{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00230_2014-06-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214185&W10_KEY=13823251&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fdf009fc0e422011a4209183bff8dd6e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.06.2014  VB.2014.00230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.06.2014  VB.2014.00230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.06.2014  VB.2014.00230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Beurteilung eines neuen Aufenthaltsgesuchs nach rechtskr\u00e4ftiger Abweisung durch das Bundesgericht. Bei einer Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts und den diesen best\u00e4tigenden Rechtsmittelentscheid darf das Verwaltungsgericht lediglich die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage auf beschwerdef\u00e4hige M\u00e4ngel pr\u00fcfen, jedoch keine weitergehende materiell-rechtliche Beurteilung vornehmen. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit um eine Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ersucht wird. Aufgrund dauernder Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit wurde der Beschwerdef\u00fchrerin die Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert. Diese Entscheidung ist bundesgerichtlich best\u00e4tigt und damit rechtskr\u00e4ftig geworden und k\u00f6nnte somit einzig durch Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgehoben werden. Der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin sich nach der rechtskr\u00e4ftigen Abweisung ihres Verl\u00e4ngerungsgesuchs - aber noch vor Ablauf der ihr angesetzten Ausreisefrist - wider Erwarten von ihrer Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit l\u00f6sen und eine unbefristete Arbeitsstelle antreten konnte, begr\u00fcndet keinen Wiedererw\u00e4gungsanspruch. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf nicht dazu dienen, rechtskr\u00e4ftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Deshalb ist auf ein solches nur einzutreten, wenn die Umst\u00e4nde sich seit dem ersten Entscheid wesentlich ge\u00e4ndert haben und wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, welche ihm fr\u00fcheren Verfahren nicht bekannt waren bzw. deren Geltendmachung rechtlich oder tats\u00e4chlich unm\u00f6glich war oder zu deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand. Auch wenn weggewiesene Ausl\u00e4nder berechtigt sind, ihre Erwerbst\u00e4tigkeit bis zum Ablauf der ihnen angesetzten Ausreisefrist fortzusetzen, dient diese Arbeitsbewilligung der ordentlichen Abwicklung der hiesigen beruflichen und sozialen Kontakte im Hinblick auf die R\u00fcckkehrin die Heimat und nicht der Begr\u00fcndung neuer Arbeitsverh\u00e4ltnisse \u00fcber die Ausreisefrist hinaus. Ein entsprechender Stellenantritt stellt damit keine neue Tatsache dar, welche zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re.\r\rAbweisung uP/uRB wegen Aussichtslosigkeit.\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\r\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:28:07", "Checksum": "bd272d3d50688f0afe9c88820c6341d7"}