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VB.2014.00238 VB.2014.00239
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA hat sich ergeben: I. Der 1966 geborene Brite A reiste am 11. Juli 2007 in die Schweiz ein und erhielt am 18. September 2007 eine bis zum 10. Juli 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Wider den dieser Bewilligung zugrundegelegten Aufenthaltszweck war A in der Folge – mit Ausnahme eines dreiwöchigen Einsatzes im Gastgewerbe zu Beginn seines hiesigen Aufenthalts – erwerbslos, seit Ende 2007 vollumfänglich fürsorgeabhängig und spätestens ab Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein Gesuch um Ausrichtung einer Invaliden-Rente wurde mit rechtskräftiger Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vom 16. Dezember 2011 abgewiesen. Mit Verfügung vom 6. August 2013 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch von A ab und setzte diesem Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Oktober 2013. II. Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. März 2014 ab und setzte diesem zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 30. April 2014. III. Mit Beschwerde vom 14. April 2014 liess der Beschwerdeführer durch eine neu mandatierte Rechtsvertreterin, RA B, beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid Nr. 2013.0559 der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 11. März 2014 vollumfänglich aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, eventualiter sei ihm die Ausreisefrist um mindestens sechs Monate zu verlängern. Gleichentags liess er auch durch seinen bisherigen Rechtsvertreter, RA C, Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich beantragen. In beiden Beschwerdeverfahren wurde sodann jeweils um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der jeweils Beschwerde führenden Rechtsvertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden mit Präsidialverfügung vom 15. April 2014 vereinigt. Während sich das Migrationsamt zu den beiden vereinigten Verfahren nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3 A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 5). 1.2 Auch wenn sich in den Akten indirekte Hinweise dazu finden, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel seiner Rechtsvertretung beabsichtigt haben könnte und nicht zwei Anwälte gleichzeitig mit der Wahrung seiner Interessen betrauen wollte, verfügen sowohl der bisherige Rechtsvertreter, RA C, als auch die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu mandatierte RA B über gültige Anwaltsvollmachten. Letztere hat spätestens mit Erhalt der Präsidialverfügung vom 15. April 2014 und der darin enthaltenen Mitteilung einer Verfahrensvereinigung auch Kenntnis von der Beschwerdeeinreichung durch RA C erhalten und dessen Mandatierung bislang nicht infrage gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowohl von RA C als auch von RA B gültig vertreten wird. 1.3 Die beiden eingereichten Beschwerden stammen vom gleichen Beschwerdeführer, richten sich gegen die gleiche Behörde und enthalten inhaltlich weitgehend identische Anträge, weshalb diese bereits in der Präsidialverfügung vom 15. April 2014 vereinigt wurden. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht nichts anderes anordnen (§ 55 VRG in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG; VGr, 24. August 2011, VB.2011.00189, E. 1.2). Mangels Aufhebung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich der entsprechende prozessuale Antrag von RA C. 2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Wie bereits durch die Rekursinstanz festgestellt wurde und im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr substanziiert bestritten wird, vermittelt das FZA dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). 3. 3.1 Näher zu prüfen bleibt allein, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 (insbesondere Abs. 1 lit. f) der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) zum erwerbslosen Aufenthalt zu erteilen und ob der entsprechende Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend festgestellt worden ist. 3.2 Der Beschwerdeführer leidet gemäss eigenen Angaben und mehreren ärztlichen Berichten und Zeugnissen bereits seit 1994, jedenfalls aber schon vor seiner Einreise in die Schweiz, an einer sich zunehmend verschlechternden paranoiden Schizophrenie und an Halluzinationen. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers als solche ist im vorliegenden Verfahren unstrittig. Umstritten ist jedoch, ob diese einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder ein dauerhaftes Vollzugshindernis begründen könnte und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. 3.3 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Figur des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird daneben in Art. 31 VZAE konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 3.4 Der erwerbsunfähige und vollständig fürsorgeabhängige Beschwerdeführer lebt aufgrund seines Krankheitsbilds sozial weitgehend isoliert und hat gemäss mehreren ärztlichen Zeugnissen lediglich zu seiner Sozialarbeiterin und zu seiner Psychiaterin regelmässigen Kontakt. Zudem ist er wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) vorbestraft. Auch wenn ihm seine anhaltende und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit allenfalls aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht vorzuwerfen und seine Vorstrafe eher geringfügiger Natur ist, hat eine massgebliche Integration in die Schweizer Gesellschaft weder in sozialer noch in beruflicher Hinsicht stattgefunden. Auch hat er keinerlei Verwandte in der Schweiz und seine hiesige Anwesenheitsdauer ist vor dem Hintergrund seiner sozialen Isolation stark zu relativieren. Hingegen hat er mehrere Jahre in Grossbritannien gelebt und gearbeitet, hat dort einen Sohn und spricht Englisch. Eine Wiedereingliederung und soziale Integration in Grossbritannien dürfte ihm zwar nicht leicht fallen. Dies ist jedoch auf seine Erkrankung zurückzuführen und trifft im Wesentlichen auch auf seinen hochgradig isolierten hiesigen Aufenthalt zu. Zu prüfen bleibt, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE rechtfertigt und einem Wegweisungsvollzug dauerhaft entgegensteht. 3.5 Medizinische Gründe können zur Anerkennung eines Härtefalls führen, sofern der Betroffene nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die über längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte (vgl. auch die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamts für Migration, Bern [Oktober] 2013, E. 5.6.4.6). Hingegen vermag allein der Umstand, dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält als in seinem Herkunftsland, keine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (BGE 128 II 200 E. 5.3; EMARK, 2003 Nr. 24, E. 5b; vgl. auch Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, Der Einfluss von Krankheit auf ausländer- und asylrechtliche Verfahren, ZBl 107/2006, S. 569 f.). Von einer zur Bejahung eines Härtefalls relevanten und auch einem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden konkreten Gefährdung ist auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK, 2004 Nr. 32, E. 7.1; BVGr, 2. November 2007, D-7298/2006, E. 4.1; BVGr, 11. August 2011, C-2829/2010, E. 5). Grundsätzlich obliegt es jedoch dem Herkunfts- oder Heimatstaat, sich um die medizinische Belange der von der Schweiz weggewiesenen Ausländer zu kümmern (Haefeli, ZBl 107/2006, S 570). In der Regel reicht selbst die Gefahr eines Rückfalls und einer Verschlechterung des psychischen Allgemeinzustands nicht aus, um von einer Rückverbringung abzusehen (Haefeli, ZBl 107/2006, S. 566 f. mit Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des EGMR). Entsprechenden Risiken ist vielmehr bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (BVGr, 11. August 2011, C-2829/2010, E. 8.2; BVGr, 24. November 2007, C-2276/2007, E. 10.2.1) Praxisgemäss ist auch zu berücksichtigen, ob die Krankheitsumstände, welche den Härtefall begründen, bereits bei der Einreise in die Schweiz vorbestanden haben oder erst hier eingetreten sind: So spielte es bereits gemäss Art. 13 lit. b der mit Inkrafttreten des AuG aufgehobenen Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) eine Rolle, ob Migranten erst während ihres Aufenthalts in der Schweiz krank oder invalid geworden sind oder diese Beschwerden schon vor ihrer Einreise aufgetreten sind (vgl. auch Botschaft AuG, 2002, 3786 und Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 30 AuG N. 6; BGE 128 II 200 E. 5.3; BVGr, 11. August 2011, C-2829/2010, E. 6.4). 3.6 Es ist davon auszugehen, dass die britische Heimat des Beschwerdeführers grundsätzlich über geeignete Institutionen zur Behandlung seines psychischen Leidens verfügt. Dies wird auch durch das ärztliche Zeugnis der behandelnden Oberärztin der Psychiatrisch-Psychologischen Poliklinik der Stadt Zürich (PPP), Dr. med. D, vom 13. Februar 2014 mit Verweis auf "äquivalente Behandlungsmöglichkeiten in Grossbritannien" nicht grundlegend in Abrede gestellt. Eine ambulante Behandlung und die hier bereits begonnene medikamentöse Behandlung könnte auch in Grossbritannien fortgesetzt werden. Zudem ist festzuhalten, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers bereits bei seiner Einreise in die Schweiz bestand. Es stellt sich somit nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer generell auch in seiner Heimat behandelt werden könnte, sondern ob ihm eine Veränderung seines Therapieorts, seiner Therapeuten oder seiner sonstigen Betreuungspersonen gegenwärtig und in absehbarer Zukunft zugemutet werden kann. 3.7 Der Beschwerdefürer befindet sich gegenwärtig in engmaschiger psychiatrischer Betreuung und wird ambulant sowie medikamentös behandelt. Die Unzumutbarkeit einer Ausweisung wurde im ärztlichen Zeugnis vom 29. August 2013 mitunter mit der Umstellung der psychopharmakologischen Behandlung und der dafür notwendigen engmaschigen Beobachtung begründet. Diese Medikamentenumstellung scheint laut ärztlichem Zeugnis vom 13. Februar 2014 zwischenzeitlich abgeschlossen zu sein, stellt jedoch ohnehin kein dauerhaftes Vollzugshindernis dar. Sowohl die Medikamentenabgabe als auch die therapeutische Begleitung können sodann auch in Grossbritannien fachmännisch erbracht werden. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt worden ist, steht es dem Beschwerdeführer offen, sich rechtzeitig mit den britischen Behörden in Verbindung zu setzen, um so eine allfällig begleitete Überführung nach Grossbritannien oder eine unterbruchslose Weiterführung der für notwendig erachteten Massnahmen in die Wege zu leiten. Ebenso steht es ihm frei, dabei allenfalls die Hilfe sozialer Dienste und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen oder sich nötigenfalls an die Erwachsenenschutzbehörde zu wenden. 3.8 Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Grossbritannien gefährdet demnach dessen Therapieerfolg nicht dermassen, dass eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE zu erteilen oder ein dauerhaftes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AuG gegeben ist. Allfälligen gesundheitlichen Bedenken ist vielmehr bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Eine lediglich vorübergehende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würde ohnehin weder eine vorübergehende Aufnahme noch ein Aufenthaltsrecht rechtfertigen (vgl. im Hinblick auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs Ruedi Illes in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 83 N. 10 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Auskünfte und Gutachten von Sachverständigen sind ausschliesslich für relevante Sachverhaltsfragen, nicht aber für Rechtsfragen einzuholen. Dabei gelten für die gutachterliche Tätigkeit die gesetzlichen Ausstandsbestimmungen von § 5a VRG (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 11). 4.2 Die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens von Dr. med. D erscheint nicht geboten: Zum einen erscheint diese als Gutachterin im vorliegenden Verfahren ungeeignet, da sie aufgrund ihren ärztlichen Eingaben und ihres bisherigen Patientenkontakts und Behandlungsverhältnisses objektiv nicht mehr unbefangen ist (vgl. § 5a Abs. 1 VRG). Sie käme in dieser Sache deshalb höchstens noch als sachverständige Zeugin infrage. Zum anderen wird nicht bestritten, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers existiert und sich das Krankheitsbild bei einem Behandlungsabbruch (respektive -unterbruch) weiter verschlechtern könnte. Es ist jedoch eine allein durch das Gericht zu klärende Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer ein solcher Behandlungsabbruch infolge seiner Wegweisung aus der Schweiz auch (rechtlich) zuzumuten ist. Auch wenn eine Beeinträchtigung des Therapieerfolgs durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen oder sogar zu erwarten ist, ist anhand der Aktenlage ausreichend erstellt, dass sich dadurch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht derart dramatisch verschlechtern wird, dass ihm deshalb eine Härtefallbewilligung zu erteilen oder ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre: So wird praxisgemäss eine Wegweisung in ihr Heimatland selbst Personen zugemutet, welche im Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung ernsthafte Suizidgedanken geäussert haben (vgl. BVGr, 11. August 2011, C-2829/2010, E. 8.2). Zudem können die entsprechenden Risiken durch eine sorgfältige Planung der Rückführung und Weiterbehandlung in Grossbritannien minimiert werden. Weitere Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder zu verlängern ist, werden nicht substanziiert dargelegt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 Verfällt eine angesetzte Ausreisefrist während eines Rechtsmittelverfahrens mittels Zeitablaufs, hat das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens förmlich – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und mittels einer beschwerdefähigen Vollstreckungsverfügung – eine neue Frist anzusetzen (vgl. Andrea Binder Oser in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 66 N. 3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Fristansetzung durch die Rechtsmittelinstanz selbst ist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zwar möglich, jedoch nicht zwingend. 5.2 Vorliegend erscheint eine Fristansetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zweckmässig, da insbesondere auch eine angemessene Organisation der Nachbetreuung in Grossbritannien in die Wege geleitet werden muss. Der genaue Ausreisetermin ist deshalb durch das Migrationsamt festzusetzen. Dieses wird dabei angemessen zu berücksichtigen haben, dass die Organisation einer medizinischen Anschlussbetreuung des Beschwerdeführers in Grossbritannien einer gewissen Vorlaufzeit bedarf. Damit ist auch der entsprechende Eventualantrag um Festsetzung einer um mindestens sechs Monate verlängerten Ausreisefrist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 6.2 Der fürsorgeabhängige Beschwerdeführer verfügt zwar offenkundig nicht über die erforderlichen Mittel zur Deckung seiner Prozess- und Vertretungskosten. Die gleichzeitige Einreichung zweier Beschwerden unter Mandatierung verschiedener Rechtsanwälte in derselben Sache erscheint jedoch von vornherein nicht erforderlich zur Wahrung seiner Rechte. Angesichts der klaren ausländerrechtlichen Praxis der Gerichte können die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel zudem ohnehin als aussichtslos bezeichnet werden. Demzufolge sind seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an:… |