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VB.2014.00246
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Baukommission Hausen am Albis,
2. Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung und Ausnahmebewilligung, hat sich ergeben: I. A bewirtschaftet als Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 71,44 ha Nutzfläche und 5,69 Standardarbeitskräften in C, D, Gemeinde E. Dazu gehört auch das nordwestlich des Weilers im F-Tal zwischen D und E gelegene, rund 1 km vom Betrieb entfernte Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02. Dieses liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde E vom 17. Dezember 1994/22. März 2012 (BZO) in der Landwirtschaftszone. Vermutlich im Jahr 2008 baute A eigenmächtig das Ökonomiegebäude in einen Offenlaufstall für acht Pferde mit einem offenen Liegebereich sowie einem Futter- und Geräteraum um. Ferner erstellte er auf der Südostseite der Scheune eine Überdachung von 7,3 m x 6 m, ferner einen sechseckigen, allseitig offenen Unterstand von 18 m² als Heuraufe und einen zweiseitig geschlossenen Unterstand von 3,3 m x 3 m als Strohraufe. Ausserdem wurden eine Fläche von rund 600 m² mit Rasengittersteinen und Holzschnitzeln als Auslauf für Pferde befestigt und mehrere Weidezäune aus Holz um die Scheune errichtet. II. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 verweigerte die Baudirektion Kanton Zürich die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung wie auch einer Ausnahmebewilligung für diese baulichen Massnahmen. Daraufhin beschloss die Baukommission E am 21. August 2013, die Baubewilligung für die genannten Bauarbeiten zu verweigern, und befahl dem Grundeigentümer die Beseitigung dieser Bauten und Anlagen bis zum 30. April 2014. III. Einen Rekurs des Adressaten gegen beide Entscheide wies das Baurekursgericht am 11. März 2014 ab. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde neu auf acht Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids angesetzt. IV. Mit Beschwerde vom 14. April 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und ihm die Baubewilligung für den Umbau der Weidscheune samt Umgebung zu erteilen, allenfalls unter der Auflage der Überwachung der Pferde mittels Videokamera. Überdies verlangte er eine Parteientschädigung für das Beschwerde- wie für das Rekursverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und eines Augenscheins. Die Baukommission E – unter Zusprechung einer Parteientschädigung –, das kantonale Amt für Raumentwicklung sowie die Baudirektion Kanton Zürich beantragten am 22./23. April 2014 bzw. am 21. und 26. Mai 2014 Abweisung der Beschwerde. Ebenso lautet die Vernehmlassung des Baurekursgerichts vom 20. Mai 2014 auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit Replik vom 7. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest; die Baukommission E verwies mit Duplik vom 22. Juli 2014 auf ihre Beschwerdeantwort und verzichtete auf weitere Ausführungen. Die Kammer erwägt: 1. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen den die Bauverweigerung bestätigenden Rekursentscheid legitimert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 in der Fassung vom 1. Juli 2014; PBG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Nach § 59 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen. Im Rechtsmittelverfahren gilt das Recht auf eine öffentliche Verhandlung allerdings nur sehr eingeschränkt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist dem Begehren um eine öffentliche Verhandlung nicht zu entsprechen, wenn vor Baurekursgericht (als gerichtlicher Instanz im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK) noch kein solcher Antrag gestellt worden ist (VGr, 10. Oktober 2012, VB.2012.00251, E. 2; 5. August 2009, VB.2008.00595, E. 6, mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 15). 2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Rekursverfahren kein Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Deshalb ist nach dem Gesagten von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf eine solche auszugehen. 3. 3.1 Im Rekursentscheid erwog das Baurekursgericht, dass der Bauherr einen Futterbaubetrieb mit Milchwirtschaft und eigener Aufzucht führe. Eine in der Landwirtschaftszone zulässige Pferdehaltung sei auch als Pferdepension denkbar, jedoch beschränkt auf die zur Haltung der Tiere notwendigen Bauten und Anlagen wie Stall, Allwetterauslauf, Futter- und Einstreulager, Mistlager, Platz für Pferdepflege und Zäune. Eine Pferdepension, die sich nicht auf diese grundsätzlich landwirtschaftliche Tierhaltung beschränke und dem Pferdesport diene, sei nach Art. 16a in Verbindung mit Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz; RPG) zonenfremd und könnte höchstens als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinn von Art. 24b RPG in Zusammenhang mit einem fortbestehenden landwirtschaftlichen Betrieb bewilligt werden. Die Haltung von maximal acht Pensionspferden käme sowohl als landwirtschaftliche Pferdepension wie auch als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb infrage, liege jedoch mit rund 1 km zu weit vom Betriebszentrum entfernt. Während ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb laut Art. 40 lit. a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) nur im Hofbereich zulässig sei, enthalte das Gesetz für eine landwirtschaftliche Pferdepension zwar keine derartige Einschränkung für die Standortwahl. Indessen habe die Baudirektion auch für landwirtschaftliche Bauten zur Eindämmung der Zersiedelung die Praxis entwickelt, dass diese ebenfalls nur in Hofnähe bewilligt würden. Die streitbetroffenen Anlagen seien zwar rund um eine ehemalige Weidscheune realisiert worden, doch seien die vorgenommenen Änderungen mehr als bloss untergeordnet, denn es sei eine grössere Fläche befestigt und einer neuen Nutzung zugeführt worden. Zudem erzeuge die Haltung von acht Pensionspferden Verkehr, selbst wenn nicht mehr alle geritten würden. Die Bauverweigerung erweise sich somit als vertretbar. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt. Schliesslich begründeten die vom Rekurrenten erwähnten Fälle keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Weil die Interessen der Raumplanung jenes einer artgerechten Pferdehaltung überwögen, erweise sich der angeordnete Rückbau als rechtens. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerde geltend, dass die Baudirektion in vier vergleichbaren Fällen die Umwandlung eines Rindvieh- in einen Pferdestall bewilligt habe. Unter diesen Umständen stehe auch ihm ein solcher Anspruch zu. Zu berücksichtigen sei sodann die Vorwirkung der neuen Bestimmungen von Art. 16abis RPG und Art. 34b RPV. Bei den Pensionspferden handle es sich überwiegend um ältere Tiere, die ihren Lebensabend dort verbrächten. Die streitbetroffenen Bauten und Anlagen seien für eine artgerechte Pferdehaltung erforderlich; der Schweizer Tierschutz habe den Betrieb mit dem STS-Pferdehaltungslabel ausgezeichnet. Entgegen der Feststellung des Baurekursgerichts handle es sich beim Gebäude Vers.-Nr. 01 nicht um eine ehemalige Weidscheune, sondern um ein eigentliches Neben-Betriebszentrum, in dem ganzjährig Rinder untergebracht gewesen seien. Im Haupt-Betriebszentrum C fehle der nötige Stall und Platz für eine Pferdepension, weshalb das raumplanungsrechtliche Konzentrationsprinzip nicht zum Zug komme. Verglichen mit Reitpferden sei der Arbeitsaufwand für die Seniorpferde gering. Während der Vegetationszeit würden auf den Weiden bei den Pferden auch Rinder und Galtkühe gehalten. Am Pensionsstall seien nur geringfügige bauliche Änderungen vorgenommen worden. Den Offenlaufstall habe er in das bestehende Gebäude integriert; nur die Umgebung habe im Hinblick auf die Pferdehaltung erneuert werden müssen. Der Platz oberhalb des Stalls sei schon vor dem Umbau weiträumig bekiest gewesen. Zum Stall, der über einen Strom- und Wasseranschluss verfüge, führe eine befestigte Zufahrt. Weil sich die Pferdepension als zonenkonform erweise, verlangten die Vorinstanzen zu Unrecht, dass sich der Standort beim Haupt-Betriebszentrum befinde. Eventuell erfülle der Pensionspferdestall auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG. Denn der Begriff der Hofnähe werde in Art. 11 Abs. 2 lit. a der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung der Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (LBV) so umschrieben, dass bei Tierhaltung Stallungen und Einrichtungen bis zu einer Entfernung von 3 km vom Betriebszentrum darunter fielen. Der Beschwerdeführer halte durchschnittlich 60 Milchkühe und 35 Stück Jungvieh. Die Weideflächen für die Milchkühe befänden sich direkt beim Haupt-Betriebszentrum C und für das Jungvieh u. a. auch beim Pensionspferdestall. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen könnten die Pensionspferde nicht im Haupt-Betriebszentrum eingestallt werden. Zum einen fehle es dort an genügend Weideflächen für Milchkühe und Pferde, zum anderen bestünde die Gefahr, dass Milchkühe und Pferde auf der gleichen Weide einander verletzten. Schliesslich wäre es unverhältnismässig und durch kein öffentliches Interesse gedeckt, einen Rückbau des Ökonomiegebäudes anzuordnen und gleichzeitig in C einen Neubau für die Pferdehaltung zuzulassen. Im Übrigen wären die meisten Anlagen im F-Tal auch dann erforderlich, wenn die Pensionspferde dort nur geweidet und nicht gestallt würden; auch dann bräuchte es einen Weideunterstand, eine Heuraufe, eine Wasserstelle, Weidezäune sowie eine Befestigung des versumpften Bodens. 3.3 Das Amt für Raumentwicklung führt in der Beschwerdeantwort aus, dass die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 vorgenommenen Änderungen keineswegs als geringfügig beurteilt werden dürften. Mit der neuen Nutzung gingen auch dauernd fest eingezäunte Weideflächen mit auffälligen Pfosten und Bändern einher. Ausserdem seien als Sichtschutz Holzbeigen in der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes errichtet worden. Sodann finde sich Mobiliar auf dem Gelände, das nicht der Pferdehaltung diene. In Anbetracht der früheren Nutzung als Weidscheune könne von einem eigentlichen zweiten Betriebsstandort nicht gesprochen werden. Nach dem inzwischen in Kraft getretenen Art. 16abis RPG und Art. 34b Abs 6 RPV seien Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden unter den Voraussetzungen von Art. 34 RPV zonenkonform. Vorliegend stehe dem abgelegenen Standort das gewichtige raumplanerische Interesse an der Vermeidung einer fortschreitenden Zersiedelung entgegen. Anzumerken bleibe, dass die Baudirektion am 4. September 2009 und 4. August 2010 im Betriebszentrum C beim bestehenden Heu- und Remisenraum der Hauptscheune den Anbau eines Gruppenstalls für Pferde mit einer Grundfläche von 9.6 m x 16.3 m bewilligt habe. Nachdem das Vorhaben in der Zwischenzeit realisiert sei, bestehe die Möglichkeit, Pensionspferde im Betriebszentrum zu halten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen mit rund 71 ha Nutzfläche vergleichsweise grossen Landwirtschaftsbetrieb, der 5,69 Standardarbeitskräfte erfordert. Offenbar liegt das Schwergewicht auf der Viehwirtschaft, hält er doch im Mittel 60 Milchkühe sowie 35 Stück Jungvieh. Die vorliegend zu beurteilenden baulichen Massnahmen stehen im Zusammenhang mit der Haltung von bis zu acht Pensionspferden, bei denen es sich laut unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers mehrheitlich um ältere Tiere handelt. Die (Maximal-)Zahl von acht Pferden ergibt sich aus dem Baugesuch vom 29. September 2012. Unter diesen Umständen gehen die Vorinstanzen zutreffend von einer landwirtschaftlichen Pferdehaltung aus. Deren Zulässigkeit in der Landwirtschaftszone ist an mildere Voraussetzungen geknüpft, als sie für die gewerbs- oder hobbymässige Pferdehaltung durch Nichtlandwirte gelten. 4.2 Im Entscheid VB.2009.00064 vom 4. Juni 2009 setzte sich das Verwaltungsgericht eingehend mit der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone auseinander (E. 3.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGr, 17. Februar 2009, 1C_24/2008, E. 4.2; 27. September 2006, 1A.312/2005, E. 5.3.4; BGE 122 II 160 E. 3b+c) gelte es als zonenkonform, wenn ein Landwirt neben eigenem Vieh noch einige fremde Tiere mit selbst produziertem Futter auf seinem Hof unterhalte. So habe das oberste Gericht die Haltung von vier Pensionspferden in der Landwirtschaftszone für zulässig befunden, wenn aufgrund eines Betriebskonzepts bzw. eines hinreichend geklärten Sachverhalts feststehe, dass die Futtergrundlage für die Ernährung der eigenen und fremden Tiere ausreiche. Zur Förderung einer einheitlichen Praxis habe das Bundesamt für Raumentwicklung die Wegleitung "Pferd und Raumplanung" publiziert. Laut dieser Wegleitung sei eine Pferdepension in der Landwirtschaftszone zulässig, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt seien. So hätten die betreffenden Bauten den Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 RPV zu genügen. Ferner müssten die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs mindestens eine Standardarbeitskraft erfordern, eine ausreichende Futterbasis für alle Tiere vorliegen und der zusätzliche Arbeitsaufwand für die Pensionspferde mit dem bisherigen Personalbestand bewältigt werden können. Neubauten für Pensionspferde fielen grundsätzlich ausser Betracht; Bauten und Anlagen seien nur insoweit zonenkonform, als sie für Unterbringung, Fütterung und Auslauf der Tiere benötigt würden, nicht aber zu Sportzwecken. Auch wenn sich die Weisung nicht genau mit der bundesgerichtlichen Praxis decke, sei davon auszugehen, dass selbst bei solchen Betrieben, die wegen ihrer geringen Grösse kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 (BGBB) über das bäuerliche Bodenrecht darstellten, die Haltung von sehr wenigen Pensionspferden als zonenkonform gelte. Die Baudirektion bewillige Landwirtschaftsbetrieben – je nach den konkreten Verhältnissen – anscheinend Pensionspferdehaltungen mit bis zu 24 Tieren. 4.3 Auf den 1. Mai 2014 trat der in der Revision des Raumplanungsgesetzes vom 22. März 2013 neu erlassene Art. 16abis RPG mit dem Randtitel "Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden" in Kraft, der wie folgt lautet: "1Bauten
und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, werden auf einem bestehenden
landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991
über das bäuerliche Bodenrecht als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe
über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die
Pferdehaltung verfügt. Auf den gleichen Zeitpunkt trat die vom Bundesrat mit Verordnung vom 2. April 2014 erlassene Ausführungsbestimmung von Art. 34b RPV mit folgendem Wortlaut in Kraft: "1Als
landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). a. Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. b. Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. 4Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: a. dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; b. können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; c. dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; d. sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; e. dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; f. können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; g. dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; h. müssen ohne
grossen Aufwand wieder entfernt werden können.
4.4 Ändert sich die Rechtslage während des Rekursverfahrens vor Baurekursgericht oder während des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht zugunsten des Baugesuchstellers und enthalten die Rechtsnormen – wie hier – keine einschlägige Übergangsbestimmung (vgl. Art. 52a RPV), so ist aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf das neue Recht abzustellen, weil ein neues Baugesuch auf der Grundlage des geänderten Rechts beurteilt werden müsste (RB 1971 Nr. 58; Donatsch, § 20a N. 23; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 360). Dasselbe gilt aus Gründen der Verhältnismässigkeit bei Streitigkeiten über Zwangsmassnahmen gegenüber formell rechtswidrigen Bauten, wenn sich diese unter dem neuen Recht mit einiger Wahrscheinlichkeit als zulässig erweisen (BGr, 15. März 2012, 1C_187/2011, E. 2.3 = ZBl 2012 S. 610 ff.; VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015, E. 8.1; RB 1980 Nr. 33; Mäder, a. A. O., N 655, mit Hinweisen auf die zürcherische Rechtsprechung). Der am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Art. 16abis RPG wurde wie gesagt mit der Gesetzesrevision vom 22. März 2013 erlassen; die Referendumsfrist lief am 13. Juli 2013 unbenutzt ab (BBl 2013, 2475). Unter diesen Umständen hätten schon die Baudirektion und die Baukommission E das für den Bauherrn günstigere neue Recht berücksichtigen müssen. Dasselbe gilt für das Baurekursgericht. Obwohl der Beschwerdeführer in der Rekursschrift ausdrücklich auf die neue Gesetzes- und Verordnungsbestimmung hingewiesen hat, hat sich die Vorinstanz mit dem pauschalen Hinweis auf "Bestrebungen" zur Annäherung der Pferdehaltung an die Haltung von anderen Nutztieren begnügt. 4.5 Die Vorinstanzen würdigten das Vorhaben auf der Grundlage des früheren Rechts allein deswegen als zonenfremd, weil der Standort mit rund 1 km zu weit entfernt vom Betrieb liege, was dem raumplanungsrechtlichen Ziel der Vermeidung einer unerwünschten Zersiedelung zuwiderlaufe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese offenbar im Kanton Zürich entwickelte Richtlinie zu einer bundesrechtlichen Regelung rechtsbeständig war. Inzwischen hat die Gesetzesrevision die Anforderungen an die bäuerliche wie auch die hobbymässige Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone erheblich gelockert (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung, Wegleitung "Pferd und Raumplanung", 2013). Nach dieser Wegleitung ist eine Pferdepension zonenkonform, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt (S. 12): - Die Pferdepension erfolgt auf einem Landwirtschaftsbetrieb. - Der Landwirtschaftsbetrieb erfüllt auch ohne Pensionspferde die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB. - Der Landwirtschaftsbetrieb verfügt über eine ausreichende Futterbasis für die eigenen Tiere und die Pensionspferde. - Der zusätzliche Arbeitsaufwand für die Pensionspferde ist mit dem bisherigen Personalbestand zu bewältigen. - Die Pensionspferde sind, wenn immer möglich, in bestehenden Bauten unterzubringen. Neubauten sind nur zu gestatten, wenn keine Altbauten vorhanden sind, die für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden und die durch bauliche Massnahmen für die Pferdehaltung nutzbar gemacht werden können. - Zonenkonform sind nur jene Bauten und Anlagen, die der Unterbringung, Fütterung oder dem Auslauf der Pensionspferde dienen. Dazu zählen: Stallungen einschliesslich Auslauf, Futter- und Einstreulager, Mistlager, Weidezäune." Im Licht dieser Aufzählung und vor dem Hintergrund der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Artikel 16abis RPG und 34b RPV fällt die Bewilligungsfähigkeit des streitbetroffenen Vorhabens durchaus in Betracht. Hinzu kommt, dass das von den Vorinstanzen als Verweigerungsgrund genannte Kriterium der zu grossen Distanz zum Betriebszentrum weder in den neuen Bestimmungen noch in der Aufzählung des Bundesamts aufgeführt wird. Unter diesen Umständen hat sich die Rechtslage mit der Gesetzesrevision wesentlich geändert, was zur Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 11. März 2014 wie auch des Beschlusses der Baukommission E vom 21. August 2013 und der Verfügung der Baudirektion vom 23. Juli 2013 führt. 5. 5.1 Kraft § 63 Abs. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids reformatorisch selbst zu entscheiden. Es steht ihm nach § 64 Abs. 1 VRG aber auch frei, die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung auf die Sache nicht eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden ist. 5.2 Kommt das Verwaltungsgericht – wie hier – zum Schluss, dass eine Bauverweigerung mit unzutreffender Begründung verweigert worden ist, prüft es die Bewilligungsfähigkeit des Projekts auf der richtigen Rechtsgrundlage in der Regel nicht. Vielmehr ist die Angelegenheit hierzu an die zuständigen Bewilligungsbehörden zurückzuweisen. 5.3 Anzumerken bleibt, dass der Sachverhalt im wiederaufzunehmenden Bewilligungsverfahren gründlicher untersucht werden muss, als dies im ersten Rechtsgang geschehen ist. Sollte die Baudirektion die Nutzung als Pferdepension grundsätzlich für zulässig erklären, wäre zu prüfen, ob dies für alle realisierten Bauten und Anlagen gelte. Um die entscheidrelevanten Verhältnisse auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 02 und im Betriebszentrum C zu eruieren, sind nicht nur die Baugesuchsakten zu prüfen, sondern muss allenfalls auch ein Augenschein durchgeführt werden. 6. Nach der neueren Rechtsprechung gilt eine Rückweisung an die Vorinstanz mit offenem Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 und 3.3; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.3). Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind deshalb den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ferner sind die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenentscheide nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. März 2014 sowie der Beschluss der Baukommission E vom 21. August 2013 und die Verfügung der Baudirektion vom 23. Juli 2013 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Baudirektion und die Baukommission Hausen a. A. zurückgewiesen. 2. Die Rekurskosten werden den Beschwerdegegnerinnen Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. 5. Die Beschwerdegegnerinnen Nr. 1 und 2 werden je verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteienentschädigung von Fr. 2'500.- (insgesamt Fr. 5'000.-, inkl. MwSt.) zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |