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Geschäftsnummer: VB.2014.00242  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Dem Beschwerdeführer wurde eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, um sich in der Schweiz operieren zu lassen. Er reiste hernach nicht wieder aus und lebt nun als Pflegekind bei seiner Tante.]
Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (E. 4.1). Das Bundesgericht verlangt für Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (in der Regel), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der um Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier aufenthaltsberechtigten Person besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht. DIes ist in der Lehre umstritten (E. 4.2). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern ist intakt und diese können seine Betreuung sicherstellen. Ob neben dieser Beziehung eine weitere schützenswerte Beziehung im Sinn von Art. 8 EMRK entstehen kann, erscheint deshalb fraglich, kann aber letztlich ebenso offenbleiben wie die Frage, ob zwischen den Beschwerdeführenden ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich ist bzw. ob ein solches aufgrund der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers bestünde (E. 4.3). Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer kommt gestützt auf Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsanspruch zu (E. 4.13). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AuG) abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Dieser Artikel ist nur auf Pflegekinder anwendbar, bei denen – wie beim Beschwerdeführer – keine Adoption in der Schweiz vorgesehen ist (E. 6.2). Es kann nicht als rechtsverletzend erachtet werden, wenn der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG demBeschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (E. 6.5). Das Gleiche trifft mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu (E. 7.2). Abweisung.
 
Stichworte:
FAMILIÄRE BEZIEHUNG
MEDIZINISCHE VERSORGUNG
PFLEGEKIND
SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 30 Abs. I lit. c AuG
Art. 48 AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00242

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 28. Mai 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Janine Waser.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, 

 

2.    B, 

 

Beschwerdeführer 2 vertreten durch die

Beschwerdeführerin 1,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A stammt aus dem Staat H und ist Schweizer Bürgerin. Zusammen mit ihrer Tochter lebt sie seit Längerem in Zürich.

B. B, ein 1999 geborener Angehöriger des Staats H, reiste kurz nach seiner Geburt aus der Schweiz aus und lebte danach zusammen mit seinen zwei Geschwistern im Staat H bei seinen Eltern. Er leidet an einer Knochenerkrankung. A ist seine Tante.

C. Am 22. Juli 2011 stellte A ein Gesuch um eine (erneute) Einreisebewilligung für B. Als Zweck der Einreise gab sie die medizinische Behandlung von B an und ersuchte um eine einjährige Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 18. August 2011 erklärten sich die Eltern von B mit seiner Einreise in die Schweiz einverstanden und verpflichteten sich, dafür zu sorgen, dass ihr Kind nach der medizinischen Behandlung umgehend das Land wieder verlasse. Nach längeren Abklärungen ermächtigte das Migrations­amt des Kantons Zürich die Schweizerische Vertretung im Staat H mit Verfügung vom 7. November 2011 zur Visumserteilung. B wurde die Einreise für eine maximale Aufenthaltsdauer von zwölf Monaten zwecks medizinischer Behandlung gestattet. Er reiste am 16. November 2011 in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine bis 15. November 2012 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In der Folge wurde die Knochenerkrankung von B operativ behandelt.

D. Die zuständige Behörde erteilte A am 20. Februar 2012 die Bewilligung, B als Pflegekind aufzunehmen.

Am 18./25. Oktober 2012 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung für B als Pflegekind.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und setzte B Frist zum Verlassen der Schweiz bis 18. März 2014.

II.  

Den dagegen am 20. Januar 2014 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. März 2014 in der Hauptsache ab. Sie setzte B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2014.

III.  

A und B liessen am 14. April 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1.  Der […] Rekursentscheid sei aufzuheben.

   2.  Das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführer vom 25. Oktober 2012 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an B gutzuheissen.

   3.  Den Beschwerdeführenden sei eine angemessene Entschädigung für Anwaltskosten gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, LS 175.2] zuzusprechen."

Am 2./5. Mai 2014 verzichtete die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Am 6. Mai 2014 reichten A und B weitere Unterlagen ein. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

2.  

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Die mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Unterlagen gilt es folglich zu berücksichtigen.

3.  

Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 1 Satz 1 AuG). Es gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AuG).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, dem Beschwerdeführer komme gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR. 0.101) ein Aufenthaltsanspruch zu.

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantieren den Schutz des Familien- und Privatlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz, ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert sein, wenn die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. So sind bei hinreichender Intensität auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 24. September 2012, 2C_56/2012, E. 5.4.1). Mit Bezug auf das konventionsrechtlich geschützte Familienleben ist denn auch nicht die formelle Obhuts- oder Sorgeberechtigung massgeblich, sondern die Effektivität der Beziehung (BGr, 20. November 2013, 2C_326/2013, E. 5.1; Alberto Achermann/Martina Caroni, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 189 ff., Rz. 6.27).

4.2 Das Bundesgericht verlangt für Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (in der Regel), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der um Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier aufenthaltsberechtigten Person besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 14. November 2013, 2C_998/2013, E. 2.2; EGMR, 13. Dezember 2007, Emonet, 39051/03, § 35, www.echr.coe.int). Dabei genügt die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person nicht (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c, ferner 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b). Die Anknüpfung an ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis stösst in der Literatur auf Kritik. Es wird gefordert, dass die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV unabhängig von einem Abhängigkeitsverhältnis möglich sein soll, sofern eine besonders enge Beziehung besteht (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens – Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl 5/2003, S. 225 ff., 259 f.). So könnten sich auch Konkubinatspaare auf den Schutz des Familienlebens berufen (vgl. BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1; ferner VGr, 20. Dezember 2013, VB.2013.00582, E. 2.2 f.).

4.3 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und verfügt folglich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Sie lebt mit dem Beschwerdeführer, der ihr Pflegekind ist, zusammen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern ist jedoch ebenfalls intakt und sie können seine Betreuung sicherstellen. Ob neben dieser Beziehung eine weitere schützenswerte Beziehung im Sinn von Art. 8 EMRK entstehen kann, erscheint deshalb fraglich, kann aber letztlich ebenso offenbleiben wie die Frage, ob zwischen den Beschwerdeführenden ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich ist bzw. ob ein solches aufgrund der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers bestünde. Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erwiese sich auch dann als verhältnismässig.

4.4 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1).

Als zulässiges öffentliches Interesse fällt die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1). Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Licht von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig (BGE 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.5 Der fast 15 Jahre alte Beschwerdeführer besucht hier die Schule. Ihm scheint die Integration in die hiesigen Verhältnisse so weit recht gut gelungen zu sein. Hieraus kann er jedoch nicht viel zu seinen Gunsten ableiten, durfte er nach dem Folgenden doch nicht mit seinem weiteren Verbleib in der Schweiz rechnen.

Ihm wurde gestützt auf Art. 29 AuG, wonach ausländischen Personen zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden können, wenn deren Finanzierung und die Wiederausreise gesichert ist, die Einreise und der Aufenthalt in die Schweiz gestattet. Die Aufenthaltsbewilligung wurde auf zwölf Monate befristet. Trotz Zusicherung der Ausreise nach Abschluss der medizinischen Behandlung und Ablauf der zwölf Monate blieb der Beschwerdeführer aber in der Schweiz. Er liess am 18./25. Oktober 2012 um Bewilligung des Aufenthalts als Pflegekind ersuchen. Der Beschwerdegegner wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 ab und entzog einem Rekurs gegen die Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung. Gleichwohl hielt sich der Beschwerdeführer weiter in der Schweiz auf. Mit der nicht erfolgten Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sorgten die Beschwerdeführenden selbst dafür, dass ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz weiterhin möglich war. Vor der Einreise des Beschwerdeführers im November 2011 bestand kein – zumindest kein rechtlich geschütztes – Familienleben der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer lebte zusammen mit seinen zwei Geschwistern bei seinen Eltern im Staat H. Der Integration während eines gestützt auf die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln verbrachten Aufenthalts kommt keine oder nur beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3). Dies hat umso mehr für den bewilligungslosen Aufenthalt zu gelten. Die Beschwerdeführenden mussten nach Ablauf der auf Art. 29 AuG gestützten Bewilligung mit der baldigen Ausreise des Beschwerdeführers rechnen.

4.6 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die medizinische Behandlung insbesondere der psychischen Leiden des Beschwerdeführers könne im Staat H nicht sichergestellt werden.

4.7 Einem Schreiben von Dr. med. X vom 2. Oktober 2012 dazu ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter somatischen, aber auch psychosozialen Problemen leide. Die Knochenerkrankung sei operativ behandelt worden und habe eine sechswöchige Hospitalisierung in einem Rehabilitationszentrum nach sich gezogen. Auf den 8. Oktober 2012 sei eine Metallentfernung geplant, hernach seien kontinuierliche Kontrollen notwendig – diese seien im Staat H nicht möglich. Die familiäre Situation im Heimatland des Beschwerdeführers sei sodann sehr angespannt. Er bitte deshalb darum, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert werde.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 führt Dr. X ferner aus, dass die gesamte Symptomatik beim Beschwerdeführer Ausdruck einer akuten Belastungsstörung sei, die zu chronifizieren bzw. in eine depressive Störung überzugehen drohe. Die anamnetischen Daten verwiesen auf ein eher unstrukturiertes Entwicklungsmilieu auf Seiten der Kindseltern mit Anzeichen eines tiefen Niveaus der wechselseitigen Bindung und psychischer Verwahrlosung. Die Belastungsstörung sei als Reaktion auf den drohenden Verlust der Bindung zu seiner Tante zu sehen. Die Tante habe die Rolle einer Ersatz-Elternschaft übernommen. Eine erzwungene Auflösung dieses familiären und psychologischen Abhängigkeitsverhältnisses sei für das gesundheitliche Wohl des Kindes schädlich.

Diese Äusserungen basieren jedoch einzig auf Aussagen der Beschwerdeführenden, ohne dass weitere Abklärungen im Staat H getätigt wurden, weshalb auf sie nur beschränkt abgestellt werden kann.

4.8 Die Knochenerkrankung des Beschwerdeführers ist in der Schweiz operativ behandelt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann davon ausgegangen werden, dass die Operationen die gewünschten Erfolge gebracht haben. So mag der Beschwerdeführer möglicherweise nicht gänzlich geheilt sein, doch hat sich sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert. Eine Stellungnahme der Klinik Z vom 6. Juli 2011, wo später die Operation des Beschwerdeführers stattfand, hält fest, dass die Operation des Beschwerdeführers im Staat H nicht durchgeführt werden könne, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung für mindestens sechs bis zwölf Monate gewährt werden solle. Diese Aufenthaltsdauer sei notwendig, um die entsprechenden Nachbehandlungen und entsprechenden Nachkontrollen durchführen zu können. Der Beschwerdeführer hält sich nun bereits seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz auf – folglich sollte keine (komplizierte) Nachbetreuung mehr notwendig sein. So heisst es denn auch in der Beschwerde vom 14. April 2014, die Behandlung des Beschwerdeführers sei (zumindest vorläufig) abgeschlossen. Die Knochenerkrankung erfordert folglich keinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Hieran vermag auch das Schreiben von Dr. X vom 2. Oktober 2012 nichts zu ändern, welches in keiner Weise darlegt, weshalb die kontinuierlichen medizinischen Kontrollen im Staat H nicht gewährleitstet werden könnten. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 29 AuG wurden überdies Abklärungen an der dortigen Universitätsklinik getätigt, wo allfällige spätere Kontrollen stattfinden könnten, selbst wenn die eigentliche Operation dort nicht möglich war.

Am 6. Juni 2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdeführer bedürfe regelmässig Physiotherapie und man müsse ihn täglich dazu anhalten, seine Übungen zu machen. Dies allein lässt keinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz notwendig erscheinen.

4.9 Sollte der Beschwerdeführer – wie geltend gemacht – ausserdem noch an seinen Füssen operiert werden müssen und eine solche Operation im Staat H nicht möglich sein, könnte er erneut ein Gesuch um Aufenthalt gestützt auf Art. 29 AuG stellen.

4.10 Die geltend gemachten psychosomatischen Beschwerden und depressiven Symptome stellen Beeinträchtigungen dar, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – auch im Staat H behandelt werden können. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, kann nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge haben (BGE 128 II 200 E. 5.3; BGr, 27. November 2013, 2C_476/2013, E. 2 – 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 4.4.3 – 6. Juni 2011, 2C_833/2011, E. 3.3.2). Die finanziellen Schwierigkeiten, welche sich mit der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers allenfalls für dessen Familie ergeben, könnten durch die Beschwerdeführerin gemildert werden, kommt sie doch auch aktuell für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf.

4.11 Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar. Er kann dort bei seinen Eltern wie bis November 2011 zusammen mit seinen Geschwistern leben und durch jene betreut werden. Die Beschwerdeführenden machen geltend, den Eltern des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, sich um ihren Sohn zu kümmern, da dessen Vater psychische Probleme habe und die Mutter arbeitslos sei. Hierzu sei nochmals angemerkt, dass die Beschwerdeführerin allenfalls finanzielle Hilfe bieten könnte. Die Vorbringen sind überdies zu wenig substanziiert.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen im Staat H nach wie vor vertraut ist; denn er lebt erst seit Kurzem in der Schweiz und besuchte in dieser Zeit sein Heimatland. Die Gesundheit des Beschwerdeführers steht einer Rückkehr in den Staat H wie ausgeführt nicht entgegen. Selbst wenn die gesellschaftlichen Verhältnisse für Menschen mit Behinderungen in der Schweiz optimaler sein sollten als im Staat H, vermöchte dies keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu vermitteln. Die Einschränkungen, mit welchen der Beschwerdeführer nach den geglückten Operationen noch zu kämpfen hat, sind nicht übermässig. Den langen Schulweg musste er bereits vor seiner Operation bewältigen. Seine Eltern könnten ihm hierbei möglicherweise behilflich sein.

4.12 Die Beschwerdeführerin kann ihr Pflegekind und Neffen wie vor dessen Einreise in seinem Heimatland besuchen und den Kontakt mittels Telekommunikation aufrecht erhalten.

4.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse vorliegend die privaten der Beschwerdeführenden überwiegt. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, zu seinen Eltern zurück ins Heimatland zu reisen. Er kann keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten.

5.  

Der Beschwerdeführer ist das Pflegekind der Beschwerdeführerin. Da keine Adoption durch seine Tante geplant ist, kann er aber aus Art. 48 Abs. 1 AuG, nach welchem Pflegekinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung haben, wenn ihre Adoption in der Schweiz vorgesehen ist (lit. a), die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind (lit. b) und ihre Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist (lit. c), nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren.

6.2 Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG ist nur auf Pflegekinder anwendbar, bei denen – wie beim Beschwerdeführer – keine Adoption in der Schweiz vorgesehen ist (vgl. auch Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30 N. 20).

Nach dem besagten Artikel kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AuG) abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) präzisiert diese Bestimmung und hält fest, dass Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn keine Adoption angestrebt wird, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 6 Abs. 1). Die Pflegeeltern müssen sodann eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll (Abs. 2 Satz 1). Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat (Abs. 3).

Gemäss bundesbehördlicher Praxis wird die Aufnahme eines Kindes aber nur zugelassen, wenn es sich um eine Vollwaise handelt oder wenn die verwandte Person oder die Betreuungsperson erwiesenermassen ausserstande ist, diese Aufgabe auch künftig zu erfüllen; eine weitere Bedingung liegt in der Unmöglichkeit, im Herkunftsland eine andere, dem Kindeswohl angepasste Lösung anzubahnen (Weisungen des Bundesamts für Migration, I. Ausländerbereich, Ziffer 5.4.4.5, Version vom 25. Oktober 2013, abrufbar unter www.bfm.admin.ch/content/dam/data/bfm/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-d.pdf [auch zum Folgenden]). Bei Kindern über zwölf Jahren ist insbesondere auch zu prüfen, ob nicht eine Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen vorliegt. Die Praxis betreffend nachträglichen Familiennachzug gilt hier sinngemäss (vgl. Art. 47 Abs. 4 AuG sowie beispielsweise BGr, 6. Januar 2014, 2C_485/2013, E. 2.3, und 19. September 2012, 2C_132/2012, E. 2.3.1). Der Hauptzweck von Art. 33 VZAE besteht darin, einem Kind zu einem angemessenen familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen.

6.3 Aus Art. 33 VZAE in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG fliesst kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 48 N. 3). Auch nach erfolgter Einreise kann die Migrationsbehörde den Aufenthalt von Pflegekindern, bei welchen keine Adoption geplant ist, im Rahmen des Ermessens beurteilen (Art. 96 AuG). Die Ausländerbehörde ist dabei nicht an die Entscheide von – schweizerischen oder ausländischen – Zivilbehörden gebunden; sie braucht deren Beurteilung nicht zu berücksichtigen.

6.4 Die zuständige Behörde bewilligte der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2012 gestützt auf Art. 4 und 5 PAVO sowie § 5 der (kantonalen) Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 (LS 852.22) die Aufnahme des Beschwerdeführers als Pflegekind. Sie prüfte folglich nicht, ob ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 6 PAVO für die Aufnahme als Pflegekind vorlag. Im Zeitpunkt der Bewilligung der Aufnahme des Beschwerdeführers als Pflegekind war er denn auch in Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Nach Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung hätte er die Schweiz aber verlassen müssen. Ob die zuständige Behörde die Bewilligung der Aufnahme des Beschwerdeführers als Pflegekind deshalb nur unter dem Vorbehalt einer gültigen Aufenthaltsbewilligung und unter den Voraussetzungen von Art. 6 PAVO hätte erteilen dürfen (vgl. BGr, 24. September 2012, 2C_56/2012, E. 5.4.3), kann letztlich unbeantwortet bleiben, ist der Beschwerdegegner doch ohnehin nicht an den Entscheid dieser Behörde gebunden.

6.5 Behörden können ausländischen (Pflege-)Kindern, welche nicht adoptiert werden sollen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Bei dieser Bestimmung wurde an Fälle gedacht, wo ein ausländisches Kind Vollwaise ist und keine Betreuung im Heimatland mehr sichergestellt werden kann. Dies trifft im vorliegenden Fall wie dargestellt nicht zu. Die Eltern des Beschwerdeführers leben im Staat H, wo er bis November 2011 zusammen mit seinen Geschwistern ebenfalls lebte. Dass die Beziehung zu seiner Tante inzwischen eine sehr enge ist, ändert nichts an dem Umstand, dass seine Betreuung auch im Heimatland im Schoss seiner Kernfamilie möglich ist. Es kann daher nicht als rechtsverletzend erachtet werden, wenn der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG dem Beschwerdeführer keine Aufenthalts­bewilligung erteilt.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Auch Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung dieser Be­stimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen werden durch Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG konkretisiert. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Ein solcher Härtefall ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil der betreffende Ausländer sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, hier sozial und beruflich gut integriert ist und sein Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Verlangt wird, dass sich der Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet; seine Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein (BGE 130 II 39 [= Pra 93/2004 Nr. 140] E. 3; BGr, 11. August 2006, 2A.385/2006, E. 2.2; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al., S. 221 ff., Rz. 7.192).

7.2 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt hat. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) und im Übrigen im Wesentlichen auf das oben Erwogene. Demnach ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht rechtsverletzend.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist ist noch nicht abgelaufen und kann so belassen werden. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerde­führer sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen End­entscheid binnen zweier Monate ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten je zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, wobei sie solidarisch füreinander haften; eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6 und 11).

10.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Verfügungsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax et al., S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61); das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 1.4).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägung 8 Abs. 2 aus der Schweiz weggewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …