{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00236_2014-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214431&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eab302eeaed00088f1d2321e8699a07b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2014  VB.2014.00236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2014  VB.2014.00236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2014  VB.2014.00236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Nachtr\u00e4glicher Familiennachzug Ein Rechtsmittel, das nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist grunds\u00e4tzlich nur g\u00fcltig, wenn eine schriftliche, vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt. Unter Umst\u00e4nden kann sich ein Vertretungsverh\u00e4ltnis auch aus den konkreten Umst\u00e4nden ergeben (E. 1.3). Ein nachtr\u00e4glicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde geltend gemacht werden (E. 2.1). Die Bewilligung des Nachzugs ist so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (E. 3.1). Muss eine ausl\u00e4ndische Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder wird einer ausl\u00e4ndischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben ihre Angeh\u00f6rigen das grunds\u00e4tzlich hinzunehmen, wenn es diesen \"ohne Schwierigkeiten\" m\u00f6glich ist, zu ihr auszureisen. Ist die Ausreise \"nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar\", so ist immer eine Interessenabw\u00e4gung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten (E. 3.2). Es ist vorliegend fraglich, ob es den Beschwerdef\u00fchrenden nicht zumutbar w\u00e4re, das gemeinsamen Leben in der Heimat zu f\u00fchren (E. 4.1). Selbst wenn man sich im Geltungsbereich von Art. 8 EMRK bef\u00e4nde, spr\u00e4che die Interessenabw\u00e4gung nicht f\u00fcr die Bewilligung des nachtr\u00e4glichen Familiennachzugs (E. 4.2). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:29:30", "Checksum": "cdf34c94fce27a6bd280b90f78676e57"}