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Geschäftsnummer: VB.2014.00241  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.07.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.03.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug


Strafvollzug: Verweigerte Benützung des Familienzimmers

Es ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen (E. 1.2). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend zu verzichten (E. 1.3). Die Erleichterung von Kontakten mit nahestehenden Personen kann dadurch erreicht werden, dass solche permissiver bewilligt oder weniger streng kontrolliert werden, oder dass für Familienbesuche besondere Räume zur Verfügung gestellt werden. In mehreren geschlossenen Anstalten stehen sogenannte Familienappartements oder Familienzimmer zur Verfügung, die für Intim- oder Familienbesuche eingerichtet sind und wo für die Besuchsdauer auf optische oder andere Kontrollen gänzlich verzichtet wird (E. 2.2). Unter den gegebenen Umständen ist immer noch von einer hohen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bezüglich Sexualdelikte auszugehen (E. 3.3.1). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Sicherheit der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Dauer eines unüberwachten Besuchs im Familienzimmer als nicht gewährleistet erachtet (E. 3.3.2). Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (E. 3.3.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BESCHWERDEFRIST
BESUCHSRECHT
FAMILIENZIMMER
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
RECHTZEITIGKEIT
RÜCKFALLRISIKO
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 117 JVV
§ 122 Abs. III JVV
Art. 84 Abs. I StGB
Art. 84 Abs. II StGB
§ 11 Abs. I VRG
§ 11 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00241

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 21. Juli 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 6. April 2011 wegen mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, unter Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und zu einer Busse von Fr. 500.-. Die dagegen von A erhobene Berufung und die anschliessend ergriffene Beschwerde in Strafsachen wurden vom Obergericht des Kantons Zürich bzw. vom Bundesgericht abgewiesen. Seit dem 15. Dezember 2011 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B.

B. Am 3. April 2012 wies das Amt für Justizvollzug ein Gesuch von A um Benützung des Familienzimmers mit seiner damaligen Verlobten und heutigen Ehefrau D ab. Den von A dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) am 20. Juni 2012 ab.

C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 wies das Amt für Justizvollzug ein von A am 5. September 2013 gestelltes Gesuch um Benützung des Familienzimmers mit seiner Ehefrau am 1. oder 17. Oktober 2013 ab.

II.  

Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2013 erhob A am 25. November 2013 Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte, es sei ihm zu erlauben, zusammen mit seiner Gattin das Familienzimmer zu benützen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 5. März 2014 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu.

III.  

A. Am 9. April 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm zu erlauben, zusammen mit seiner Gattin das Familienzimmer der Justizvollzugsanstalt B zu benützen.

B. Am 24. April 2014 beantragte die Justizdirektion unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 27. Mai 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen, es sei denn, es seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

1.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Für die Fristwahrung genügt der rechtzeitige Einwurf in einen Briefkasten der schweizerischen Post, sofern im Bestreitungsfall der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (BGE 127 I 133 E. 7b; VGr, 22. Oktober 2013, VB.2013.00143, E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11 N. 46). Als Beweis für die Übergabe einer Eingabe an die schweizerische Post dient grundsätzlich der Poststempel. Dem Absender steht jedoch der (Gegen-)Beweis offen, dass die Annahme der Sendung durch die Post schon vor der Abstempelung stattgefunden hat (VGr, 7. März 2012, VB.2012.00595, E. 2; Plüss, § 11 N. 47).

Der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter nahm die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2014 am 10. März 2014 in Empfang. Die Beschwerdefrist lief daher bis zum 9. April 2014 (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 VRG). Der Poststempel trägt vorliegend zwar das Datum vom 10. April 2014. E bestätigte allerdings unter Angabe seiner Adresse und seiner Telefonnummer auf der Rückseite des Briefumschlags, die Eingabe bereits am 9. April 2014, 23.30 Uhr, in einen Briefkasten in Zürich geworfen zu haben. Damit ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.

1.3 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15). Die Daten, für die der Beschwerdeführer um Benutzung des Familienzimmers ersucht hatte, sind zwar bereits verstrichen (vorn I.C.). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend jedoch zu verzichten, da sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. VGr, 15. Mai 2013, VB.2013.00202, E. 1.2; Bertschi, § 21 N. 25).

2.  

2.1 Nach Art. 84 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) hat der Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahestehenden Personen ist zu erleichtern. Gemäss Art. 84 Abs. 2 Satz 1 StGB kann der Kontakt zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt jedoch kontrolliert und beschränkt oder untersagt werden. Auf kantonaler Ebene räumt § 117 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) der verurteilten Person das Recht ein, Besuche zu empfangen. Wegen Fluchtgefahr oder zur Verhinderung der Gefährdung von Besucherinnen oder Besuchern, Angestellten, Mitgefangenen und von Eigentum Dritter kann dieses Recht jedoch im Einzelfall dauernd oder vorübergehend eingeschränkt werden (§ 122 Abs. 3 JVV).

2.2 Die Erleichterung von Kontakten mit nahestehenden Personen kann dadurch erreicht werden, dass solche permissiver bewilligt oder weniger streng kontrolliert werden, oder dass für Familienbesuche besondere Räume zur Verfügung gestellt werden. In mehreren geschlossenen Anstalten – darunter die Justizvollzugsanstalt B – stehen sogenannte Familienappartements oder Familienzimmer zur Verfügung, die für Intim- oder Familienbesuche eingerichtet sind und wo für die Besuchsdauer auf optische oder andere Kontrollen gänzlich verzichtet wird (Andrea Baechtold in: Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 84 N. 19; Martino Imperatori, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 84 N. 19; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 113; vgl. ferner das Infobulletin des Bundesamts für Justiz, Nr. 2/2011, insbesondere S. 7, unter www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/straf_und_massnahmen/
smvbulletin/2011/ib-1102-d.pdf).

3.  

3.1 In der Verfügung vom 9. Oktober 2013 verwies der Beschwerdegegner zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Benutzung des Familienzimmers auf die Verfügung der Justizdirektion vom 20. Juni 2013 (recte: 2012; vorn I.B.). Die dort angeführten Gründe bestünden weiterhin. Zwar habe sich der Beschwerdeführer unterdessen im Rahmen der Sozialberatung auf erste rückfallpräventive Gespräche eingelassen. Von einer erfolgreichen, nachvollziehbaren und nachhaltigen Verbesserung seiner Rückfallprognose sei er aber noch weit entfernt. Es dauere mindestens noch zwei Jahre an Deliktarbeit, die eine Reduktion der Rückfallgefahr darlegen könnte, bis man in der Lage sei, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die einen für den Beschwerdeführer positiven Entscheid ermögliche. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Risiko zu übernehmen bereit sei, entlaste die Direktion der Justizvollzugsanstalt nicht. Zudem habe sich der Beschwerdeführer gegenüber einer Werkmeisterin anzüglich verhalten, was deliktsrelevant sei.

3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei wegen schwerwiegenden Sexualdelikten verurteilt worden. Die diesbezügliche Rückfallgefahr sei in der Risikoabklärung vom 19. September 2011 als hoch eingeschätzt worden. Auch wenn das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 4. Juli 2013 festhalte, dass er sich aktiv an der rückfallpräventiven Arbeit beteilige, geständig sei und die Verantwortung für seine Taten auf sich nehme, habe eine Auseinandersetzung mit den ihm zur Last gelegten Delikten auch gemäss der Sozialarbeiterin noch nicht in genügender Weise und nachvollziehbar stattgefunden. Unter diesen Umständen seien insbesondere längere unbeaufsichtigte Kontakte des Beschwerdeführers zu weiblichen Personen, wie dies bei einer Benutzung des Familienzimmers der Fall wäre, aus Sicherheitsgründen zu vermeiden. Dass der Beschwerdeführer Delikte an ihm unbekannten Frauen und damit ausserhalb familiärer Beziehungen begangen habe, ändere nichts an der Gefahrenlage, fehle ihm gemäss der Risikoabklärung die Hemmung, seine sexuellen Triebe auch gegen den Willen der Opfer an diesen zu befriedigen. Dies habe sich bei dem Opfer mit der zugefügten Körperverletzung manifestiert, mit dem er vorerst im gegenseitigen Einvernehmen den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Selbst wenn die Ehefrau in voller Kenntnis der Delikte einen Besuch im Familienzimmer absolvieren wolle, dürfe ein solcher Kontakt nicht gewährt werden. Die Strafanstalt habe für die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher zu sorgen, was beim bestehenden Rückfallrisiko im Rahmen eines unüberwachten Besuchs während mehreren Stunden nicht gewährleistet werden könne. Die Einschränkung der Grundrechte des Beschwerdeführers aufgrund der Ablehnung der Benutzung des Familienzimmers sei gerechtfertigt. Es bestehe hierfür eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse, das das Interesse des Beschwerdeführers überwiege. Die Einschränkung sei auch verhältnismässig, weil die Ehefrau die Möglichkeit habe, den Beschwerdeführer im normalen überwachten Besuchsraum zu besuchen. Schliesslich  könne der Beschwerdeführer aus einer allfälligen unberechtigten Bewilligung der Benützung des Familienzimmers eines anderen Insassen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, die weitgehend mit denjenigen der Rekurrsschrift übereinstimmen, vermögen diese überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen.

3.3.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht und was von der Vorinstanz auch berücksichtigt wurde, lassen sich dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 4. Juli 2013 durchaus positive Veränderungen in Bezug auf die Tataufarbeitung entnehmen. Eine Verbesserung der in der Risikoabklärung vom 19. September 2011 als hoch beurteilten Rückfallgefahr bzw. der diese begründenden Faktoren ist demgegenüber nicht ausgewiesen. Der Beschwerdegegner beabsichtigte denn auch, zur Einschätzung der Legalprognose ein Gutachten einzuholen, wobei er anschliessend darauf verzichtete und den Beschwerdeführer vorderhand zu einer freiwilligen Therapie motivieren wollte, nachdem sich dieser zuvor zwar für eine solche angemeldet, die Anmeldung dann aber wieder zurückgezogen hatte. Unter den gegebenen Umständen ist die Risikoabklärung jedenfalls weiterhin als aktuell zu bezeichnen und immer noch von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise geltend macht, ist die Risikoabklärung zwar nicht einem unabhängigen Gutachten gleichzusetzen. Der Beschwerdegegner ist zur Einholung eines solchen im Zusammenhang mit der Verweigerung der Benützung des Familienzimmers allerdings auch nicht verpflichtet. Im Rahmen dieser Beschwerde ist daher nicht näher darauf einzugehen, inwieweit der Beschwerdegegner zur neuen Beurteilung der Legalprognose gelegentlich ein neues Gutachten einzuholen hätte.

3.3.2 Dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auch die Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der begangenen Delikte als gefährdet ansehen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund ihrer schweren körperlichen Behinderung ist diese zudem unbestrittenermassen nicht in der Lage, den Alarmknopf im Familienzimmer zu betätigen. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz deren Sicherheit für die Dauer
eines unüberwachten Besuchs im Familienzimmer als nicht gewährleistet erachtet.

3.3.3 Für den Beschwerdeführer ist sodann unverständlich, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sein Verhalten gegenüber der Werkmeisterin bzw. seine Bemerkung, diese sei "sexy", als deliktsrelevant einstufen konnten. Es versteht sich jedoch von selbst, dass er mit dieser unbestrittenen Bemerkung die gebotene Hemmschwelle überschritten hat, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung nicht zu beanstanden ist.

3.3.4 Wie bereits in der Rekursschrift macht der Beschwerdeführer schliesslich auch mit Beschwerde eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend. Selbst wenn es jedoch zuträfe, dass das Familienzimmer tatsächlich anderen Delinquenten in vergleichbaren Fällen zur Verfügung gestellt wird, könnte er hieraus für sich keinen entsprechenden Anspruch ableiten. Im Fall eines Konflikts geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung in der Regel vor. Der Umstand, dass das Gesetz von einer Behörde in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise wird im Rahmen des Gleichheitssatzes (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Voraussetzungen sind, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGr, 15. Oktober 2013, 1C_330/2013 E. 4.1; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00689, E. 2.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 518). Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern eine entsprechende ständige gesetzwidrige Praxis der rechtsanwendenden Behörden bestünde. Vielmehr beschränkt er sich auf die Nennung von lediglich zwei nicht weiter belegten Beispielen, deren genaue Umstände dem Verwaltungsgericht nicht bekannt sind. Dies begründet jedenfalls noch keinen Anspruch, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt bzw. gesetzwidrig begünstigt zu werden.

3.3.5 Die Ablehnung der Benutzung des Familienzimmers erweist schliesslich auch als verhältnismässig, wobei hier in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

3.4 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …