{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.05.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00242_28-05-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214175&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "44a8b6bd8df7849d9e0c51b9bff06b01"}, "Num": [" VB.2014.00242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.28.0  VB.2014.00242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.28.0  VB.2014.00242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.28.0  VB.2014.00242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, um sich in der Schweiz operieren zu lassen. Er reiste hernach nicht wieder aus und lebt nun als Pflegekind bei seiner Tante.] Art. 8 EMRK sch\u00fctzt im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderj\u00e4hrigen Kindern. Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere famili\u00e4re Verh\u00e4ltnisse erfasst, sofern eine gen\u00fcgend nahe, echte und tats\u00e4chlich gelebte Beziehung besteht (E. 4.1). Das Bundesgericht verlangt f\u00fcr Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (in der Regel), dass ein besonderes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zwischen der um Bewilligung ersuchenden ausl\u00e4ndischen und der hier aufenthaltsberechtigten Person besteht, welches \u00fcber die normalen affektiven Bindungen hinausgeht. DIes ist in der Lehre umstritten (E. 4.2). Die Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seinen Eltern ist intakt und diese k\u00f6nnen seine Betreuung sicherstellen. Ob neben dieser Beziehung eine weitere sch\u00fctzenswerte Beziehung im Sinn von Art. 8 EMRK entstehen kann, erscheint deshalb fraglich, kann aber letztlich ebenso offenbleiben wie die Frage, ob zwischen den Beschwerdef\u00fchrenden ein besonderes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis erforderlich ist bzw. ob ein solches aufgrund der medizinischen Probleme des Beschwerdef\u00fchrers best\u00fcnde (E. 4.3). Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Dem Beschwerdef\u00fchrer kommt gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsanspruch zu (E. 4.13). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18\u201329 AuG) abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Dieser Artikel ist nur auf Pflegekinder anwendbar, bei denen \u2013 wie beim Beschwerdef\u00fchrer \u2013 keine Adoption in der Schweiz vorgesehen ist (E. 6.2).  Es kann nicht als rechtsverletzend erachtet werden, wenn der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall gest\u00fctzt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG demBeschwerdef\u00fchrer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (E. 6.5). Das Gleiche trifft mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu (E. 7.2). \rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:32", "Checksum": "22f1fdd70ac64af8a2c2671c4b16bf2c"}