{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.07.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00234_07-07-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214278&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6e89bd94274bf987d0f17cecef1ea1a3"}, "Num": [" VB.2014.00234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.07.0  VB.2014.00234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.07.0  VB.2014.00234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.07.0  VB.2014.00234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | Berufsgeheimnis / Rechtliches Geh\u00f6r. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde rechtzeitig erhoben, denn sie erfolgte innert 30 Tagen ab der zweiten - erfolgreichen - Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Datum des ersten (erfolglosen) Zustellversuchs ist nicht massgebend, weil sich die Beschwerdef\u00fchrerin gegen\u00fcber dem - als Absender angegebenen - Obergericht nicht in einem Prozessrechtsverh\u00e4ltnis befand. Offen bleiben kann unter diesen Umst\u00e4nden, ob die zweite Zustellung mit oder ohne Vorbehalte erfolgte (E. 1.2). Die Vorinstanz nahm zu Unrecht an, die Beschwerdef\u00fchrerin verzichte auf eine Stellungnahme: Da sich die Beschwerdef\u00fchrerin nicht in einem Prozessrechtsverh\u00e4ltnis befand, h\u00e4tte die Vorinstanz nicht davon ausgehen d\u00fcrfen, die von der Beschwerdef\u00fchrerin nicht entgegengenommene Aufforderung zu einer Stellungnahme gelte als (fiktiv) zugestellt. Die Geh\u00f6rsverletzung kann zwar im Beschwerdeverfahren geheilt werden, ist aber bei der Auferlegung der Verfahrenskosten zu ber\u00fccksichtigen (E. 2).  Die Beschwerdef\u00fchrerin macht keine Interessen geltend, die der Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehen. Die Aufsichtskommission entband die Rechtsvertreterin deshalb zu Recht vom Berufsgeheimnis, soweit dies f\u00fcr die Durchsetzung der Honorarforderung n\u00f6tig ist (E. 3.4).  Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus Billigkeitsgr\u00fcnden der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:46", "Checksum": "105fcf5cbc91093b062257a966a04e20"}