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VB.2014.00234
Urteil
der Einzelrichterin
vom 7. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, hat sich ergeben: I. Rechtsanwältin B ersuchte am 12. Dezember 2013 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber ihrer Klientin A zur Durchsetzung ihrer Honoraransprüche. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 setzte die Aufsichtskommission A Frist, sich zum Gesuch zu äussern. Diese holte die ihr mit Gerichtsurkunde und dem Absender "Obergericht des Kantons Zürich" zugestellte bzw. avisierte Präsidialverfügung weder bei der ersten Zustellung vom 6. Januar 2014 noch bei der zweiten vom 22. Januar 2014 ab. In einem Schreiben vom 24. Januar 2014 teilte A dem Obergericht jedoch mit, dass sie das avisierte Schreiben nicht abholen wolle, wenn sie nicht wisse, worum es sich handle und ob damit möglicherweise Fristen ausgelöst würden. Aufgrund dieser Eingabe ging die Aufsichtskommission von einer schuldhaften Verweigerung der Zustellung aus und nahm Verzicht auf eine Stellungnahme zum Entbindungsgesuch an. Mit Beschluss vom 6. März 2014 ermächtigte die Aufsichtskommission RA B dazu, ihr Berufsgeheimnis in Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um ihre Honorarforderung durchzusetzen. Es auferlegte A dabei die Verfahrenskosten bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-. II. Gegen diesen Beschluss erhob A mit Eingabe vom 11. April 2014 (Poststempel: 23. April 2014) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sei abzuweisen und die Staatsgebühr der Gesuchstellerin aufzuerlegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 4. Mai 2014 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 beantragte RA B die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 1.2 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerde rechtzeitig, d. h. innert 30 Tagen seit Mitteilung des Rekursentscheid (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 VRG) erhoben wurde. 1.2.1 Die Aufsichtskommission versandte ihren Beschluss vom 6. März 2014 erstmals per Gerichtsurkunde am 10. März 2014 und mit dem Absender "Obergericht des Kantons Zürichs" an die Beschwerdeführerin. Diese Sendung konnte an deren Wohnadresse nicht zugestellt werden und kam am 20. März 2014 mit dem Hinweis "Nicht abgeholt" an die Aufsichtskommission zurück. Die zweite Zustellung erfolgte am 20. März 2014 an die gleiche Adresse. Diese Sendung wurde von der Beschwerdeführerin am 26. März 2014 entgegengenommen. 1.2.2 Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) gilt die Zustellung eines mit eingeschriebener Postendung versandten Entscheids am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Gerechnet ab dem siebten Tag des erfolglosen ersten Zustellversuchs, d. h. ab dem 18. oder 19. März 2014, erwiese sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. April 2014 als verspätet. Sie wäre hingegen rechtzeitig, wenn von der tatsächlichen Empfangnahme am 26. März 2014 gerechnet würde. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO im März 2014 mit der Zustellung einer Gerichtsurkunde mit dem Absender Obergericht rechnen musste. 1.2.3 Für die Beschwerdeführerin war damals kein Prozessrechtsverhältnis zu diesem Gericht ersichtlich. Sie holte nämlich bereits die ihr zweimal erfolglos zugesandte Präsidialverfügung vom 6. Januar 2014 – wie sie dem Obergericht am 24. Januar 2014 schrieb – bewusst nicht ab, da sie selber kein Gerichtsverfahren beim Obergericht führe und in anderen (einem Straf- und einem Zivil-)Verfahren anwaltlich vertreten sei. Auf dieses Schreiben reagierte weder das Obergericht noch die Aufsichtskommission, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin im Ungewissen darüber war, in welcher Sache das Obergericht ihr eine Urkunde zustellen wollte. Als Laiin kann ihr auch nicht vorgehalten werden, sie hätte nach der Korrespondenz mit ihrer Anwältin über das ausstehende Anwaltshonorar und das allenfalls notwendige Gesuch an die Aufsichtskommission damit rechnen müssen, dass sich die Aufsichtskommission unter dem Absender des Obergerichts an sie wenden würde. 1.2.4 Musste die Beschwerdeführerin demnach nicht mit der Zustellung des Entscheids der Aufsichtskommission mit dem Absender Obergericht rechnen, so hat die Zustellung erst Zustellung per 26. März 2014 als erfolgt zu gelten; die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben. Demgemäss kann offenbleiben, ob die zweite Zustellung vorbehaltlos erfolgt ist, was ohnehin zur Folge hätte, dass die Beschwerdefrist ab der zweiten Zustellung zu berechnen gewesen wäre (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 80). 1.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Im angefochtenen Beschluss ging die Aufsichtskommission davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Annahme der Präsidialverfügung vom 6. Januar 2014 schuldhaft verweigert, und erachtete daher deren Zustellung als erfolgt. Dieser Auffassung, der sich die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort anschliesst, widersetzt sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu Recht, denn sie musste mit keiner fristauslösenden Zustellung durch die unter dem Absender Obergericht agierende Aufsichtskommission rechnen (vgl. E. 1.2 vorstehend). Konnte sie sich im vorausgegangenen Verfahren nicht zum Gesuch ihrer Anwältin äussern, so hätte die Aufsichtskommission nicht Verzicht auf Stellungnahme annehmen und über das Gesuch entscheiden dürfen. Mit ihrem Vorgehen hat die Aufsichtskommission das Recht der Beschwerdeführerin auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs klar verletzt. 2.2 Der Mangel wiegt zwar schwer, kann aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren dennoch als geheilt betrachtet werden, denn die Beschwerde nimmt zum Entbindungsgesuch Stellung und erweist sich inhaltlich als offensichtlich aussichtslos. Eine Rückweisung der Sache an die Aufsichtskommission liefe daher auf einen formalistischen Leerlauf hinaus (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38; VGr, 15. Juli 2013, VB.2012.00668, E. 3). Die Gehörsverletzung kann immerhin bei der Verlegung der Gerichtskosten berücksichtigt werden (E. 4 nachfolgend). 3. 3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet den Anwalt oder die Anwältin vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20). Demnach erfolgt der Entscheid über die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis einzig aufgrund einer Interessenabwägung zwischen der Offenbarung des Berufsgeheimnisses einerseits und Geheimhaltungsinteressen andererseits. Dagegen sind Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, im Verfahren vor Aufsichtskommission nicht von Belang; sie sind vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich 2000, S. 249). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis müsse mit den Nachweis des Auftragsverhältnisses und dem Hinweis, dass der ehemalige Mandant die Entbindung ablehne, begründet sein. Im Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 würden jegliche Nachweise fehlen. Der Vorwurf erfolgt zu Unrecht. Die Beschwerdegegnerin 1 hat ihrem Gesuch die von der Beschwerdeführerin am 24. September 2009 unterzeichnete Vollmacht in Sachen der Beschwerdeführerin und eines in der gleichen Anwaltskanzlei tätigen Anwalts gegen zwei Privatpersonen betreffend Strafanzeige ins Recht gelegt. Ebenso legte sie zwei Mahnungen an die Beschwerdeführerin vor, worin dieser Frist zur Zahlung der Honorarforderung bzw. zur Unterzeichnung einer Entbindungserklärung gesetzt worden war. In einem dem Gesuch ebenfalls beigelegten Brief der Beschwerdeführerin vom 27. August 2013 beanstandete diese die Honorarrechnung in verschiedener Hinsicht und verweigerte sinngemäss die Zahlung. Zum Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis äusserte sie sich darin nicht. Damit sind die förmlichen Erfordernisse an ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erfüllt. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Geheimnisentbindung könne für sie nachteilig sein in den laufenden Strafprozessen, zu denen ihr die Beschwerdegegnerin 1 geraten habe. Der Anwaltskollege der Beschwerdegegnerin 1 habe sie ursprünglich in einem Erteilungsfall vertreten und sei dann mit ihr zusammen als Kläger wegen Ehrverletzung gegen die beiden Beklagten aufgetreten. Der Anwalt habe sich aber an den jahrelangen Kosten der Strafprozesse von ca. Fr. 160'000 nicht beteiligt. Die ganzen Prozessvergütungen und -belastungen im Fall eines Prozessgewinns durch die Gegenpartei seien nicht klar, weshalb sie das Anwaltshonorar zurückbehalten wolle, bis alle Strafprozesse rechtskräftig abgeschlossen seien. 3.4 Damit anerkennt die Beschwerdeführerin den Bestand des Mandatsverhältnisses und auch die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Interesse, stellt aber die Honorarhöhe und die Kostenbeteiligung des mit ihr klagenden Anwalts infrage. Diese Frage ist jedoch im Zivilprozess zu beurteilen. Da die Aufsichtsbehörde die Beschwerdegegnerin 1 nur insoweit vom Anwaltsgeheimnis entband, als dies für die Durchsetzung der Honorarforderung erforderlich war, ist nicht ersichtlich, weshalb die Geheimnisentbindung nachteilig für die Beschwerdeführerin im Strafprozess sein könnte. Der Zivilrichter wird ausschliesslich über die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Beschwerdeführerin und nicht über eine allfällige Forderung der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem mit der Beschwerdeführerin als Privatstrafkläger auftretenden Anwalt und auch nicht über eine allfällige Verpflichtung dieses Anwalts gegenüber der Beschwerdeführerin zu befinden haben. Ob dieser Anwalt weiterhin an der Seite der Beschwerdeführerin im Strafprozess auftreten will oder nicht, hängt nicht von der Offenbarung des Anwaltsgeheimnisses der Beschwerdegegnerin 1 im Honorarforderungsprozess ab, denn dieses Geheimnis besteht ohnehin nicht gegenüber dem im gleichen Anwaltsbüro wie die Beschwerdegegnerin 1 tätigen Anwalt, der auch auf der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht figuriert. Die Beschwerdeführerin macht daher keine Interessen geltend, welche der Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehen. Demgemäss hat die Aufsichtskommission die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht vom Berufsgeheimnis entbunden, soweit dies für die Durchsetzung ihrer Honorarforderung notwendig ist. 3.5 Die Auflage der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin erfolgte entsprechend dem Verfahrensergebnis ebenfalls zu Recht (§ 13 Abs. 2 VRG). 4. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten der im Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Infolge der festgestellten und im Beschwerdeverfahren geheilten Gehörsverletzung sind die Kosten jedoch aus Gründen der Billigkeit der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 64). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei zu einer angemessen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihr Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet war (lit. b). Eine Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin kommt angesichts ihres Unterliegens nicht infrage, zumal der von ihr betriebene Aufwand nicht wesentlich über den der erforderlichen Stellungnahme hinausging. Aber auch die Beschwerdegegnerin 1 kann keine Parteientschädigung für sich beanspruchen, denn die Streitsache war einfach, und die Beschwerde konnte ohne besonderen Aufwand beantwortet werden. Mit Bezug auf die Gehörsverletzung erwies sich die Beschwerde auch nicht als offensichtlich unbegründet. Es sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |