{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00238_2014-06-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214191&W10_KEY=13823251&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d5addcc9437e0f8e7649631f23baf5bb"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.06.2014  VB.2014.00238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.06.2014  VB.2014.00238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.06.2014  VB.2014.00238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Ber\u00fccksichtigung des psychischen Zustands des Beschwerdef\u00fchrers beim Wegweisungvollzug. [Der britische Beschwerdef\u00fchrer reiste 2007 zum Zweck der unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit in die Schweiz ein und erhielt zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, welche aber aufgrund der bereits kurz nach der Einreise eingetretenen F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit und Arbeitsunf\u00e4higkeit des hier nie nennenswert erwerbst\u00e4tigen und psychisch kranken Beschwerdef\u00fchrers nicht verl\u00e4ngert wurde.] Zul\u00e4ssigkeit einer Verfahrensvereinigung bei zwei weitgehend identischen Beschwerden von unterschiedlichen Rechtsvertretern (E. 1.2 f.). Keine FZA-Anspr\u00fcche des Beschwerdef\u00fchrers (E. 2). Keine H\u00e4rtefallbewilligung f\u00fcr den psychisch angeschlagenen Beschwerdef\u00fchrer, da dieser aufgrund seiner Erkrankung auch in der Schweiz kaum integriert ist, eine ad\u00e4quate Behandlung auch in Grossbritannien m\u00f6glich w\u00e4re und die Gefahr eines R\u00fcckfalls oder einer Verschlechterung des psychischen Allgemeinzustands bei einer R\u00fcckverbringung bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist (E. 3).  Verzicht auf die Einholung eines beantragten Sachverst\u00e4ndigengutachtens bei der behandelnden \u00c4rztin, da diese aufgrund ihres Behandlungsverh\u00e4ltnisses befangen ist und allein durch das Gericht zu kl\u00e4rende Rechtsfragen offen sind (E. 4). Verzicht auf gerichtliche Ansetzung einer Ausreisefrist, da eine angemessene Organisation der Nachbetreuung in Grossbritannien in die Wege geleitet werden muss und das genaue Ausreisedatum deshalb durch das Migrationsamt festzusetzen ist (E. 5). Abweisung uP/uRB zufolge Aussichtslosigkeit (E. 6). Kostenauflage und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:28:13", "Checksum": "9f6b8a1735405a947f72780a8ec96103"}