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VB.2014.00230
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1984, mazedonische Staatsangehörige, reiste am 20. August 2003 in die Schweiz ein, wo ihr zwecks Verbleibs beim hier niedergelassenen mazedonischen Ehegatten D eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. 2005 wurde der gemeinsame Sohn B geboren, welcher in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen wurde. Am 14. Juli 2011 wurde die Ehe geschieden und der Sohn B unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Seit März 2008 wurden A und ihr Sohn von der Sozialhilfe unterstützt. Im Juni 2012 beliefen sich die bezogenen Fürsorgeleistungen auf Fr. 102'000.-. B. Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 25. Juli 2011 ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es erwog im Wesentlichen, es liege ein Widerrufsgrund vor, da A und ihr Sohn dauernd auf Sozialhilfe angewiesen seien. Mit Entscheid vom 5. Juni 2012 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion einen hiergegen erhobenen Rekurs von A ab. C. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 (Urteil VB.2012.00440) wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A und B ebenfalls ab und verweigerte diesen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde. D. Mit Entscheid vom 20. Juni 2013 (2C_1228/2012) hiess das Bundesgericht eine von A und B erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gut, wobei das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insofern aufgehoben wurde, als darin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung verweigert wurde. Im Übrigen wurde das Rechtsmittel nach ausführlicher Prüfung der geltend gemachten Gründe abgewiesen. II. A. Am 18. Juli 2013 gelangten A und ihr Sohn B an das Migrationsamt mit der Bitte, dass dieses seinen "Entscheid in Wiedererwägung" ziehe bzw. eine grosszügige Ausreisefrist ansetze, was das Migrationsamt mit Schreiben vom 23. Juli 2013 ablehnte, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 6. Oktober 2013. B. Am 25. September 2013 erneuerten A und ihr Sohn B ihr Gesuch über einen neuen Rechtsvertreter und beantragten gleichzeitig, es sei die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Dabei machten sie geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 31. Oktober 2012 eine Prognose dahingehend abgegeben, dass A sich nicht innert nützlicher Frist von der Sozialhilfe werde lösen können. Dies habe das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 als nicht offensichtlich unrichtig eingestuft und seinerseits sein Urteil ebenfalls auf diese Prognose gegründet. Nun habe sich indessen erwiesen, dass die Beschwerdeführerin per 20. September 2013 eine Vollzeitstelle habe antreten können, netto durchschnittlich rund Fr. 4'000.- pro Monat verdiene und seither nicht mehr von der Sozialhilfe abhänge. Dies müsse zur Wiedererwägung der erstinstanzlichen Verfügung des Migrationsamts führen. Auch diesem Gesuch gab das Migrationsamt mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 "keine Folge", verlängerte indessen die Ausreisefrist bis 25. Oktober 2013. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. März 2014 ab, "soweit er nicht gegenstandslos" war, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis 31. Mai 2014, und hielt fest, dass eine Beschwerde gegen den Entscheid in Bezug auf die Wegzugsfrist keine aufschiebende Wirkung entfalte. Die Rekursabteilung erwog wie bereits das Migrationsamt, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2013 an die Stelle der Verfügung des Migrationsamts vom 25. Juli 2011 getreten sei, womit jenes Urteil – gegebenenfalls – zu revidieren sei. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin seit dem 20. Juni 2013 nicht mehr über eine Aufenthaltsbewilligung, eine Neuzulassung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit im Reinigungsgewerbe werde der Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige nicht erteilt. III. Mit Beschwerde vom 9. April 2014 liessen A und ihr Sohn B dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ev. sei die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. Weiter liessen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen, wonach A während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz verbleiben dürfe. Sodann stellten die Beschwerdeführenden das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe von Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2014 wurde angeordnet, dass während des Verfahrens alle Vollzugsvorkehren zu unterbleiben hätten. Das Migrationsamt und die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichteten auf Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Die Beschwerdeführenden ersuchen sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels. Diesem Gesuch entsprach der Vorsitzende insofern, als er den Beschwerdegegner anwies, die Wegweisung bis auf Weiteres nicht zu vollstrecken. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. 2. 2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 45). Das Migrationsamt hat dem Begehren der Beschwerdeführenden um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 25. Juli 2011 mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 "keine Folge gegeben". Der Begründung des Entscheids ist zu entnehmen, dass sich das Migrationsamt unter Hinweis auf das in derselben Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts als für eine Wiedererwägung nicht berechtigt gehalten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, liegt diesbezüglich von seinem inneren Gehalt ein Nichteintretensentscheid des Migrationsamts vor, den die Vorinstanz geschützt hat. 2.2 Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid oder gegen einen Entscheid, womit die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152). Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführenden die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verlangen bzw. einen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu begründen versuchen. 3. 3.1 Das in der Sache der Beschwerdeführenden ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2013 ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]) und der damit verbundenen Devolutivwirkung (BGE 138 II 169 E. 3.3 S. 171) an die Stelle der Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Juli 2011 getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Damit steht rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung, welche die Beschwerdeführerin gehabt hatte, zu Recht nicht verlängert worden ist. Dieser Entscheid könnte einzig durch Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 121 ff. BGG). Ein solches Gesuch wurde von den Beschwerdeführenden nicht gestellt. Die am 18. Juli 2013 und 25. September 2013 beim Beschwerdegegner gestellten Anträge, seinen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen bzw. wiedererwägungsweise die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, waren damit von vornherein unzulässig (BGr, 18. November 2012, 2C_876/2013, E. 2). Insoweit haben die Vorinstanzen offensichtlich mit Recht entschieden, auf die Gesuche nicht einzutreten. 3.2 Wohl trifft es zu, dass das Bundesgericht diese vorstehend angeführten Erwägungen in einem Verfahren betr. Widerruf der Niederlassungsbewilligung tätigte. Indessen ist nicht einzusehen, weswegen diese Ausführungen nicht auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden, welches die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hat, Gültigkeit beanspruchen können. Beide Entscheide (Widerruf der Niederlassungsbewilligung wie Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) wirken aus Sicht des Betroffenen "pro futuro" und ergehen unter den nämlichen prozessualen Vorschriften des BGG. Dass die gesetzliche Regelung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Tatsachen und Beweismittel nicht zulässt, die erst nach dem bundesgerichtlichen Entscheid entstanden sind, ändert an diesen Umständen nichts. 4. 4.1 Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 AuG) der Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.2 In ihrem Gesuch bringen die Beschwerdeführenden vor, durch den neu per 20. September 2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag sei die Sozialhilfeabhängigkeit entgegen der sich als falsch erweisenden Prognose in den früher ergangenen Urteilen definitiv beseitigt, was sich auf die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auswirke. Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die Vorschriften des Familiennachzugs berufen könne und ihre weitere Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit den Begrenzungsmassnahmen nach Art. 18–24 AuG unterstehe. Auf einen positiven arbeitsmarktlichen Entscheid habe sie als mazedonische Staatsangehörige und bei der von ihr ausgeübten unqualifizierten Erwerbstätigkeit einer Unterhaltsreinigerin keine Aussicht. Daran ändere auch der nun neu abgeschlossene Arbeitsvertrag nichts. Diesen zutreffenden Ausführungen treten die Beschwerdeführenden nicht entgegen – sie anerkennen vielmehr ebenfalls, dass ein solches Gesuch "kaum erfolgreich" gewesen wäre. Damit steht fest, dass die Vorinstanzen zu Recht den erneuten Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht bewilligt haben. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach wiedererwägungsweise die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung angesichts der fehlerhaften Prognose zu verlängern sei, gehen im Licht der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Sache vorbei. 4.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihren unbefristeten Arbeitsvertrag erst nach der letztinstanzlichen (und damit rechtskräftigen) Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und unmittelbar vor Ablauf der ihr mit Schreiben vom 23. Juli 2013 vom Migrationsamt angesetzten (später aber noch verlängerten) Ausreisefrist abgeschlossen hat. Grundsätzlich sind weggewiesene Ausländer zwar berechtigt, ihre Erwerbstätigkeit bis zum Ablauf der ihnen angesetzten Ausreisefrist fortzusetzen (vgl. auch die explizite Regelung im Asylbereich, Art. 43 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]). Dadurch soll ihnen die Organisation ihrer Rückkehr und eine ordentliche Abwicklung und Beendigung ihrer hiesigen beruflichen und sozialen Kontakte ermöglicht werden. Hingegen ist es gerade nicht Sinn und Zweck des Vollzugsaufschubs, den betroffenen Ausländern noch einmal Gelegenheit zur Arbeitssuche und zu einem Stellenantritt über die angesetzte Ausreisefrist hinaus einzuräumen. Auch wenn die Beschwerdeführerin damit bei Abschluss ihres Arbeitsvertrags noch im Besitz einer (zu diesem Zeitpunkt noch wenige Tage gültigen) Arbeitsbewilligung war, ist diese Arbeitsbewilligung zur Abwicklung bestehender und nicht zur Begründung neuer Arbeitsverhältnisse gedacht. Es erscheint deshalb zweckwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich, durch den zweckwidrigen Antritt einer unbefristeten Arbeitsstelle eine über die angesetzte Ausreisefrist hinaus andauernde Erwerbstätigkeit zu suchen, um damit neue Fakten zu schaffen und diese sodann zur Begründung von Wiedererwägungs- oder Anpassungsgesuchen beizuziehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 II 1 E. 4.3) spricht bereits dem "prekären Aufenthalt" während der Hängigkeit von Rechtsmittelverfahren die integrationsfördernde Wirkung ab. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Rechtslage höchstrichterlich bereits geklärt und lediglich der Vollzug noch aufgeschoben ist. Somit handelt es sich beim Umstand des Stellenantritts um keine neue Tatsache, welche zu berücksichtigen wäre. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. 5. Nachdem die den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, gilt es im vorliegenden Fall eine angemessene neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen. Unter Berücksichtigung des Mitte Juli 2014 endenden Schuljahres in F ist die Ausreisefrist auf 31. Juli 2014 anzusetzen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr unterlassen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 47). 7.2 Die vor der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht erhobenen Rügen sind offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde als aussichtslos im oben genannten Sinn bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Juli 2014 angesetzt. 3. Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an:… Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer (§ 124 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)
Eine Minderheit der Kammer hat unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde und des Gesuchs um UP/URP beantragt, aus folgenden Gründen: Bei Wiedererwägungsgesuchen, welche um Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen ersuchen, ist zu unterscheiden: Soll das Begehren der Beseitigung einer fehlerhaft zustande gekommenen Verfügung dienen, handelt es sich um ein Revisionsbegehren und damit um ein förmliches Rechtsmittel. Behauptet die gesuchstellende Person ein fehlerhaftes Zustandekommen der Verfügung, ohne sich auf einen Revisionsgrund zu berufen, liegt ein Wiedererwägungsgesuch im Sinn eines blossen Rechtsbehelfs vor, dessen Behandlung im Ermessen des Migrationsamt liegt. Soweit in diesem Fall über den Gegenstand der Verfügung ein Rechtsmittelentscheid in der Sache erging, darf das Migrationsamt darauf nicht zurückkommen (RB 2002 Nr. 32; BGr, 18. November 2013, 2C_876/2013). Zielt das Begehren aber – wie vorliegend – auf die Änderung einer Dauerverfügung oder einer anderen in die Zukunft wirkenden Verfügung infolge nachträglicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen ab, kommen die Regeln über die Anpassung zur Anwendung. Diese kommen auch bei negativen in die Zukunft wirkenden Verfügungen (Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung) zum Zuge (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 86a–86d, N. 18 und 20; vgl. auch VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167). Sowohl die Vorinstanzen als auch die Mehrheit gehen fälschlicherweise vom Vorliegen eines Wiedererwägungstatbestandes aus, während sich vorliegend vielmehr die Frage stellt, ob die auf Dauer angelegte negative Verfügung vom 25. Juli 2011 an nachträglich veränderte Verhältnisse anzupassen sei. Eine Anpassung kommt nur durch eine neue erstinstanzliche Verfügung in Betracht, und zwar auch insoweit, als die ursprüngliche Verfügung in einem Rechtsmittelverfahren überprüft worden ist (VGr, 28. Februar 2008, VB.2007.00545, E. 4.2; Bertschi, Kommentar VRG, N. 17; ferner VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167). Demnach war vorliegend erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zuständig, sondern das Migrationsamt. Haben sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung wesentlich geändert, vermittelt Art. 29 der Bundesverfassung (BV) einen Anspruch auf Prüfung des Anpassungsgesuchs (BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 2. März 2005, VB.2004.00476, E. 3.3). Indem das Migrationsamt eine materielle Prüfung verweigerte, verletzte es Art. 29 BV. Da die Beschwerdeführerin sich zwischenzeitlich von der Sozialhilfe vollständig abgelöst hat und seit Längerem einer unbefristeten Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, liegen im Verhältnis zum ersten Rechtsgang wesentlich veränderte Verhältnisse vor, wodurch ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht kommt. Ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin wegen eventuellen Rechtsmissbrauchs eine Anpassung ausschliesst, muss im Rahmen der materiellen Prüfung geklärt werden.
Das Migrationsamt ist somit zu Unrecht nicht auf das Gesuch um Anpassung der Verfügung vom 25. Juli 2011 eingetreten.
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