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Geschäftsnummer: VB.2014.00249  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.02.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffeneinziehung


Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung.

Der Regierungsrat machte den definitiven Waffeneinzug vom Ergebnis einer noch nicht vorliegenden ärztlichen Begutachtung abhängig. Entsprechend muss der Beschwerdeführer entscheiden, ob er sich der ärztlichen Untersuchung unterziehen oder ob er lieber das Risiko eines Waffeneinzugs in Kauf nehmen will. Damit liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (E. 1.4.3). Da der Schutz der Familienmitglieder des Beschwerdeführers sowie der Bevölkerung vor der potentiellen Missbrauchsgefahr den Eingriff in die persönliche Freiheit überwiegt, erweist sich die Einholung einer ärztlichen Begutachtung als verhältnismässig (E. 3).

Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
 
Stichworte:
ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG
BESCHLAGNAHME
DRITTGEFÄHRDUNG
GEFÄHRDUNG
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
PERSÖNLICHE FREIHEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 10 Abs. II BV
Art. 36 BV
§ 7 Abs. I VRG
Art. 8 Abs. II lit. c WG
Art. 31 WG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00249

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 4. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt B, Bezirksgebäude,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 28. September 2012 rückte die Kantonspolizei Zürich in die Wohnung von A aus, aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Sohnes. Dort traf sie zwar auf eine beruhigte Situation, A machte jedoch wirre Angaben. Der gerufene Notarzt wies A darauf mit einem fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) in eine Klinik ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts B vom 5. Oktober 2012 wurde die ärztliche Leitung der Klink angewiesen, A wieder zu entlassen.

Am 12. Oktober 2012 stellte die Kantonspolizei Zürich eine Ordonanzwaffe SIG (Seriennr. 01) mit zwei Magazinen und einen Offiziersdolch (Seriennr. 02) von A sicher und übergab die Waffen dem Statthalteramt B. Das Statthalteramt B hörte A am 30. April 2013 an und verfügte am 28. Mai 2013 die definitive Waffeneinziehung der genannten Ordonanzwaffe mit zwei Magazinen und des genannten Offiziersdolchs sowie, dass die eingezogenen Gegenstände der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden.

Dagegen erhob A am 5. Juli 2013 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, die Anhörung durch das Statthalteramt sei aufgrund der Störung durch sehr starke Lärmimmissionen zu wiederholen. Zudem beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die sofortige Rückgabe der Waffen und Gegenstände, eventualiter die weitere Aufbewahrung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Sache. Bei einem allfälligen Waffeneinzug begehrte er eine Abfindung von mindestens Fr. 25'000.-. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machte er gegen den Statthalter und die zuständige juristische Sekretärin Befangenheitsgründe geltend und verlangte Einsicht in die vollständigen Polizeiprotokolle ohne Einschränkungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Regierungsrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 5. März 2014 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an das Statthalteramt B zurück.

II.  

Gegen diesen Beschluss reichte A am 14. April 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Superprovisorisch beantragte er, das Statthalteramt anzuweisen, alle von den untersuchenden Stellen erhaltenen Akten betreffend psychiatrischer Untersuchungen aus den Akten zu entfernen und keine Kenntnis zu nehmen von Akten jeder Art von psychiatrischen untersuchenden Stellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2014 holte das Verwaltungsgericht die Akten ein, unter Hinweis darauf, dass über die Frage, ob einzelne Aktenstücke aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes unter Verschluss zu halten sind, im weiteren Verfahren zu befinden sein werde. Das Statthalteramt B reichte am 23. April 2014 die Akten ein und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Namens des Regierungsrats legte die Sicherheitsdirektion dessen Akten mit Eingabe vom 8. Mai 2014 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

A ergänzte seine Beschwerde mit Schreiben vom 28. und 30. April 2014. Am 26. September 2013 ging eine Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Zürich ein. A nahm dazu mit Eingabe vom 24. November 2014 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von Aktenstücken von psychiatrischen untersuchenden Stellen jeglicher Art sei keine Kenntnis zu nehmen bzw. diese seien aus den Akten zu entfernen, ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Verfahrensakten keine psychiatrischen Unterlagen befinden. Der Beschwerdeführer konnte die Akten am 28. Mai 2014 am Verwaltungsgericht einsehen. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht weiter einzugehen. Auch später eingegangene Aktenstücke wurden dem Beschwerdeführer zugestellt, sodass keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gegeben ist.

1.3 Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. November 2014 erstmals vorgebrachten Anträge ist ebenfalls nicht einzutreten, da gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG im Beschwerdeverfahren keine neuen Sachbegehren gestellt werden können. Es darf daher nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.). Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann entsprechend nur bilden, was bereits Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen.

1.4  

1.4.1 Der Regierungsrat hob die Verfügung des Beschwerdegegners auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen betreffend definitiver Waffeneinziehung (namentlich zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens) sowie zur anschliessenden Neuentscheidung an das Statthalteramt zurück. In diesem Zusammenhang sei auch über eine allfällige Entschädigung für die sichergestellten Gegenstände zu befinden. Im Rahmen eines Neuentscheids sei dem Beschwerdeführer zudem Einsicht in die Polizeirapporte vom 2. November 2011 und 30. Oktober 2012 zu gewähren.

1.4.2 Beim Rückweisungsentscheid des Regierungsrats handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst. Zwischenentscheide können gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden. Eine Beschwerde ist danach lediglich zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

1.4.3 Die Rückweisung der Sache an die verfügende Behörde zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (BGE 137 V 314 E. 2.1). Ein solcher kann jedoch vorliegen, wenn die angeordnete weitere Sachverhaltsabklärung zusammen mit der dem Betroffenen dabei obliegenden Mitwirkungspflicht einen Grundrechtseingriff bewirkt. Eine psychiatrische Untersuchung stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar (Art. 10 Abs. 2 BV). Demgemäss bejaht die Praxis bei der verfahrensleitenden Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung regelmässig das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (BGr, 14. Juli 2014, 5A_211/2014, E. 1; VGr, 23. August 2001, VB.2001.00236, E. 1b; RB 2002 Nr. 16). Indem der Regierungsrat im vorliegenden Fall den definitiven Waffeneinzug vom Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung abhängig macht, zwingt er den Beschwerdeführer letztlich sich zu entscheiden, ob er sich der ärztlichen Untersuchung unterziehen und damit einen Eingriff in die persönliche Freiheit zulassen oder ob er lieber das Risiko eines Waffeneinzugs in Kauf nehmen will. Damit er diesen Entscheid mit all seinen möglichen Konsequenzen fällen kann, ist der Beschwerdeführer auf eine selbständige Überprüfung des Zwischenentscheids angewiesen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.5 Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, das Statthalteramt habe ihm den Einblick in die Polizeirapporte vom 2. November 2011 und vom 30. Oktober 2012 verweigert, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Vorinstanz den Beschwerdegegner angewiesen hat, ihm im Rahmen eines Neuentscheids in diese Polizeirapporte Einsicht zu gewähren. Somit wird dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nachgekommen, weshalb er diesbezüglich nicht beschwert ist.

1.6 Soweit der Beschwerdeführer eine von der Überprüfung des Dispositivs losgelöste und damit selbständige Richtigstellung einzelner von ihm bestrittener Sachverhaltsfeststellungen verlangt, ist darauf nicht einzutreten (VGr, 6. März 2014, VB.2013.00544, E. 1.5), da grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar ist, nicht aber dessen Begründung oder andere seiner Bestandteile. Ohnehin ergeben sich für den Beschwerdeführer aus dem von ihm gerügten unvollständigen Sachverhalt im vorinstanzlichen Entscheid keine Nachteile, da die Vorinstanz die Sache gerade aufgrund ungenügender Sachverhaltsabklärungen an den Beschwerdegegner zurückwies. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz einen Rückweisungsentscheid fällte und daher nicht alle Fragen materiell behandelte, kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Rechtsverzögerung oder Gehörsverletzung abgeleitet werden.

2.  

2.1 Art. 31 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) regelt die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen. Die Beschlagnahme besteht darin, dass die betreffenden Gegenstände dem Besitzer weggenommen und behördlich verwahrt werden. Ihr Zweck liegt im Entzug des Waffenbesitzes im Sinn der tatsächlichen Herrschaft und in der sofortigen Sicherstellung durch Begründung behördlichen Gewahrsams daran (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 187). Die Beschlagnahme hat einen präventiven und – bei einer späteren Herausgabe an den Eigentümer – vorübergehenden Charakter. Über das weitere Schicksal der Waffen ist damit nichts entschieden (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 6.1). Erst im Verwaltungsverfahren über die Einziehung wird definitiv darüber entschieden, ob die Waffe eingezogen oder an den Besitzer bzw. Eigentümer zurückgegeben wird (Wüst, S. 187). Im Falle der Einziehung wird ferner darüber entschieden, ob die Waffe zu veräussern und der Verkaufserlös nach Abzug der Kosten dem Eigentümer als Entschädigung auszuzahlen ist (Art. 31 Abs. 2–5 WG).

2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG gegeben sind. Voraussetzung einer Einziehung sei aber ausserdem auch die Prognose, dass die hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen bestehe. Trotz der vom Beschwerdegegner angeführten Anhaltspunkte sei der Sachverhalt diesbezüglich nicht genügend abgeklärt. Insbesondere sei eine ärztliche Begutachtung (Unbedenklichkeitserklärung) erforderlich.

2.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung gemäss Rückweisungsentscheid. Weil seiner Ansicht nach keine Fremd- oder Selbstgefährdung vorliege, könne die Waffeneinziehung ohne weitere Abklärungen aufgehoben werden. Gemäss der Auslegung des Regierungsrats stellt die Einziehungsverfügung auch gleichzeitig eine Verfügung über die Beschlagnahme dar (argumentum a maiore ad minus), die vom Regierungsrat inhaltlich bestätigt wird.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit einzig die Frage, ob der Regierungsrat die Sache im Hinblick auf die Waffeneinziehung zu Recht an das Statthalteramt zur weiteren Abklärung – namentlich zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens – zurückgewiesen hat. Die Waffenbeschlagnahme ist unangefochten und bleibt vorerst weiter bestehen.

3.  

3.1 Nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zieht die zuständige Behörde die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten unter anderem Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Art. 52 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) konkretisiert das Nichtvorliegen einer Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (vgl. VGr, 19. März 2009, VB.2008.00560 E. 2.1, 2.2, 4.1, mit Hinweisen).

3.2 Gemäss der erstinstanzlichen Verfügung wurde die Kantonspolizei erstmals am 27. Oktober 2011 und ein zweites Mal am 28. September 2012 an den Wohnort des Betroffenen aufgeboten. Beide Male seien die Polizeiaufgebote wegen aggressiven und bedrohlichen Verhaltens des Betroffenen gegen seinen Sohn ausgelöst worden. Beim zweiten Mal sei durch die Polizei der Notfallarzt angefordert worden, der gegenüber dem Betroffenen einen fürsorgerischen Freiheitsentzug wegen Fremdgefährdung verfügte. Zudem hätten die Verhaltensdispositionen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung beim Statthalteramt ein zwanghaftes Kontrollbedürfnis, übersteigerte Genauigkeit und Eigensinn erkennen lassen.

3.3 Die vom Beschwerdegegner gemachten Ausführungen erlauben noch keine genaue Einschätzung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers. Immerhin gibt die Einweisung in die Klinik im September 2012 aufgrund der Fremdgefährdung einen Hinweis auf ein Gefährdungspotential. Kann die Rekursinstanz nicht ohne Weiteres vom Nichtbestehen einer Fremd- oder Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ausgehen, sind diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen, um die Voraussetzungen der definitiven Waffeneinziehung prüfen zu können. Die Anordnung der Vorinstanz, zur Prüfung der Voraussetzungen einer Waffeneinziehung eine psychiatrische Begutachtung einzuholen, stellt – wie dargelegt – einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein, der nur zulässig ist, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV).

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen, unter anderem auch durch Beizug eines Sachverständigen. Bei der Frage, ob die Klärung des Sachverhalts die Erstellung eines Gutachtens bedarf, kommt der Behörde ein erhebliches Ermessen zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 67). Ausschlaggebend ist, ob die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände Zweifel am Nichtvorliegen einer Selbst- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers haben durfte. Dies ist vorliegend der Fall. Ob die Zweifel begründet sind, wird gerade Gegenstand der ärztlichen Untersuchung sein (vgl. VGr, 11. Juli 2013, VB.2013.00427, E. 7.2). Das Ziel der wahrheitsgetreuen Sachverhaltsfeststellung liegt sodann im öffentlichen Interesse, zumal bei Unsicherheit über die Rechtmässigkeit des Waffenbesitzes die Sicherheit der Allgemeinheit gefährdet wäre. Da die vorliegenden Unterlagen keine genügenden Anhaltspunkte für eine bestehende Fremd- oder Selbstgefährdung geben, jedoch aufgrund der genannten Umstände eine psychische Auffälligkeit des Beschwerdeführers erkannt werden kann, ist das Einholen eines ärztlichen Gutachtens geeignet und erforderlich, um die Voraussetzungen einer definitiven Waffeneinziehung abzuklären. Nur falls das psychiatrische Gutachten die Zweifel an einer allfälligen Fremd- und Selbstgefährdung ausräumen kann, könnten die beschlagnahmten Gegenstände dem Beschwerdeführer zurückgegeben werden. Ansonsten besteht die Gefahr missbräuchlicher Waffenverwendung. Da der Schutz der Familienmitglieder des Beschwerdeführers sowie der Bevölkerung vor der potenziellen Missbrauchsgefahr den Eingriff in die persönliche Freiheit überwiegt, erscheint es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich im Hinblick auf die angestrebte Waffenrückgabe einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Einholung einer ärztlichen Begutachtung erweist sich demnach als verhältnismässig. Entsprechend wurde die Sache von der Vorinstanz zu Recht an den Beschwerdegegner zur weiteren Abklärungen zurückgewiesen.

4.  

4.1 Insgesamt erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid stellt seinerseits einen Zwischenentscheid dar, der nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden kann, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …