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Geschäftsnummer: VB.2014.00220  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Wohnkosten

Die Replik der Beschwerdeführerin erfolgte verspätet. Eine Fristwiederherstellung kommt nicht infrage (E. 1.3.). Mietet eine hilfsbedürftige Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Unterkunft, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Richtlinien liegt, hat die Fürsorgebehörde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn jener ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 2.4). Der Umzug in die neue, teurere Wohnung erfolgte unter den gegebenen Umständen nicht freiwillig. Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin aber mit dem Mutter-Kind-Wohnen eine zumutbare Alternative angeboten. Die Beschwerdeführerin hat sich daher treuwidrig verhalten (E. 3.1).

Abweisung.
 
Stichworte:
ABZUG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
KONKUBINAT
MUTTER-KIND-WOHNEN
TREUWIDRIGKEIT
UNTERSTÜTZUNGSBUDGET
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSPÄTETE EINGABE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
WOHNUNGSWECHSEL
Rechtsnormen:
§ 24 Abs. I SHG
§ 12 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00220

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt B,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit dem 1. Januar 2012 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nachdem sie zuvor an der C-Strasse in einer Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'260.- gewohnt hatte, bezog sie am 21. Februar 2012 mit ihrer Tochter D (geb 2012) und ihrem damaligen Partner E eine 3½-Zimmerwohnung an der F-Strasse zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'670.-. Die Sozialbehörde wies A gleichentags darauf hin, dass der Mietzins nur im Rahmen der für einen Dreipersonenhaushalt geltenden Obergrenze von Fr. 1'500.- übernommen werde.

Nachdem E den Haushalt wenige Tage vorher verlassen hatte, gebar A 2013 ihr zweites Kind G.

B. Am 23. August 2013 verfügte die Sozialbehörde die Weiterführung der Unterstützung von A und ihren beiden Kindern für die Dauer vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014, wobei sie im Budget für die monatlichen Wohnkosten einen Betrag von Fr. 1'500.- einsetzte bzw. bezüglich des monatlichen Mietzinses von Fr. 1'670.- einen Abzug von Fr. 170.- vornahm.

II.  

Dagegen erhob A am 9. Oktober 2013 Rekurs beim Bezirksrat B und beantragte einerseits die Einsetzung des vollen Mietzinses von Fr. 1'670.- im Unterstützungsbudget bzw. den Verzicht auf den monatlichen Abzug von Fr. 170.- und andererseits die Nachzahlung der seit dem Bezug der neuen Wohnung bereits vorgenommen Abzüge seitens der Sozialbehörde. Mit Beschluss vom 5. März 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen.

III.  

A. A gelangte daraufhin am 3. April 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses sowie wiederum die sofortige Einstellung der Abzüge von Fr. 170.- für die Wohnkosten und die Rückerstattung der bereits vorgenommen Abzüge.

B. Am 22. April 2014 beantragte der Bezirksrat unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2014 stellte die Sozialbehörde denselben Antrag. A nahm hierzu mit verspäteter Eingabe vom 12. Mai 2014 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert grundsätzlich der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend betrifft die Verfügung vom 23. August 2013 ohnehin den Zeitraum eines Jahres. In Bezug auf den beanstandeten "zukünftigen" Abzug für die Wohnkosten beträgt der Streitwert damit Fr. 2'040.- (12 Monate x Fr. 170.-). Da das Mietverhältnis am 1. März 2013 begonnen hat, beläuft sich die Forderung der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der bereits vorgenommen Abzüge bis Ende Mai 2013 auf Fr. 2'550.- (15 Monate x Fr. 170.-). Der Streitwert beträgt somit insgesamt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Stempelverfügung vom 2. Mai 2014 Frist bis zum 12. Mai 2014 zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort und zur Vernehmlassung der Vorinstanz angesetzt. Ihre entsprechende Eingabe mit Datum 12. Mai 2014 wurde am 14. Mai 2014 der Post übergeben und traf am folgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Sie erfolgte damit verspätet (vgl. § 11 Abs. 2 VRG; vorn III.B.).

1.3.1 Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 25. März 2009, VB.2008.00486, E. 2.2; Plüss, § 12 N. 46). Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich anhand der Verhältnisse des Einzelfalls. Ausschlaggebend sind unter anderem die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung, die dafür zur Verfügung stehende Zeit, der Wahrscheinlichkeitsgrad des Gefahreneintritts, die Grösse eines möglichen Schadens sowie die persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse des Einzelnen (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.1). Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist vielmehr eine strenge Praxis gerechtfertigt (Plüss, § 12 N. 45).

1.3.2 In ihrer Eingabe vom 12. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin ungeachtet eines entsprechenden Hinweises seitens des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich um Wiederherstellung der versäumten Frist. Zur Begründung der Verspätung führte sie immerhin aus, sie habe "erst jetzt gesehen", dass die Frist am 12. Mai 2014 ablaufe, da sie keinen Rechtsanwalt oder sonst jemanden habe, der ihr helfe. Sie sei alleinerziehend und habe es "erst heute" einrichten können, die Stellungnahme fertig zu schreiben. Eine objektive Unmöglichkeit oder eine subjektive Unzumutbarkeit machte die Beschwerdeführerin damit jedoch nicht geltend. Die Verspätung der Eingabe ist vielmehr auf eine Unachtsamkeit bzw. eine bewusste Priorisierung anderer Aufgaben zurückzuführen, die auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin keine (juristische) Unterstützung erhielt, nicht zu entschuldigen ist (vgl. Plüss, § 12 N. 71). Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung kommt daher eine Fristwiederherstellung – sofern die Beschwerdeführerin eine solche tatsächlich überhaupt beantragen wollte, wovon sinngemäss auszugehen ist – vorliegend nicht infrage. Die Eingabe vom 12. Mai 2014 ist dementsprechend nicht zu berücksichtigen (vgl. Plüss, § 12 N. 94).

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.2 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).

2.3 Die Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Einhaltung dieser Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.4; 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 10. Oktober 2012, VB.2012.00527, E. 2.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03, Mietzinsrichtlinien von Sozialbehörden, 31. Januar 2013, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.4 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die (überhöhten) Wohnungskosten gehen mit anderen Worten nur dann nicht zulasten der Sozialhilfe, wenn der Umzug in eine günstigere Wohnung, die verfügbar und zumutbar ist, verweigert wird. In einem solchen Fall können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (VGr, 11. September 2013, VB.2013.00496, E. 2.5; SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem eine hilfsbedüftige Person eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine andere (teurere) Wohnung einzuziehen, und sich die Fürsorgebehörde in der Folge weigert, den teureren Mietzins zu übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert, indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird. Die Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vorn E. 2.2) ist deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche Voraussetzung. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, wenn eine Fürsorgebehörde den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat (VGr 6. April 2005, VB.2005.00020, E. 3.2; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 7.2.04, Überhöhte Wohnkosten, 26. April 2013, Ziff. 2). Anders verhält es sich insofern, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet eine hilfsbedürftige Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Unterkunft, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Richtlinien liegt, hat die Fürsorgebehörde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn jener ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4; Claudia Hänzi, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 124).

3.  

3.1 Der Beschwerdeschrift und den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ausstehender Mietzinse die Kündigung ihrer alten Wohnung drohte. Im Hinblick auf die bevorstehende Geburt ihrer Tochter erachtete die Beschwerdeführerin sodann ihre anscheinend von Schimmel befallene, frühere Bleibe als nunmehr ungeeignet und beabsichtigte sie den gemeinsamen Bezug einer neuen Wohnung mit ihrem damaligen Partner. Die Beschwerdegegnerin beschloss dementsprechend, die ausstehenden Mietzinse nicht zu übernehmen, und trug der Beschwerdeführerin auf, sich um eine geeignete Wohnung zu bemühen. In Anbetracht dieser Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass der Umzug in die neue Unterkunft "freiwillig" stattfand. Davon gehen denn auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nicht aus. Letztere beschränkte sich damit zu Recht auf die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ein treuwidriges Verhalten an den Tag gelegt hatte. Sie bejahte dies, da die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin nach der Geburt von D angebotene vorübergehende Unterbringung in einem Mutter-Kind-Wohnen als gangbare Alternative zur Miete der zu teuren Wohnung abgelehnt habe, auch wenn dies bedeutet hätte, dass die Eltern kurz nach der Geburt getrennt hätten wohnen müssen.

Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin mit der im Rahmen des Assessments vom 9. Januar 2012 kommunizierten vorübergehenden Platzierung von ihr und ihrem Kind in einem Mutter-Kind-Wohnen, von wo aus sie nach einer neuen Wohnung suchen sollte, einverstanden erklärt hatte. Das Zusammenleben mit E bildete dabei offenbar kein Thema. Ob eine Platzierung in einem Mutter-Kind-Wohnen tatsächlich eine örtliche Trennung vom Kindsvater zur Folge gehabt hätte, oder ob dieser dort ebenfalls "willkommen" gewesen wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht, ist angesichts der bedingungslosen Zustimmung seitens der Beschwerdeführerin somit von keiner Relevanz. Im Übrigen hätte der Kindsvater wohl in jedem Fall zumindest die Möglichkeit gehabt, die Beschwerdeführerin und die Tochter dort zu besuchen. Der Umstand, dass D nach der Geburt noch eine gewisse Zeit in der Neonatologie verbringen musste, lässt die einstweilige Unterbringung im Mutter-Kind-Wohnen und die damit einhergehenden allfälligen Einschränkungen der Privatsphäre sodann nicht als untragbar erscheinen. Insgesamt und unter Berücksichtigung der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.1) ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei von der Beschwerdegegnerin eine zumutbare Alternative zum Umzug in die teurere Wohnung angeboten worden, weswegen sich jene treuwidrig verhalten habe, somit nicht zu beanstanden. Von einem Notfall zum Bezug der aktuellen Wohnung kann hier jedenfalls nicht gesprochen werden. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags wusste, dass der Mietzins über den vorgesehenen Richtlinien liegt, wurde von ihr dabei ausdrücklich anerkannt.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Budgetierung seitens der Beschwerdegegnerin sei insofern falsch gewesen, als diese sie und ihre Tochter sowie ihren Lebenspartner als zwei Unterstützungsfälle hätte betrachten müssen, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen von einem stabilen Konkubinat auszugehen und ihnen damit als Unterstützungseinheit wirtschaftliche Hilfe zu leisten war. Ein stabiles Konkubinat liegt unter anderem vor, wenn ein Paar mit gemeinsamen Kindern einen Haushalt führt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, sondern weist in der Beschwerde vielmehr darauf hin, dass sie nur nicht verheiratet gewesen sei, aber die Famile habe zusammenhalten wollen und der Kindsvater schon zuvor (vor Bezug der neuen Wohnung) mit ihr zusammengelebt habe. Konkubinatspaare, bei denen beide Partner unterstützt werden, sollen aber materiell nicht besser gestellt sein als ein unterstütztes Ehepaar (SKOS-Richtlinien Kap. F.5.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 6.2.03, Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei Konkubinatspaaren und Wohn- und Lebensgemeinschaften).

3.2 Der für die Wohnkosten angeordnete Abzug im Unterstützungsbudget erweist sich nach dem Gesagten als gerechtfertigt. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, der Beschwerdeführerin die seit Mietbeginn bereits vorgenommenen bzw. vor Juni 2013 getätigten Abzüge zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei ihrer wirtschaftlich bedrängten Lage entsprechend der Praxis mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…