{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00251_23-10-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214730&W10_KEY=4467104&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3431d0e9da22718a73c1b78ee6ca4cf5"}, "Num": [" VB.2014.00251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.23.1  VB.2014.00251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.23.1  VB.2014.00251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.23.1  VB.2014.00251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | Aufenthaltsbewilligung. Kantonswechsel. Familien- und Privatleben. Staatenlosigkeit. Angemessenheit. Unentgeltliche Prozessf\u00fchrung. Die vorliegende Streitsache betrifft einerseits die Bewilligung des Kantonswechsels, andererseits die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr den Kanton Z\u00fcrich. Der Beschwerdef\u00fchrer ist in beiden Zusammenh\u00e4ngen der Ansicht, dass er aufgrund v\u00f6lkervertragsrechtlicher Bestimmungen im Vergleich zu anderen Personen \u00fcber weitergehende Anspr\u00fcche verf\u00fcgt. Dieser Einwand ist unbegr\u00e4ndet. Dem Beschwerdef\u00fchrer kommen weder Anspr\u00fcche aus Art. 8 EMRK noch aus dem \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Staatenlosen zu (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer bringt zudem vor, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Probleme nicht in der Lage, den Kanton Z\u00fcrich zu verlassen. Aussderdem befinde sich sein Lebensmittelpunkt hier. Ihm stehe aufgrund von Art. 27 Abs. 2 AuG ein Anspruch auf Kantonswechsel zu. Vorliegend scheidet ein Anspruch auf Kantonswechsel allerdings bereits aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdef\u00fchrers aus. Fehlt es an einer oder allenfalls gar mehreren Voraussetzungen f\u00fcr einen Kantonswechsel, liegt der Entscheid \u00fcber die Bewilligung des Aufenthalts im Ermessen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Ein Ermessensfehler der vorinstanz ist vorliegend nicht ersichtlich (E. 3). Allerdings w\u00e4re im Rahmen der Angemessenheitskontrolle durchaus auch eine Gutheissung des Rekurses denkbar gewesen. Das Begehren des Beschwerdef\u00fchrers war somit nicht offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm in teilweiser Gutheissung der Beschwerde unentgeltliche Prozessf\u00fchrung f\u00fcr das vorinstanzliche Verfahren zu gew\u00e4hren ist (E. 5). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:17", "Checksum": "9ad49c6e7921ecffec402ca053a85037"}