwerdeführerin in Mazedonien bzw. Kosovo möglich wäre. Im Falle einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin von allen wichtigen Bezugspersonen, nicht nur ihren Geschwistern, getrennt. Die Rückkehr wäre somit mit einer grossen Härte verbunden. Diese Faktoren wurden von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ungenügend berücksichtigt, womit sie das ihnen zustehende Ermessen unterschritten hatten. Das öffentliche Interesse hat zusammengefasst aus heutiger Sicht in den Hintergrund zu treten und der Nachzug des Ehemannes gilt es auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und unter dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsgebot von Art. 5 Abs. 2 BV zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin ist demnach einzuladen, C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 3'500.-, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 29).

8.2 Die Beschwerdeführerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist eine Person, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Plüss, § 16 N. 18). Den Nachweis der Mittellosigkeit haben grundsätzlich die Gesuchstellenden zu erbringen. Die Mittellosigkeit muss mindestens glaubhaft gemacht werden. Insofern kann es genügen, wenn der Unterstützungsentscheid der Fürsorgebehörde und das Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe eingereicht werden (Plüss, § 16 N. 38; BGE 125 IV 161 E. 4b). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

8.3 Das vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist infolge Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden.

8.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin hat. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, können die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht als aussichtslos gelten. Angesichts der sich stellenden komplexen Rechtsfragen war der Beizug einer Rechtsanwältin für die rechtsunkundige Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Interessen geboten. Die Beschwerdeführerin ist zu 100 % IV-Bezügerin. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin eingereichten Monatsbudgets des Sozialzentrums kann von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal die Mietkosten neu viel höher sind. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I–III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. Februar 2014 und die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Mai 2013 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Rechtsanwältin B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    2'000.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.      100.--;       Zustellkosten,
Fr.    2'100.--        Total der Kosten.

5.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'695.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 3'500.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die für das Beschwerdeverfahren zugesprochene Entschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin angerechnet.

7.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…