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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2014.00237
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
vertreten durch RA C
und/oder RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 E,
1.2 F,
2. Gemeinderat G,
vertreten durch RA
H,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat G erteilte E und F am 13. August
2013 die baurechtliche Bewilligung für das Aufstellen einer Wärmepumpe auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02 in G.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs von B und A als Eigentümer
des benachbarten Grundstücks Kat.-Nr. 3828 hiess das Baurekursgericht mit
Entscheid vom 11. März 2014 teilweise gut. Es ergänzte
Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderats G vom 13. August
2013 wie folgt: "Die Wärmepumpe darf nachts zwischen 19.00 und 07.00 Uhr
maximal auf Stufe 2 betrieben werden." Im Übrigen wies es den Rekurs
ab.
III.
Am 11. April 2014 gelangten B und A an das
Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und die Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die baurechtliche Bewilligung unter
Auflagen zu erteilen.
Das Baurekursgericht beantragte am 30. April 2014
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. E und F schlossen am
26. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Der Gemeinderat G
beantragte am 11. Juni 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Replik
vom 10. Juli 2014, mit Dupliken vom 23. und 25. August 2014 sowie mit
Triplik vom 22. September 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Bereits im Jahr 2012 reichte die private
Beschwerdegegnerschaft ein Baugesuch für den Ersatz der bestehenden Heizung
durch eine Luft-/Wasserwärmepumpe ein. Diese sollte unweit der östlichen
Gebäudeecke, zwischen der Mauer des gedeckten Sitzplatzes und der nordöstlichen
Grundstücksgrenze zu stehen kommen. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das
Baurekursgericht am 28. Mai 2013 teilweise gut, soweit es darauf eintrat.
Es kam zum Schluss, dass ein Verstoss gegen das Vorsorgeprinzip vorliege,
weshalb es den Beschluss des Gemeinderats G vom 6. November 2012
hinsichtlich der bewilligten Wärmepumpe aufhob. Mit dem vorliegend strittigen
Baugesuch ersucht die private Beschwerdegegnerschaft erneut um Erteilung einer
Baubewilligung für die Installation einer Luft/Wasserwärmepumpe am selben
Standort. Gemäss der mit den Baugesuchsunterlagen eingereichten lärmrechtlichen
Beurteilung handelt es sich um eine Wärmepumpe des Typs Vitocal 350-A, Typ
AWHO-AC 351.A14.
2.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz sei zu
Unrecht von einer Lärmminderung der neuen Wärmepumpe gegenüber derjenigen aus
dem Jahr 2012 ausgegangen. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhalte,
wie dies vorliegend der Fall sei, müsse immer auch geprüft werden, ob das
Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordere. Da die Planungswerte
mit dem neuen Wärmepumpentyp nur geringfügig unterschritten würden, müsse dem
Vorsorgeprinzip mit geeigneten Lärmschutzmassnahmen umso mehr Beachtung
geschenkt werden. Der privaten Beschwerdegegnerschaft sei es praktisch ohne
finanziellen und technischen Aufwand möglich, die Wärmepumpe in der Nacht ganz
auszuschalten und über den gewöhnlichen Haushaltsstrom zu heizen.
3.
Das Baugrundstück ist von überbauten Grundstücken umgeben,
welche wie die Bauparzelle in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II gelegen sind.
Die vorliegend massgeblichen Planungswerte betragen am Tag 55 dB(A) und
für die Nacht 45 dB(A). Gemäss dem von der privaten Beschwerdegegnerschaft
eingereichten Lärmnachweis werden die Planungswerte eingehalten, was seitens
der Beschwerdeführenden nicht bestritten wird.
3.1 Soweit die
Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins beantragen, kann das
Verwaltungsgericht nach ständiger Praxis auf die Durchführung eines solchen
verzichten, wenn der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt – wie
vorliegend – aufgrund der in den Akten befindlichen Plänen und Fotografien –
insbesondere auch aufgrund des Protokolls des vorinstanzlichen Augenscheins –
feststeht (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).
3.2 Auch wenn
ein Projekt die Planungswerte einhält, müssen Lärmimmissionen im Rahmen der
Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7
Abs. 1 lit. a und b LSV). Folglich darf sich die Bewilligungsbehörde
nicht darauf beschränken, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen
verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten zu gewähren.
Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des
Vorsorge- und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet.
Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ
anzuordnen sind (BGr, 12. Mai 2009, 1C_506/2008, E. 3.3).
