{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.07.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00235_09-07-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214293&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19a063bae134443ab2a79f9bd6603ad6"}, "Num": [" VB.2014.00235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.09.0  VB.2014.00235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.09.0  VB.2014.00235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.09.0  VB.2014.00235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wegweisung | [Der Beschwerdef\u00fchrer ist seit 1992 mit seiner Ehegattin verheiratet und hat mit ihr ein Kind. Ab 1996 lebte er mit ihnen gemeinsam in der Schweiz. Nach einer Trennung reiste er im Februar 2009 alleine ins Ausland. 2013 reiste er wieder ohne g\u00fcltige Dokumente in die Schweiz ein und wurde im November unverz\u00fcglich weggewiesen. Hernach ersuchte er um eine Aufenthaltsbewilligung, da die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen wollten.] Die Vorinstanz hat die Beschwerdefrist zu Unrecht auf zehn Tage verk\u00fcrzt, was dem Beschwerdef\u00fchrer nicht zum Nachteil gereichen darf (E. 2.2). Die sofortige Wegweisung war angesichts der famili\u00e4ren Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz und dessen nicht sehr schwer wiegender bzw. zeitlich weit zur\u00fcckliegender Straff\u00e4lligkeit nicht angezeigt (E. 3.3). Nach Art. 17 Abs. 1 AuG haben ausl\u00e4ndische Personen, die f\u00fcr einen vor\u00fcbergehenden Aufenthalt rechtm\u00e4ssig eingereist sind und die nachtr\u00e4glich eine Bewilligung f\u00fcr einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch f\u00fcr illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachtr\u00e4glich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen (E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der prozedurale Aufenthalt im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend h\u00f6her einzustufen sind als jene der Verweigerung (E. 4.2). Der Lauf der Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AuG begann, wenn - wie hier - das Familienverh\u00e4ltnis bereits vor dem Inkrafttreten des AuG bestand, am 1. Januar 2008 zu laufen (E. 5.2.2). Auf vorliegende Konstellation kann die Regelung von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG ihrem Sinn nach keine Anwendung finden (E. 5.2.3).  Sollte man dennoch zum dem Schluss gelangen, dass die Nachzugsfristen vorliegend Anwendung finden, ist festzuhalten, dass wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG f\u00fcr dennachtr\u00e4glichen Familiennachzug sprechen (E. 5.2.5). Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich folglich auf Art. 43 Abs. 1 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK st\u00fctzen. Diesem Anspruch stehen keine Widerrufsgr\u00fcnde gem\u00e4ss Art. 62 AuG entgegen (E. 5.3). \rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:48", "Checksum": "677c71f52f6386bc6d6b79aa6391f826"}