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Geschäftsnummer: VB.2014.00231  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.07.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsbewilligung: fehlende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise.

Die Erteilung einer vorübergehenden Bewilligung zu Ausbildungszwecken ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet, was beim Beschwerdeführer, der mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht gewillt ist, die Schweiz zu verlassen, nicht der Fall ist (E. 6.1).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSBILDUNG
KANTONSWECHSEL
UMGEHUNG
WIEDERAUSREISE
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. II AuG
Art. 27 Abs. I AuG
Art. 23 Abs. I VZAE
Art. 23 Abs. II VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00231

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 4. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte A, geboren am 5. Juli 1985, mit Verfügung vom 19. August 2013 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Studium im Kanton Zürich (Kantonswechsel). Gleichzeitig setzte es ihm zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets eine Frist bis zum 20. September 2013 an. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog das Migrationsamt in Bezug auf die Wegzugsfrist die aufschiebende Wirkung. Für den Fall der Missachtung der Wegzugsfrist drohte das Migrationsamt A eine Bestrafung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) an.

II.  

A rekurrierte gegen diese Verfügung am 20. September 2013 an die Sicherheitsdirektion und beantragte, die Verfügung vom 19. August 2013 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) zu erteilen. In Bezug auf die angesetzte Wegzugsfrist sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder zu erteilen und es sei dem Rekurrenten ausdrücklich zu gestatten, bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz zu verweilen.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. März 2014 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Disp.-Ziff. I). Zudem wies sie das Migrationsamt an, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Wegweisung von A aus der Schweiz zu verfügen (Disp.-Ziff. II).

III.  

Mit Eingabe vom 9. April 2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid vom 7. März 2014 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 19. August 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 27 Abs. 1 AuG zu erteilen. In Bezug auf die angesetzte Wegzugsfrist sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer ausdrücklich zu gestatten, bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz zu verweilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. April 2014 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen, übermittelte dem Verwaltungsgericht jedoch im Nachgang zu seinen Akten ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2014.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.  

Zwischen der Schweiz und Kuba besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AuG, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung einräumen würde (Entscheid der Vorinstanz, E. 3).

4.  

Der Beschwerdeführer beruft sich auf "neue Beweismittel und Tatsachen im Sinn von § 52 VRG" (Beschwerdeschrift, S. 2). Der Rechtsmittelentscheid hat sich auf die Sachlage zu beziehen, wie sie sich im Zeitpunkt desselben darstellt (BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 21. September 2011, VB.2011.00416, E. 2.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8 mit Hinweisen). Die mit der Beschwerde neu beigebrachten Beweismittel und die entsprechenden Tatsachenbehauptungen sind in diesem Sinn zu berücksichtigen.

5.  

Die Vorinstanz stellte fest, bei der vom Beschwerdeführer im Januar 2012 an der Schule C in Angriff genommenen Ausbildung zum medizinischen Masseur handle es sich um eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung (Entscheid der Vorinstanz, E. 6c), während die Zulassung für Aus- oder Weiterbildungszwecke grundsätzlich nur erteilt werde, wenn eine Ganztagesschule besucht bzw. ein Vollzeitstudium absolviert werde (Entscheid der Vorinstanz, E. 6b/aa). Die Vorinstanz liess diese Frage jedoch letztlich offen, da die weiteren Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt seien (Entscheid der Vorinstanz, E. 6c). So habe der Beschwerdeführer den Nachweis über die erforderlichen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) nicht erbracht. Aus seinen Angaben zu seinen Teilzeiterwerbstätigkeiten ergebe sich zudem, dass er deutlich mehr als 15 Stunden pro Woche neben seiner Ausbildung arbeite, womit nicht die Ausbildung, sondern die Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehe. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. c AuG nicht (Entscheid der Vorinstanz, E. 6d). Zudem lägen erhebliche Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen wolle (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Seine anstandslose Wiederausreise erscheine somit nicht als gesichert, weshalb er die persönlichen Voraussetzungen im Sinn von Art. 27 Abs. 1 lit. d AuG nicht erfülle (Entscheid der Vorinstanz, E. 6e).

6.  

6.1 Hinsichtlich der erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 lit. d AuG) wendet der Beschwerdeführer ein, sein Umzug vom Kanton D nach E (ZH), ohne vorgängig eine Bewilligung des Kantonswechsels einzuholen, könne nicht als Umstand gewertet werden, dass er sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten wolle. Dasselbe gelte für seine zweite Eheschliessung im Jahr 2010, was sich aus einem Schreiben seiner Ex-Frau an die Vorinstanz ergebe, wonach er mit ihr nach Kuba habe zurückkehren wollen, sie aber darauf bestanden habe, dass er zuerst in der Schweiz eine Ausbildung beende.

6.1.1 Zunächst ist der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers für die erwähnte Ausbildung (Art. 27 Abs. 1 lit. d AuG) fraglich erscheinen. Im Zentrum der Argumentation des Beschwerdegegners und der Vorinstanz steht vielmehr, dass die Erteilung einer vorübergehenden Bewilligung zu Ausbildungszwecken an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 5 Abs. 2 AuG; VGr, 27. Juni 2012, VB.2012.00253, E. 3.1 [nicht publiziert]). Dies verneinte die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer. Zur Begründung verwies diese dabei auf die verschiedenen Versuche des Beschwerdeführers, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten, sowie darauf, dass dieser seiner rechtskräftig verfügten Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Schweiz zu verlassen (Entscheid der Vorinstanz, E. 6e/bb).

6.1.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nichts daran zu ändern, dass die Zweifel des Beschwerdegegners in Bezug auf die gesicherte Wiederausreise des Beschwerdeführers begründet sind. Selbst wenn die beiden vom Beschwerdeführer erwähnten Aspekte nicht berücksichtigt würden, würde sich nichts am von der Vorinstanz gezogenen Schluss ändern, dass der Beschwerdeführer mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht gewillt ist, die Schweiz zu verlassen. Schon angesichts der – vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen – Tatsache, dass er die Schweiz trotz einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung nicht verliess, durften der Beschwerdegegner und die Vorinstanz davon ausgehen, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für die gesicherte Ausreise. Hinzu kommen die früheren Gesuchsabweisungen bzw. Bewilligungswiderrufe, auf die jeweils neue, mit geänderten tatsächlichen Verhältnissen begründete Gesuche des Beschwerdeführers folgten. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.2 Die Vorinstanz hat den Rekurs des Beschwerdeführers damit zu Recht abgewiesen. Dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Nachweis, über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen (Art. 27 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 23 Abs. 1 VZAE), kommt nach dem Gesagten keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Dasselbe gilt für die Frage, ob von einem Vollzeitstudium auszugehen ist, wofür eine Zulassung grundsätzlich erteilt werden könnte.

7.  

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Prüfung, ob eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu erteilen wäre (Entscheid der Vorinstanz, E. 7), nicht auseinander. Auf die entsprechenden Erwägungen, wonach weder familiäre Interessen noch ein längerer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen rechtfertigen könnten, kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

8.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…