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VB.2014.00251
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel), hat sich ergeben: I. A besass für den Kanton Aargau eine bis Ende Oktober 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung. Letztere wurde am 17. Mai 2013 widerrufen. A focht diesen Entscheid an und zog Ende Juni 2013 von B nach Zürich, wo er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung beantragte. Das Migrationsamt behandelte dieses Gesuch in der Sache auch als eines um Kantonswechsel und wies es mit Verfügung vom 2. September 2013 ab. Gleichzeitig forderte es A zum Verlassen des Zürcher Kantonsgebiets auf und entzog einem Rekurs hinsichtlich der Wegzugsfrist die aufschiebende Wirkung. II. A erhob gegen die soeben erwähnte Verfügung Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Letztere ordnete in der Folge an, dass Vollzugsvorkehrungen einstweilen zu unterbleiben hätten. Mit Entscheid vom 20. März 2014 wies sie den Rekurs ab, forderte A dazu auf, das Kantonsgebiets bis spätestens 30. April 2014 zu verlassen, entzog einer Beschwerde hinsichtlich der Wegzugsfrist die aufschiebende Wirkung und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. III. A erhob gegen den Rekursentscheid am 15. April 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Darin beantragte er neben der Aufhebung des Entscheids die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie die Befragung von Ärzten. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2014 wurde angeordnet, dass Vollzugsvorkehrungen einstweilen zu unterbleiben hätten. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. April 2014 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. A reichte am 18. August 2014 sowie am 3. September 2014 weitere Unterlagen ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Das Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde ist aktuell, da Vollzugsvorkehrungen hinsichtlich des angeordneten Wegzugs aus dem Zürcher Kantonsgebiet untersagt wurden. (Dass der Beschwerdeführer hier (noch) in männlicher Form angesprochen wird, ist allein darauf zurückzuführen, dass seine Geschlechtsumwandlung zurzeit noch nicht vollumfänglich abgeschlossen ist.) 1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als damit die Wegweisung aus der Schweiz abgewendet werden soll (im Einzelnen hinten E. 3.5). 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Streitsache betrifft in der Sache im Wesentlichen die Zulässigkeit eines Wohnsitzwechsels aus dem Kanton Aargau in den Kanton Zürich. In formeller Hinsicht geht es dabei einerseits um die Bewilligung eines Kantonswechsels, andererseits um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Der Beschwerdeführer ist in beiden Zusammenhängen der Ansicht, dass er aufgrund völkervertragsrechtlicher Bestimmungen im Vergleich zu anderen Personen über weitergehende Ansprüche verfügt. Beschwerdegegner und Vorinstanz haben dies verneint. Damit ist zunächst zu klären, welche Bestimmungen vorliegend zur Anwendung kommen und welchen Anspruchsgehalt sie aufweisen. Der Beschwerdeführer verfügte bis anfangs 2010 über einen so genannten "Alien’s Passport" der Republik Lettland. Seither besitzt er kein gültiges lettisches Reisedokument mehr. Damit verfügt er formell über keine Staatsangehörigkeit; aus den Akten ist jedenfalls kein Staat ersichtlich, welcher den Beschwerdeführer als seinen Angehörigen betrachten würde. Der Beschwerdeführer gilt somit als staatenlos im Sinn von Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Das Übereinkommen gewährleistet aufgrund seines Art. 5 einen Minimalstandard, der darüber hinaus gehende Rechte unberührt lässt. Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer allerdings nicht auf weiter gehende völkervertragliche Bestimmungen berufen. So macht er insbesondere nicht oder jedenfalls nicht substanziiert geltend, dass er über ein besonders enges Beziehungsnetz verfügen würde. Solches wird auch aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso wird die eingetragene Partnerschaft, wegen der dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 von den Aargauer Behörden die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, seit August 2011 nicht oder jedenfalls nicht mehr in entscheidwesentlicher Form gelebt. Eine Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Familien- oder Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) scheidet demzufolge aus. 2.2 Mangels günstigerer Bestimmungen ist der staatenlose Beschwerdeführer wie ein Ausländer zu behandeln (Art. 7 Ziff. 1 des erwähnten Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen). Soweit sich Staatenlose rechtmässig auf dem Gebiet eines Vertragsstaats aufhalten, haben sie das Recht, ihren Aufenthaltsort frei zu wählen und sich frei zu bewegen (Art. 26 des Übereinkommens). Die soeben genannte Freizügigkeitsbestimmung steht allerdings unter dem ausdrücklich erwähnten Vorbehalt der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten. Der Beschwerdeführer verfügt demzufolge weder hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Bewilligung eines Kantonswechsels noch der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung über mehr Rechte als Angehörige eines ausländischen Staats. 2.3 Dem Beschwerdeführer stehen nach dem Gesagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine über das nationale Recht hinausreichenden Ansprüche zu. Die sich stellenden Rechtsfragen sind deshalb im Folgenden grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, AuG) zu entscheiden. Soweit sich besondere Rechtsfragen stellen, ist den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz mittels völkerrechtskonformer Auslegung Rechnung zu tragen. 