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VB.2014.00235
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung, hat sich ergeben: I. A. A, ein 1969 geborener Ausländer, reiste gemäss eigenen Angaben als Kind in die Schweiz ein. Von 1986 bis 1988 absolvierte er im Kanton Y eine Lehre. Danach kehrte er in seine Heimat zurück. Das Bundesamt für Ausländerfragen erliess am 23. Januar 1990 eine bis zum 20. November 1992 gültige Einreisesperre gegen ihn. Dennoch reiste er Ende September 1991 wieder in die Schweiz ein und hielt sich mit Unterbrüchen hier auf. B. Am 12. Februar 1992 heiratete er in der Heimat eine heute hier niedergelassene Landsfrau. Mit Verfügung vom 28. Februar 1992 erliess das Bundesamt für Ausländerfragen erneut eine Einreisesperre, gültig vom 20. November 1992 bis zum 19. November 1995. Aus der Ehe ging am 3. Juni 1993 ein Kind hervor. Mit Verfügung vom 20. August bzw. 17. September 1996 wurde A die Einreise im Rahmen des Familiennachzugs bewilligt, woraufhin er am 20. September 1996 in die Schweiz kam und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese wurde letztmals bis zum 4. August 2009 verlängert. Am 25. Februar 2009 reiste A alleine in ein Drittland aus. C. Am 11. November 2013 wurde A im Kanton Zürich von der Polizei angehalten, kontrolliert und in Haft genommen, weil er lediglich mit unzureichenden Ausweisen in die Schweiz eingereist war. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft W deswegen einen Strafbefehl und verurteilte A zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 500.-. Dagegen erhob A Einsprache, über deren Schicksal sich den Akten nichts entnehmen lässt. D. Am 12. November 2013 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die unverzügliche Wegweisung von A aus der Schweiz. Gleichentags ordnete es Ausschaffungshaft an und bestätigte diese. A liess am 12. November 2013 um seine unverzügliche Entlassung aus der Haft sowie eine anfechtbare Wegweisungsverfügung ersuchen; ihm sei eine angemessene Ausreisefrist von mindestens 30 Tagen anzusetzen. Mit Verfügung vom 13. November 2013 wies das Bezirksgericht X den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft ab und hielt das Migrationsamt an, A unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. E. Am 20. November 2013 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie darum, ihm den Aufenthalt während des Verfahrens zu gewähren. II. Gegen die am 12. November 2013 verfügte sofortige Wegweisung liess A am 20. November 2013 an die Sicherheitsdirektion rekurrieren und unter anderem eine Parteientschädigung verlangen. Die Sicherheitsdirektion ordnete am 21. November 2013 an, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Mit Entscheid vom 27. März 2014 wies sie das Rechtsmittel in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Entscheides zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV). III. A liess am 10. April 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde seien der […] Rekursentscheid […] vom 27. März 2014 und die Verfügung des Migrationsamtes […] vom 12. November 2013 vollumfänglich aufzuheben; 2. das Migrationsamt […] sei anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Entscheid über das Aufenthaltsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2013 zu bewilligen; 3. eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist von mindestens 30 Tagen ab Rechtskraft der Wegweisungsentscheidung anzusetzen; 4. dem Beschwerdeführer sei eine Frist bis 15. Mai 2014 anzusetzen, die Begründung der vorliegenden Beschwerde zu vervollständigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) des vorinstanzlichen Rekurs- und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse." Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2014 wurde A eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist bis 15. Mai 2014 gewährt, um seine Rechtsmittelschrift zu ergänzen. Am 15. Mai 2014 reichte er eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19./20. Mai 2014 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Beim hier angefochtenen Rekursentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den – weil ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht – die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offensteht (§ 19a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012, E. 1.1 und 1.2.1 [nicht publiziert in BGE 139 I 37], sowie 23. Mai 2013, 2C_76/2013, E. 1.1 und 1.2.1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz setzte für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht infolge besonderer Dringlichkeit und im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung gestützt auf § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG eine Frist von zehn Tagen. Sie verschwieg jedoch, worin die Dringlichkeit hier liegen soll. Da der Beschwerdeführer am 20. November 2013 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, liegt kein Fall von Art. 64 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) vor, nach welchem bei Wegweisungsverfügungen eine Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen anzusetzen ist, wenn ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG) oder er die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AuG nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG; vgl. VGr, 13. Juni 2012, VB.2012.00294, E. 3.2, und 19. Dezember 2012, VB.2012.00651, E. 2.1 [beide nicht unter www.vgrzh.ch publiziert]; ferner Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 64 Abs. 3 e contrario AuG). 2.2 Somit hat die Vorinstanz die Beschwerdefrist zu Unrecht auf zehn Tage verkürzt, was dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf. Der Beschwerdeführer hielt die verkürzte Beschwerdefrist ein; überdies wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 14. April 2014 Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels eingeräumt, was er mit Eingabe vom 15. Mai 2014 nutzte (vgl. VGr, 28. November 2012, VB.2012.0617, E. 4.4). Ihm erwuchs somit kein Nachteil. 3. 3.1 Der Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2013 aus der Schweiz weg. 3.2 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt, die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AuG) nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG) oder wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG gelangen dabei nur dann zur Anwendung, wenn die betroffene ausländische Person gesetzwidrig kein Bewilligungsgesuch gestellt hat (vgl. Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 64 N. 11). Sobald die Person um Erteilung der benötigten Bewilligung nachsucht, fällt sie unter Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG. Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 Satz 1 AuG). Es kann eine Wegweisung jedoch auch sofort vollstreckbar sein oder eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 64d Abs. 2 AuG), wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt (lit. a), konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will (lit. b), ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist (lit. c), die betroffene Person von einem Staat aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird (lit. d), der betroffenen Person zuvor die Einreise gestützt auf den Schengener Grenzkodex verweigert wurde (lit. e) oder die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (lit. f). Ein sofortiger Vollzug der Wegweisung ist somit insbesondere möglich, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Eröffnung der Wegweisungsverfügung eine aktuell bestehende Gefahr darstellt (BBl 2009 8881, 8894). 3.3 Der Beschwerdegegner ordnete die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers mit der Begründung an, dieser sei mehrfach ohne gültiges Visum in die Schweiz eingereist. Er habe mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bestraft werden müssen. Der Beschwerdeführer reiste unter Verletzung der Einreisebestimmung in der Schweiz ein. So macht er selbst nicht geltend, dass er mit anderen als unzureichenden Papieren in die Schweiz eingereist ist. Es ist aber nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdegegner auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer einer Ausschaffung entziehen wolle oder eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit von ihm ausgehe. Die sofortige Wegweisung war angesichts der familiären Beziehung des Beschwerdeführers in der Schweiz und dessen nicht sehr schwer wiegender bzw. zeitlich weit zurückliegender Straffälligkeit nicht angezeigt. Da der Beschwerdeführer am 20. November 2013 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, ist zu prüfen, ob ihm nach Art. 17 Abs. 2 AuG ein "prozedurales Aufenthaltsrecht" zu kommt, womit seine Wegweisung hinfällig würde. 4. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen (BGE 139 I 37 E. 2.1, Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 17 AuG N. 1; BBl 2002 3709 ff., 3778). Der Gesuchsteller soll sich – so die Botschaft des Bundesrats – nicht darauf berufen können, dass er das anbegehrte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen "mit grosser Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (vgl. BBl 2002 3709 ff., 3777). Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (sogenannter "prozeduraler Aufenthalt"; Art. 17 Abs. 2 AuG; Art. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; BGE 139 I 37 E. 2.2). Das Ziel des prozeduralen Aufenthalts ist es, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AuG zu mildern, wenn sie keinen Sinn ergibt, weil vermutlich die Bewilligung zu erteilen sein wird (BGE 139 I 37 E. 3.4.4; BGr, 4. Februar 2014, 2C_1001/2013, E. 2.2.1). 4.2 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie (Ehepaare und ihre minderjährigen Kinder) sowie andere faktische Familienverhältnisse, in denen die Parteien zusammenleben (BGE 137 I 113 E. 6.1, 120 Ib 257 E. 1d ); die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wird aber bloss erfasst, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der prozedurale Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AuG im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene der Verweigerung (BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012, E. 4.1). Dabei ist die Bewilligungsbehörde nicht verpflichtet, vertiefte Abklärungen vorzunehmen; umgekehrt darf sie aber auch nicht schematisch entscheiden und im Rahmen von Art. 96 AuG die ihr bekannten Umstände des Einzelfalls übergehen. Bei Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Anspruch besteht, bedarf es hinreichend konkreter Indizien für das Vorliegen von Verweigerungsgründen, um das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG verneinen zu können; potenzielle, nicht konkretisierte Annahmen genügen hierzu nicht (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 37 E. 4.1 f.; BGr, 23. Mai 2013, 2C_76/2013, E. 2.3.2). 5. 5.1 5.1.1 Ausländische Ehegatten von Niedergelassenen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG) bzw. – bei fortbestehender Ehegemeinschaft – ein wichtiger Grund für das Getrenntleben vorliegt (vgl. Art. 49 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2,138 II 229 E. 2). Davon ist namentlich dann abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, das heisst, dass die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille erloschen ist (vgl. BGr, 13. September 2013, 2C_133/2013, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ein Anwesenheitsanspruch kann sich – wie ausgeführt – auch aus dem in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben, soweit die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird. 5.1.2 Den Ehegatten wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Q vom 15. September 2008 das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt; sie hielten in einer Vereinbarung fest, dass sie seit dem 7. September 2008 getrennt lebten. Im Februar 2009 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz alleine. Nun bringt er vor, wieder mit seiner Ehegattin zusammenzuleben; sie seien sich während seines Auslandaufenthalts wieder nähergekommen. Er habe seit seiner Rückkehr in die Schweiz bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind gelebt. Im Rahmen eines Strafverfahrens betreffend häusliche Gewalt erklärte die Ehegattin des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013, sie habe kein Interesse mehr an der Strafverfolgung. Anlässlich der Überprüfung dieser Desinteresse-Erklärung durch die Staatsanwaltschaft W am 15. Juli 2013 führte die Ehegattin des Beschwerdeführers aus, sie möchte es noch einmal mit ihrem Ehemann probieren. Er habe sich für alles entschuldigt. Seit den Vorfällen im Jahr 2008 hätten sie nur telefonischen Kontakt gehabt. Sie glaube, dass er sich verändert habe. Es sei nicht mehr wie früher, sondern ruhiger. Er sage, er liebe sie, und sie glaube ihm. Sie wolle wieder mit ihm zusammensein. Anhaltspunkte, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre Aussagen unter Druck gemacht hat, liegen nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Eheleute, welche seit 1992 verheiratet sind und ein gemeinsames Kind haben, nach einer längeren Trennung wieder zueinandergefunden haben. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Rückkehr in die Schweiz wieder mit seiner Ehegattin zusammen. Dies wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Es steht dem Beschwerdegegner frei, im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder deren späteren Überprüfung weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere die Beständigkeit der ehelichen Gemeinschaft näher zu überprüfen. Aufgrund der Aktenlage ist aber im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft wiederaufgenommen ist und tatsächlich gelebt wird. Folglich kommt dem Beschwerdeführer sowohl gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG wie auch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK – sofern keine Widerrufsgründe vorliegen – ein Aufenthaltsanspruch zu. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz erwägt, vorliegend sei – sollte von einem grundsätzlichen Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG ausgegangen werden – die Nachzugsfrist nach Art. 47 AuG verpasst worden. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 AuG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG; vgl. Art. 75 VZAE). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGr, 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.1 – 10. Oktober 2011, 2C_205/ 2011, E. 4.2 – 25. Februar 2011, 2C_709/2010, E. 5.1.1). 5.2.2 Der Fristenlauf beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Bestand das Verhältnis – wie hier – bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, hat die entsprechende Frist am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen (vgl. Art. 126 Abs. 3 AuG). 5.2.3 Anders als bei einer klassischen Nachzugssituation hat der Beschwerdeführer bereits während mehrerer Jahre mit seiner Ehegattin in der Schweiz zusammengelebt und war mehrere Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Auf eine solche Situation kann die Regelung von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG ihrem Sinn nach keine Anwendung finden. Sinn und Zweck der Nachzugsfristen ist es, insbesondere die Integration der Kinder zu erleichtern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, sodass die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.7 S. 3754 f.). Die Frage, ob die Fristenregelung nach Art. 47 AuG beim Nachzug von Ehegatten generell anwendbar ist, kann vorliegend unbeantwortet bleiben. Jedenfalls in dieser Konstellation kann die Aufenthaltsbewilligung nicht mit Verweis auf die Nachzugsfristen verweigert werden. 5.2.4 Der Beschwerdeführer hat von 1996 bis Februar 2009 in der Schweiz gelebt. Die Überlegung, er solle sich möglichst früh mit den hiesigen Verhältnissen vertraut machen, kann hier deshalb nicht greifen. Des Weiteren gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer Anfang 2008 – als nach Art. 126 AuG bei einer bereits bestehenden Beziehung die Nachzugsfristen zu laufen begannen – noch mit seiner Ehegattin zusammenlebte. Vorliegend vom Verpassen der Nachzugsfristen zu sprechen, erscheint daher stossend und nicht sachgemäss. 5.2.5 Sollte man dennoch zum dem Schluss gelangen, dass die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG vorliegend Anwendung finden, ist festzuhalten, dass wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG für den nachträglichen Familiennachzug sprechen, wurde die eheliche Gemeinschaft doch per 7. September 2008 aufgegeben und fanden die Eheleute erst vor Kurzem wieder zusammen. Erst als wieder ein Ehewille bestand, wurde ein Nachzug des Beschwerdeführers überhaupt möglich. 5.3 Nach dem Gesagten, kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 43 Abs. 1 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen. Diesem Anspruch stehen keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG entgegen; insbesondere stellen weder die mit Strafbefehl vom 11. November 2013 ausgesprochene Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe, noch jene mit Urteil vom 12. November 1999 ausgefällte Gefängnisstrafe von sechs Monaten wegen Gehilfenschaft zur Geldfälschung eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG dar. Ein Widerruf aufgrund der erwirkten Straferkenntnissen wegen wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erwiese sich als unverhältnismässig (vgl. Art. 62 lit. c AuG; vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 27. März 2014 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. November 2013 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, den prozessualen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. 7. Der Beschwerdeführer erscheint sowohl im Rekursverfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 19). Dem Beschwerdeführer ist für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61); das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 1.4). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG, gegen den die Beschwerde ans Bundesgericht nur offensteht, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 27. März 2014 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. November 2013 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, den prozessualen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 27. März 2014 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen 8 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen 6. Mitteilung an … |