3.3 Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird im Berechnungsformular des Cercle Bruit
vom 11. März 2013 für Wärmepumpen zusätzlich zu den in der Lärmschutzverordnung
vorgesehenen Pegeln auch ein sogenannter Sicherheits- und Vorsorgezuschlag in
der Höhe von 3 dB(A) eingerechnet. Im ersten Lärmschutznachweis aus dem
Jahr 2012 wurde für das beschwerdeführerische Wohnhaus noch ein
Beurteilungspegel von 42 dB errechnet. Im neuen Lärmschutznachweis wurde
unter Berücksichtigung des Sicherheits- und Vorsorgezuschlags von 3 dB(A)
ein Pegel von 40 dB berechnet. Somit ergibt sich mit der neuen Wärmepumpe
unter Einbezug des Vorsorgezuschlags im Vergleich zum alten Gerät eine
Lärmreduktion von – je nach Berechnungsweise – 4 bis 5 dB. Aufgrund des
Terrainverlaufs ist das an die Bauparzelle anstossende Grundstück der
Beschwerdeführenden höher als die Bauparzelle gelegen. In der Lärmpegelberechnung
ist die erhöhte Lage des beschwerdeführerischen Grundstücks, welche zu einer
weiteren – im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestrittenen – Verbesserung führt,
nicht berücksichtigt.
3.4 Aufgrund
der Lärmreduktion um 4 bis 5 dB durch den neuen Anlagentyp und unter Berücksichtigung
der nicht einberechneten Lärmreduktion durch den Terrainverlauf ist entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht lediglich von einer kaum wahrnehmbaren
Verbesserung gegenüber dem Planungswert auszugehen. Vielmehr ist die private
Beschwerdegegnerschaft mit der Wahl einer leiseren Wärmepumpe dem Baurekursgerichtsentscheid
vom 28. Mai 2013 entsprechend nachgekommen.
4.
Bezüglich der Lärmimmissionen während der Nacht hat das
Baurekursgericht klargestellt, dass die Wärmepumpe nachts maximal auf
Stufe 2 (im sog. Nacht- bzw. Flüstermodus) betrieben werden darf und die
baurechtliche Bewilligung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung ergänzt.
4.1 Gemäss dem
von der privaten Beschwerdegegnerschaft eingereichten Expertenbericht vom
26. Mai 2014 könne der Betrieb der Wärmepumpe auf der Stufe 1 die Sicherstellung
von genügend Wärme nicht gewährleisten. Damit die Wärmepumpe während der Nacht
abgestellt werden könnte, müsste sie tagsüber die in der Nacht benötigte Wärmeenergie
erzeugen. Dafür wäre eine grössere Wärmepumpe notwendig, welche tagsüber auch
entsprechend mehr Lärm machen würde (ca. 6 dB). Um die Energie für die
Nacht zu speichern, wären gemäss Expertenbericht ein gedämmter Wasserspeicher
von 4,7 m3
sowie eine Vergrösserung der hydraulischen Installationen notwendig.
4.2 Die
Beschwerdeführenden halten dem entgegen, die Wärmepumpe könne mit einem
Elektroboiler oder Warmwasserspeicher kombiniert werden. Dies ermögliche, dass
die Wärmepumpe nicht permanent in Betrieb sein müsse. Die private Beschwerdegegnerschaft
könne nicht darlegen, weshalb als Wärmespeicher ein Wassertank mit einem
Fassungsvermögen von 4,7 m3
notwendig sei. Die Installation eines Elektroboilers mit einem Fassungsvermögen
von 400 Litern sei ohne Weiteres ausreichend und auch aus finanzieller
Sicht im Sinne des Vorsorgeprinzips verhältnismässig.
4.3 Das
Abstellen der Wärmepumpe während der Nacht würde voraussetzen, dass zusätzliche
Wärmespeicherkapazitäten installiert würden. Zudem müsste die Wärmepumpe so
ausgelegt werden, dass sie in der Lage wäre, tagsüber zusätzliche Wärme für den
Nachtwärmespeicher bereitzustellen. Somit wäre einerseits ein grösserer
Wassertank als Wärmespeicher erforderlich und andererseits müsste eine
leistungsstärkere Wärmepumpe verwendet werden.
4.4 Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden kann die zusätzliche Heizenergie nicht mittels
eines Elektroboilers bereitgestellt werden. Ein Elektroboiler dient der Erwärmung
des Brauchwassers zum Duschen, Geschirrspülen etc. und nicht dem Heizen des
Gebäudes. Für den Nachtbetrieb müsste daher eine zusätzliche Elektroheizung
installiert werden. Dies würde jedoch gegen § 10b Abs. 1 des
Energiegesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 verstossen, wonach
ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung nicht neu
installiert werden (lit. a) und auch nicht als Zusatzheizung eingesetzt
werden dürfen (lit. c). Auch eine Kombination von Wärmepumpe für die
Heizung und Elektroboiler für das Brauchwasser zur Entlastung der Wärmepumpe
ist nicht sinnvoll. Das Anschliessen des Brauchwasserboilers an die Wärmepumpe
erhöht den Wirkungsgrad der Anlage und ist im Vergleich zur direktelektrischen
Wassererwärmung wesentlich stromsparender. Auch vermöchte diese Variante nichts
daran zu ändern, dass zusätzliche Wärmespeicherkapazitäten für die Nacht
installiert werden müssten.
4.5 Bei der
Überprüfung der Verhältnismässigkeit möglicher Massnahmen gestützt auf das
Vorsorgeprinzip ist sodann zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um
einen Neubau eines Gebäudes, sondern um die Sanierung eines bestehenden
Einfamilienhauses handelt. Nachträgliche Umrüstungen und Anpassungen sind in
der Regel mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden. Wie vorstehend
ausgeführt, wäre ein Abstellen der Wärmepumpe während der Nacht nur über die
Installation zusätzlicher Wärmespeicherkapazitäten und einer leistungsstärkeren
Wärmepumpe möglich, was wiederum mit erheblichen finanziellen Aufwendungen
verbunden wäre.
4.6 Zusammenfassend
ergibt sich, dass mit der Lärmreduktion durch den neuen Anlagentyp um 4 bis
5 dB und unter Berücksichtigung der nicht einberechneten Lärmreduktion
durch den Terrainverlauf eine spürbare Lärmentlastung gegenüber dem
Planungswert erreicht wurde. Zudem hat das Baurekursgericht die Baubewilligung
mit der Nebenbestimmung präzisiert, dass die Wärmepumpe nachts nur im so
genannten Nacht- bzw. Flüstermodus, d. h. maximal auf Stufe 2 betrieben werden darf. Dass der
Betrieb der Wärmepumpe lediglich auf der Stufe 1 – mithin der geringsten
Leistungsstufe – die Sicherstellung von genügend Wärme nicht zu gewährleisten
vermag, erweist sich ohne Weiteres als nachvollziehbar. Da die Nächte
unterschiedlich kalt sind, erfordert die Einstellung der Wärmepumpe innerhalb
des Flüstermodus eine gewisse Flexibilität, was mit der vorinstanzlichen Auflage
gewährleistet wird.
Mit den genannten Massnahmen wird dem Vorsorgeprinzip somit
hinreichend Rechnung getragen. Die zusätzlichen von den Beschwerdeführenden
verlangten Vorkehrungen erweisen sich aufgrund des damit verbunden erheblichen
finanziellen Aufwands als unverhältnismässig und damit nicht als wirtschaftlich
tragbar im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG.
5.
Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden im Rahmen
ihrer Triplik vom 22. September 2014 vor, die private
Beschwerdegegnerschaft habe mit dem von ihr eingereichten Expertenbericht vom
22. August 2014 (N. 17–19) anerkannt, dass die Wärmepumpe im Sommer
nur gerade während einer Stunde pro Tag in Betrieb sein müsse. Demgemäss könne
die Baubewilligung nur unter der Auflage erteilt werden, dass die Wärmepumpe im
Sommer – "also von März bis Oktober" – fix während einer Stunde pro
Tag laufe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Expertenbericht
vom 22. August 2014 lediglich ausgeführt wird, dass die Wärmepumpe an
warmen Tagen im Sommer nur während einer Stunde am Tag in Betrieb sein müsse.
Bei den hiesigen Klimabedingungen ist nicht davon auszugehen, dass von März bis
Oktober ausschliesslich mit warmen Sommertagen gerechnet werden darf, weshalb
sich eine entsprechende Auflage in der Baubewilligung nicht rechtfertigt.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG).
6.1 Die nicht
anwaltlich vertretene private Beschwerdegegnerschaft beantragt die Zusprechung
einer Parteientschädigung unter Hinweis auf die ihr neuerlich entstandenen
Gutachterkosten. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann eine Partei
entschädigungsberechtigt sein, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erfordert.
Der Entschädigungstatbestand des besonderen Aufwands ist gegenüber jenem des
gerechtfertigten Beizugs eines Rechtsbeistands subsidiär und kommt in erster Linie
bei privaten Parteien infrage (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 47).
Vorliegend hat die private Beschwerdegegenschaft mit
Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 sowie mit Duplik vom 23. August
2014 die Expertenberichte der J GmbH vom 26. Mai 2015 und vom 22. August
2014 eingereicht. Angesichts der Technizität der sich im vorliegenden
Beschwerdeverfahren stellenden Fragen – insbesondere auch im Zusammenhang mit
den von den Beschwerdeführenden eingebrachten Vorschlägen zur weiteren
Reduktion der Lärmbelastung während der Nacht – war es gerechtfertigt, dass die
private Beschwerdegegnerschaft zur Vertretung ihres Standpunkts entsprechendes
Fachwissen beigezogen hat, zumal sich die Beschwerdeführenden ihrerseits anwaltlich
vertreten liessen. Die private Beschwerdegegnerschaft ist daher für die ihr
daraus entstandenen besonderen Aufwendungen zu entschädigen. Als angemessen
erweist sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-.
6.2 Da sich
vorliegend private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen, ist
dem Gemeinderat G in Anwendung von § 17 Abs. 3 VRG keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 4'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte, unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft 1.1
und 1.2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…