3. 3.1 Beschwerdegegnerin und Vorinstanz begründeten die Verweigerung eines Kantonswechsels bzw. einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich in der Hauptsache damit, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für den Kanton Aargau Ende Oktober 2013 erloschen sei. Zudem sei ein diesbezügliches Rechtsmittelverfahren noch pendent. Das Bewilligungsverfahren müsse somit zwingend im früheren Wohnsitzkanton abgewartet werden. Damit falle ein Anspruch auf Kantonswechsel von vornherein ausser Betracht. Die HIV-Infektion des Beschwerdeführers, die mit seiner Geschlechtsumwandlung einher gehende Behandlung sowie seine finanziellen Nöte würden keinen Wohnsitz im Kanton Zürich erfordern. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Probleme nicht in der Lage sei, den Kanton Zürich zu verlassen. Die Vorinstanz habe seinem Gesundheitszustand zu wenig Rechnung getragen. Er befinde sich zurzeit zwecks Geschlechtsumwandlung in einer so genannten Stufentherapie. Zudem befinde sich sein Lebensmittelpunkt hierzulande, womit ein ausreichender Grad an Verwurzelung vorliege. 3.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 AuG muss ein Kantonswechsel im Voraus beantragt werden, wenn eine Person mit einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen möchte. Dieses Erfordernis gilt stets dann, wenn der Kantonswechsel, wie hier, dauerhaft und nicht bloss vorübergehend erfolgen soll (im Einzelnen Art. 67 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007, VZAE). Der Beschwerdeführer hat die einem Kantonswechsel voranzugehende Antragstellung unterlassen. Er ist allerdings der Ansicht, dass ihm aufgrund von Art. 37 Abs. 2 AuG ein Anspruch auf Kantonswechsel zustehe. Nach der soeben genannten Vorschrift besteht ein entsprechender Anspruch, wenn jemand über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, nicht arbeitslos ist und keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG vorliegen. Diese drei Voraussetzungen müssen aufgrund des Wortlauts von Art. 37 Abs. 2 AuG kumulativ erfüllt sein (VGr, 3. Oktober 2012, VB.2012.00396, E. 2.4). Im vorliegenden Fall scheidet ein Anspruch auf einen Kantonswechsel bereits aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aus. In seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich gab der Beschwerdeführer zwar noch an, als Servicemitarbeiter beschäftigt zu sein. In der Beschwerdeschrift führte er demgegenüber aus, dass er sich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe. Ein Anspruch auf Kantonswechsel erscheint im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Kanton Aargau nur bis Ende Oktober 2013 bestand und jedenfalls soweit ersichtlich nicht wieder erteilt wurde. 3.3 Fehlt es, wie hier, an einer oder allenfalls gar mehreren Voraussetzungen für einen Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Bewilligung des Aufenthalts im Ermessen der zuständigen Behörde. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin dieses Ermessen in rechtverletzender Form ausgeübt hätte. Vielmehr berücksichtigte sie wie in Art. 96 Abs. 1 AuG vorgeschrieben neben den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie den Grad seiner Integration. Dabei trugen sie und die Vorinstanz insbesondere auch seinen psychischen und gesundheitlichen Problemen Rechnung. Dass der Beschwerdeführer mit diesen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, ist bedauerlich. Aufgrund des laufenden Prozesses der Geschlechtsumwandlung tritt er gemäss den Angaben seiner Psychotherapeutin äusserlich als Frau in Erscheinung, weshalb er gezwungen ist, sich in Alltagssituationen auszuweisen. Wie die Vorinstanz allerdings zu Recht festhielt, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könnte, seinen Wohnsitz zurück in den Kanton Aargau zu verlegen. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass aufgrund seiner Schwierigkeiten ein Kantonswechsel nicht infrage komme. Substanziierte Vorbringen, weshalb eine Rückkehr in den Aargau nachgerade unmöglich sein sollte, fehlen allerdings. Auch der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine psychischen Schwierigkeiten stehen einem Kantonswechsel nicht entgegen. Aus diesem Grund ist auf eine Befragung der behandelnden Ärzte sowie eine Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen zu verzichten. 3.4 Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben bei der Bewilligungserteilung nach Ermessen sodann die Rechtsprechung berücksichtigt, wonach bei einem bereits laufenden Bewilligungsverfahren im früheren Kanton dieses dort abzuwarten ist (VGr, 23. Februar 2012, VB.2012.00056, E. 2.2; 2. Juni 2010, VB.2010.00053, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat sich gegen den von den zuständigen Aargauer Behörden verfügten Widerruf seiner Aargauer Aufenthaltsbewilligung und die damit einher gehende angeordnete Wegweisung aus der Schweiz am 4. Dezember 2013 mit Beschwerde beim Aargauer Verwaltungsgericht zur Wehr gesetzt. Da dieses Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat, darf er sich während des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich im Kanton Aargau aufhalten (vgl. § 46 Abs. 1 des Aargauer Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007). Im Übrigen stünde gegen einen ablehnenden Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts der Weiterzug ans Bundesgericht offen, wobei dieses grundsätzlich die aufschiebende Wirkung gewähren könnte. Auch vor diesem Hintergrund wird nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens nicht im Kanton Aargau abwarten könnte. 3.5 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang schliesslich auf Art. 31 Ziff. 1 des bereits erwähnten Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Nach dieser Bestimmung darf ein Staatenloser, der sich rechtmässig auf dem Gebiet eines Vertragsstaats befindet, nur aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Verfahren allerdings nicht anwendbar, geht es hier doch allein darum, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich bzw. einen Kantonswechsel hat. Eine Wegweisung aus der Schweiz ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu beurteilen. Entsprechende Vorbringen bewegen sich ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Prozesses, weshalb nicht darauf einzutreten ist, soweit damit entsprechende Begehren verbunden wurden. 4. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, dass er im Kanton Zürich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AuG hat eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem er sich rechtmässig aufhält. Die Voraussetzung des rechtmässigen Aufenthalts schliesst die Bewilligungserteilung insbesondere dann aus, wenn der Staatenlose illegal anwesend ist (vgl. Karin Gerber, in: Martina Caroni u. a. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 31 N. 7). Dasselbe muss auch dann gelten, wenn einem Staatenlosen, wie hier, der Kantonswechsel zu Recht verweigert wurde. Aus Art. 31 Abs. 1 AuG kann der Beschwerdeführer mangels rechtsmässigen Aufenthalts im Kanton Zürich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kantonsgebiet geltend machen. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, inwiefern eine völkervertragskonforme Auslegung von Art. 31 Abs. 1 AuG zu einem anderen Resultat führen sollte. Jedenfalls im vorliegenden Fall garantiert das erwähnte Übereinkommen über die Staatenlosen keine weiter gehenden Ansprüche. 5. 5.1 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen. 5.2 Der angefochtene Entscheid ist allerdings insoweit nicht zu bestätigen, als er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abwies. Unter dem Aspekt der Angemessenheitskontrolle erschien der Rekurs an die Vorinstanz nicht nachgerade offensichtlich aussichtlos im Sinn von § 16 VRG. Insbesondere angesichts der schwierigen physischen, psychischen, finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wäre eine Bewilligung des Kantonswechsels im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit ernsthaft in Betracht gefallen (vgl. z. B. BGE 138 III 217, E. 2.2.4; VGr, 17. Juli 2012, VB.2012.00380, E. 6.1; vgl. auch Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 16 N. 46 ff.). Die Beschwerde ist deshalb hinsichtlich der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren gutzuheissen. 5.3 Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen des Zürcher Kantonsgebiets ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. analog Art. 64d Abs. 1 AuG hinsichtlich der Frist zur Ausreise aus der Schweiz, auch zum Folgenden). Bei der Bemessung ihrer Länge ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit nicht nur persönlich, sondern offenbar auch gesundheitlich und finanziell in schwierigen Umständen befindet. Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erscheint eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angemessen. Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen. 6. Im Gegensatz zum Rekurs erscheint die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. 6.1 Aufgrund von § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 wären die Gerichtskosten deshalb an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesicht seiner Mittellosigkeit rechtfertigt sich allerdings eine Abschreibung der Kosten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit (vgl. Plüss, § 13 N. 21). Das Gesuch um Erlass der Bezahlung von Verfahrenskosten wird mit der Abschreibung der Gerichtskosten gegenstandslos. 6.2 Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt unter anderem voraus, dass eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Letztere Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war in der Lage, die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen geltend zu machen, Unterlagen einzureichen und seine persönliche Situation darzulegen. Sodann wurde er während des Verfahrens zumindest mittelbar durch seine Therapeutin unterstützt. Im Übrigen bezeichnete der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung vom 22. April 2014 keinen Rechtsbeistand. Sein entsprechendes Gesuch ist deshalb abzuweisen. Ob die übrigen Voraussetzungen dafür gegeben wären, braucht somit nicht entschieden zu werden. 7. Aufgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist gegen Entscheide betreffend den Kantonswechsel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen. Letztere steht nur insoweit zur Verfügung, als ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird bzw. die Beschwerde die verweigerte Aufenthaltsbewilligung betrifft. Damit steht gegen den vorliegenden Entscheid hauptsächlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Würden beide Rechtsmittel ergriffen, so hätte dies aufgrund von Art. 119 Abs. 1 BGG in derselben Rechtsschrift zu erfolgen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'620.- verbleiben einstweilen der Staatskasse. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen des Kantons Zürich eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs ans Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 5. Das Gesuch um Erlass der Bezahlung der Verfahrenskosten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen. 6. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unter den in den Erwägungen dargelegten Voraussetzungen zulässig. 7. Mitteilung an … |