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Geschäftsnummer: VB.2014.00243  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.06.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Wiedererteilung des Führerausweises


Verweigerung der Wiedererteilung des Führerausweises. Sperrfrist: Rechtliches Gehör; Qualifikation eines Schreibens als Verfügung. Die Vorinstanz konnte den der Verfügung des Strassenverkehrsamts anhaftenden Begründungsmangel (E. 2.1) zwar selber heilen (E. 2.2). Sie hätte die Rekurskosten unter diesen Umständen jedoch nicht dem Beschwerdeführer auferlegen dürfen (E. 2.3). Das fragliche Schreiben des Strassenverkehrsamts hatte den Charakter einer Verfügung (E. 3.3). Dass es keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer ungewiss ist, ändert daran nichts (E. 3.4). Diesem ist durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung und die mangelhafte Eröffnung kein Nachteil erwachsen (E. 3.6). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
FAHREN TROTZ FÜHRERAUSWEISENTZUGS
FÜHRERAUSWEISENTZUG
HEILUNG
KENNTNISNAHME
RECHTLICHES GEHÖR
SCHREIBEN
SPERRFRIST
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERFÜGUNGSCHARAKTER
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 16c Abs. II lit. d SVG
Art. 16c Abs. II Ziff. e SVG
Art. 23 Abs. III SVG
§ 10 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00243

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 6. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Wiedererteilung des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 die von A beantragte Wiedererteilung des Führerausweises oder Zulassung zur Führerprüfung ab. Es verfügte, die Massnahmen vom 23. Oktober 2007 bzw. vom 18. Juli 2011 blieben weiterhin in Kraft. Für die Wiedererteilung des Führerausweises sei ein günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten notwendig. Zudem müsse die fünfjährige Wohlverhaltensfrist gemäss Art. 23 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezem­ber 1958 (SVG) abgelaufen sein. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

A rekurrierte dagegen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. März 2014 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

A erhob mit Eingabe vom 14. April 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids sowie der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Oktober 2013. Es sei ihm der mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2006 entzogene Führerausweis mit sofortiger Wirkung wiederzuerteilen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer per sofort zu einer neuen Führerprüfung zuzulassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Strassenverkehrsamts.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 24. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Mai 2014 auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu fällen.

2.  

Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch das Strassenverkehrsamt. Dieser Mangel sei auch im Rekursverfahren nicht behoben worden.

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung vom 11. Oktober 2013 nicht darauf einging, weshalb es trotz seiner mit Gesuch vom 27. September 2013 ausdrücklich dagegen gerichteten Einwände davon ausging, die Fünfjahresfrist gemäss Art. 23 Abs. 3 SVG sei mit Schreiben vom 27. April 2010 neu festgesetzt worden. Der angefochtenen Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Oktober 2013 lässt sich nicht entnehmen, dass dieses sich mit dem Argument des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Vielmehr beschränkt sich die Begründung der Verfügung auf die Wiedergabe des im erwähnten Schreiben eingenommenen Standpunkts, dessen Verbindlichkeit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 27. September 2013 gerade bestritten hatte. Dementsprechend war der Beschwerdeführer gezwungen, gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts Rekurs zu erheben, um eine ordnungsgemässe Begründung zu erhalten.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der erwähnte Mangel sei auch im Rekursverfahren nicht geheilt worden, ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zu, dass das Strassenverkehrsamt die erforderliche Begründung auch in seiner Rekursvernehmlassung nicht nachholte. Daraus ergibt sich jedoch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht, dass keine Heilung des Mangels möglich war. Die Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren muss nicht durch die anordnende Behörde selber erfolgen. Vielmehr kann die Rekursinstanz selber einen allfälligen Mangel heilen. Die Vorinstanz wies insoweit zutreffend darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Heilung im Rechtsmittelverfahren vorliegend erfüllt waren (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 2d).

2.3 Die Begründung des Rekursentscheids der Vorinstanz ist – wie sich aus dem Folgenden ergibt (sogleich E. 3) – nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat den Rekurs des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgewiesen. Wegen des Begründungsmangels (vorstehend, E. 2.1), aufgrund dessen auch eine Rückweisung der Sache an das Strassenverkehrsamt infrage gekommen wäre, hätte die Vorinstanz die Rekurskosten jedoch nicht dem Beschwerdeführer auferlegen dürfen. Aus demselben Grund hätte sie diesem eine angemessene Parteientschädigung zusprechen müssen.

3.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, die fünfjährige Sperrfrist laufe entgegen der Annahme des Strassenverkehrsamts und der Vorinstanz nicht erst am 26. März 2015 ab. Vielmehr sei sie bereits am 23. Oktober 2012 ausgelaufen.

3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehrmals trotz Entzug des Führerausweises einen Personenwagen lenkte, was schliesslich dazu führte, dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 eine mit Verfügung vom 17. April 2007 angesetzte Sperrfrist erneuerte und nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG einen Entzug "für immer" anordnete. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er am 26. März 2010 erneut ein Motorfahrzeug lenkte, obwohl ihm der Führerausweis entzogen war. Hingegen macht er geltend, das nach dem Vorfall vom 26. März 2010 ergangene Schreiben des Strassenverkehrsamts, datiert vom 27. April 2010, dessen Empfang er bestreite, stelle keine korrekt eröffnete Verfügung dar, mit der die Sperrfrist verlängert worden wäre. Diese laufe daher ab der letzten korrekt eröffneten Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2007.

3.2 Das erwähnte Schreiben des Strassenverkehrsamt vom 27. April 2010 nahm Bezug auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 10. April 2010, wonach der Beschwerdeführer am 26. März 2010 trotz Entzug des Führerausweises einen Personenwagen geführt habe. Das Strassenverkehrsamt führte unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 3 SVG (im Wortlaut wiedergegeben) aus, es mache den Beschwerdeführer "darauf aufmerksam, dass ein Gesuch um Aufhebung der Massnahmen erst nach fünf Jahren nach der letzten Widerhandlung Aussicht auf Erfolg haben" könne. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und wurde nur mittels gewöhnlicher Postsendung versandt.

3.3 Die Vorinstanz erwog, bei diesem Schreiben handle es sich um eine Feststellungsverfügung, mit der dem Beschwerdeführer Bescheid gegeben worden sei, dass ein Gesuch um Erlass einer neuen Verfügung im Sinn von Art. 23 Abs. 3 SVG erst nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Widerhandlung am 26. März 2010, also am 26. März 2015, Aussicht auf Erfolg habe (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 4a und b). Der Beschwerdeführer bestreitet den materiellen Verfügungsgehalt des fraglichen Schreibens nicht, spricht vielmehr selber mehrfach von einer Verfügung. Er wendet sich ausschliesslich gegen die Annahme der Vorinstanz, die Feststellungsverfügung sei dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter rechtswirksam zugestellt worden.

3.4 Der Frage, ob der Beschwerdeführer spätestens im Sommer 2011 vom sich in den Akten befindenden Schreiben Kenntnis erhalten habe, kommt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine entscheidende Bedeutung zu.

Der Umstand, dass das Schreiben vom 27. April 2010 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und keine Gewissheit über den Zeitpunkt seiner Zustellung besteht, ändert nichts daran, dass es sich dabei um eine Verfügung handelt. Diese ist zwar mit Mängeln behaftet. Diese sind jedoch nicht derart gravierend, dass sie zur Nichtigkeit der Anordnung führen würden. Vielmehr führen sie zu deren Anfechtbarkeit. Zudem darf dem Beschwerdeführer aus den erwähnten Mängeln kein Nachteil entstehen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 13 und N. 51, je mit Hinweisen). Ein solcher ist jedoch nicht ersichtlich. Er kann insbesondere nicht darin erblickt werden, dass eine Anordnung entgegen der Hoffnung des Beschwerdeführers nicht unterbleibt. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft mithin darauf hinaus, dass ihm aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung und dem Eröffnungsmangel ein Vorteil entstünde, indem seine am 26. März 2010 begangene erneute Widerhandlung in administrativrechtlicher Hinsicht ohne jegliche Konsequenz bliebe.

3.5 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für immer entzogen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen worden war. Darauf wies das Strassenverkehrsamt in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2013 zu Recht hin. Der Vorfall vom 26. März 2010, als der Beschwerdeführer trotz Entzug des Führerausweises ein Motorfahrzeug führte, stellt eine schwere Widerhandlung dar (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG). Er musste daher zur Anordnung eines Entzugs für immer im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG führen. Da dem Beschwerdeführer der Ausweis jedoch bereits für immer entzogen war, konnte sich das Strassenverkehrsamt damit begnügen, eine neue Sperrfrist anzusetzen, die gemäss Art. 23 Abs. 3 SVG fünf Jahre dauert. Dabei knüpfte das Strassenverkehrsamt nicht am Datum der Verfügung an, sondern am Datum der Widerhandlung, was sachgerecht ist und dem Beschwerdeführer zum Vorteil gereicht.

3.6 Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom 27. April 2010 kein Nachteil entstanden. Ende November 2012 erhielt der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Administrativakten (Kopien), in denen sich auch das fragliche Schreiben vom 27. April 2010 befand. Er hatte von diesem mithin Kenntnis, was sich auch daraus ergibt, dass er das Schreiben in seinem Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises vom 27. September 2013 erwähnte. Da der Gehalt dieses Schreibens für den – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer erkennbar war (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 4b), musste sich dieser dagegen innert angemessener Frist zur Wehr setzen (vgl.  Plüss, § 10 N. 14 und N. 52). Soweit er dies mit seinem Gesuch vom 27. September 2013 getan hat und die Rüge angesichts seiner monatelangen Untätigkeit nicht als verspätet betrachtet wird, wurde die Rechtmässigkeit der fraglichen Anordnung im vorliegenden Verfahren klar bestätigt.

4.  

Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Verweigerung der Wiedererteilung des Führerausweises bzw. der Zulassung zur Führerprüfung als unbegründet. Hingegen ist die Rüge in Bezug auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung begründet (vorstehend, E. 2.3). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Demgemäss sind die Dispositiv-Ziffern II und III des Rekursentscheids vom 24. März 2014 aufzuheben, die Rekurskosten von Fr. 1'650.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden die Dispositiv-Ziffern II und III des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 24. März 2014 aufgehoben.

Die Rekurskosten von Fr. 1'650.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …