{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.03.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00232_27-03-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215230&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dcc0f8a35db303c53cdc8f82977e0307"}, "Num": [" VB.2014.00232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.27.0  VB.2014.00232"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.27.0  VB.2014.00232"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.27.0  VB.2014.00232"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Ersatz von zwei Liegenschaften in der Kernzone: Auslegung der kommunalen BZO-Bestimmung; \u00c4sthetische W\u00fcrdigung; Kognition des Baurekursgerichts. Umstritten war die Auslegung und Anwendung einer offen formulierten kommunalen Norm, welche der Baubewilligungsbeh\u00f6rde eine umfassende Einzelfallbeurteilung aufgibt und damit bei Auslegung und Anwendung einen von der Gemeindeautonomie gesch\u00fctzten Entscheidungsspielraum er\u00f6ffnet. Dieser Spielraum ist weiter als der Beurteilungsspielraum, der einer Gemeinde bei der Anwendung von \u00a7 238 PBG durch das kantonale Recht ge\u00f6ffnet wird (E. 4.3.2). Das Baurekursgericht ist in solchen F\u00e4llen verpflichtet, sich mit den Entscheidgr\u00fcnden der Baubewilligungsbeh\u00f6rde mit besonderer Sorgfalt auseinanderzusetzen. Je eingehender die Gemeinde den Entscheid \u00fcber Auslegung und Anwendung ihres eigenen Rechts begr\u00fcndet, desto h\u00f6her werden dabei die Anforderungen an die Begr\u00fcndung des Baurekursgerichts. Ist der Entscheid der Gemeindebeh\u00f6rde plausibel und stichhaltig begr\u00fcndet, so bedarf es deshalb besonders \u00fcberzeugender Gr\u00fcnde, um von deren Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts abzuweichen. Der Beurteilungsspielraum des Baurekursgerichts wird damit durch die Gemeindeautonomie beschr\u00e4nkt. Folglich kann das Baurekursgericht eigenes Ermessen dann wie die erstinstanzliche Beh\u00f6rde aus\u00fcben, wenn der erstinstanzliche Entscheid zu einem strittigen Punkt ohne eigentliche Begr\u00fcndung ergeht. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt dann vor, wenn das Baurekursgericht ohne eine besonders sorgf\u00e4ltige Auseinandersetzung mit den Argumenten der Baubeh\u00f6rde von deren plausibel und stichhaltig begr\u00fcndeten Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen abweicht (4.3.3.). Vorliegend nimmt die Gemeinde in ihrem Entscheid zwar auf die einzelnen Elemente der Bestimmung Bezug, setzt sich jedoch nicht wesentlich mit ihnen auseinander. Die Kognition des Baurekursgerichts war demzufolge nicht oder jedenfalls nicht wesentlich eingeschr\u00e4nkt (E. 4.5.1). Die Vorinstanzhat sich mit den sp\u00e4rlichen Vorbringen der Gemeinde befasst und ihre Auslegung plausibel gemacht (4.5.2).\r\rUmstritten war ferner der von Nachbargrundst\u00fcck und Strasse einzuhaltende Abstand der geplanten Balkonvorbaute. Einzelne Vorspr\u00fcnge d\u00fcrfen gem\u00e4ss \u00a7 260 Abs. 3 PBG bis zu 2 m in den Grenzabstandsbereich hineinragen, Balkone jedoch h\u00f6chstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenl\u00e4nge. Der Abstand zu seitlich von Balkonen gelegenen Nachbargrundst\u00fccken ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Regelung von \u00a7 260 Abs. 3 PBG nicht analog gelten sollte (E. 5.2). Praxisgem\u00e4ss gilt die genannte Abstandsprivilegierung auch bez\u00fcglich Strassenabst\u00e4nden (E. 5.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:45", "Checksum": "2963bca5d54bf29a56567c88d171cedc"}