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Geschäftsnummer: VB.2014.00252  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung Die Sozialbehörde ist darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw. führen muss. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu führen, was selbstverständlich eines (zumindest stillschweigenden) Einverständnisses der nicht unterstützten Person bedarf, das aber bei engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden kann. In diesen Fällen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (E 2.3). Aufgrund der Wohnumstände ist von einer gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen (E. 3.1). Der Beschwerdeführer erbrachte den ihm obliegenden Beweis nicht, dass seiner Partnerin die Ausrichtung der maximalen Haushaltsführungsentschädigung aufgrund ihres (zu) geringen Einkommens überhaupt nicht möglich ist. Schliesslich geht er selber davon aus, bei einer Verbesserung seines Gesundheitszustands und trotz seiner chronischen Erkrankung erneut im Haushalt arbeiten zu können, ohne aber zu belegen, dass seine Partnerin auch dann den gesamten sie betreffenden Anteil an der Haushaltsführung übernimmt, wenn er wieder in der Lage ist, sie darin zu unterstützen (E. 3.2). Abweisung.Sozialhilfe: Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung Die Sozialbehörde ist darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw. führen muss. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu führen, was selbstverständlich eines (zumindest stillschweigenden) Einverständnisses der nicht unterstützten Person bedarf, das aber bei engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden kann. In diesen Fällen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (E 2.3). Aufgrund der Wohnumstände ist von einer gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen (E. 3.1). Der Beschwerdeführer erbrachte den ihm obliegenden Beweis nicht, dass seiner Partnerin die Ausrichtung der maximalen Haushaltsführungsentschädigung aufgrund ihres (zu) geringen Einkommens überhaupt nicht möglich ist. Schliesslich geht er selber davon aus, bei einer Verbesserung seines Gesundheitszustands und trotz seiner chronischen Erkrankung erneut im Haushalt arbeiten zu können, ohne aber zu belegen, dass seine Partnerin auch dann den gesamten sie betreffenden Anteil an der Haushaltsführung übernimmt, wenn er wieder in der Lage ist, sie darin zu unterstützen (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
GESUNDHEITSZUSTAND
HAUSHALT
HAUSHALTFÜHRUNG
HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG
VERMUTUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 16 Abs. IV SHV
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00252

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit Mai 2002 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit 1. Dezember 2013 wohnt er zusammen mit seiner Partnerin C, die erwerbstätig ist, in einer Einzimmerwohnung.

B. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 legte die Sozialbehörde die Unterstützungsleistungen für A für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 1'075.25 (unter Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 475.- bei einer Teilnahme am Programm der Gemeinnützigen Gesellschaft E [GG E] mit einem 50 %-Pensum) bzw. von Fr. 600.25 (unter Anrechnung der maximalen Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 950.- ohne Teilnahme am Programm der GG E) zuzüglich weiterer Kosten und abzüglich einer allfälligen Verbilligung der Krankenkassenprämien fest (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wies die Sozialbehörde A darauf hin, dass die maximale Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 950.- entsprechend gekürzt werde, solange er die Tätigkeit bei der  GG E oder allenfalls eine andere Arbeit wahrnehme. Sollte seine Konkubinatspartnerin C die entsprechenden Unterlagen einreichen, werde die Berechnung der Haushaltsführungsentschädigung vorgenommen und diese ab dem darauffolgenden Monat entsprechend angerechnet (Dispositivziffer 2).

II.  

Dagegen erhob A am 9. Januar 2014 Rekurs beim Bezirksrat D mit dem Antrag, auf die Anrechnung der Haushaltsführungsentschädigung sei zu verzichten. Mit Beschluss vom 18. März 2014 hiess der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen gut und reduzierte die Haushaltsführungsentschädigung in Abänderung der Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 19. Dezember 2013 von Fr. 950.- auf Fr. 713.- (ohne Berücksichtigung der Teilnahme bei der GG E). Der Bezirksrat wies die Sozialbehörde an, die Haushaltsführungsentschädigung erst dann wieder anzurechnen, wenn A gesundheitlich in der Lage sei, den Haushalt zumindest mehrheitlich zu führen. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.

III.  

A. Daraufhin gelangte A am 16. April 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Haushaltsführungsbeitrags.

B. Am 24. April 2014 verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 beantragte die Sozialbehörde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. A liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der beantragten Aufhebung der Haushaltsführungsentschädigung von monatlich Fr. 713.- beträgt der Streitwert folglich Fr. 8'556.-. Daher und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe damit die Aufhebung des Haushaltsführungsbeitrags verlangt, der Rekurs habe aber lediglich die Höhe desselben und nicht den Einbezug als solchen betroffen.

Der Antrag der Rekursschrift lautete auf Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2013 und somit auf gänzliche Aufhebung der Anrechnung des Haushaltsführungsbeitrags. In der Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, seine Partnerin führe ihre Hausarbeiten selber aus, ja sie unterstütze auch ihn bei den Hausarbeiten, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, den Maximalbetrag anzurechnen. Durch die Erwähnung des Maximalbetrags in der Begründung schränkte er jedoch seinen Rekursantrag nicht ein. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer fechte die Anrechnung einer Entschädigung nicht im Grundsatz an, störe sich aber daran, dass der Maximalbetrag angerechnet werde. Gleichwohl prüfte sie zu Recht nicht nur die Höhe des Haushaltsführungsbeitrags, sondern auch, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung überhaupt gegeben waren. Somit richtete sich der Rekurs gegen die Anrechnung des Haushaltsführungsbeitrags an und für sich. Deren grundsätzliche Zulässigkeit gehört damit ohne Weiteres auch zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Von einer Erweiterung desselben bzw. des Rechtsbegehrens im Rahmen der Beschwerde, wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint, kann nicht gesprochen werden. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr dafür eine angemessene Entschädigung als Einkommen angerechnet (§ 16 Abs. 4 Satz 1 SHV). Infrage kommt dies insbesondere bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, worunter gemäss Kap. F.5.1 der SKOS-Richtlinien Paare oder Gruppen zu verstehen sind, die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen, Freunde oder Konkubinatspaare). Nicht infrage kommen dagegen Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person bezahlen müssen, sind etwa Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln und die Reinigung bzw. der Unterhalt der Wohnung sowie auch Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person. Der Umfang der erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt von der zeitlichen Verfügbarkeit und der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Wenn die unterstützte Person aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht in der Lage ist, den Haushalt zu führen, darf keine Entschädigung angerechnet werden. Diese richtet sich einerseits nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Dabei ist grundsätzlich auf die effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu nehmen. Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden, und der Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen. Andererseits ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen. Der Maximalbetrag der Haushaltsführungsentschädigung liegt bei Fr. 950.-, wobei dieser insbesondere dann anzurechnen ist, wenn die leistungspflichtige Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegt (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2; 5. Dezember 2007, VB.2007.00467, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2 und H.10; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 17.4.01, 31. Januar 2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.3 Bei der Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw. führen muss. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu führen, was selbstverständlich eines (zumindest stillschweigenden) Einverständnisses der nicht unterstützten Person bedarf, das aber bei engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden kann. In diesen Fällen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung zu vermuten (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2; 22. Dezember 2009, VB.2009.00489, E. 4.3; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 145), womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Freundin erledige alle ihre Arbeiten selber, weshalb er keinen Anspruch auf eine Haushaltsführungsentschädigung habe. Infolge seiner momentanen Arbeitsunfähigkeit übernehme sie sogar den Grossteil seiner Haushaltsarbeiten. Wenn er wieder arbeitsfähig sei, werde er seinen Teil der Arbeiten wieder übernehmen, während seine Freundin abermals für ihre eigenen Arbeiten aufkommen und wenn nötig gar eine eigene Putzhilfe organisieren werde.

Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin in einer Einzimmerwohnung leben, kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass vorliegend eine getrennte Haushaltsführung angesichts der engen räumlichen Verhältnisse faktisch gar nicht möglich und deshalb grundsätzlich von einer gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen ist (VGr, 26. März 2009, VB.2008.00522, E. 4.2). Dafür, dass eine solche denn auch beabsichtigt war, spricht nicht zuletzt der Einzug von C in die Wohnung des Beschwerdeführers im Dezember 2013. Eine ausdrückliche Weigerung ihrerseits hinsichtlich der Übernahme von Haushaltsarbeiten durch den Beschwerdeführer ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde nicht geltend gemacht.

3.2 In Bezug auf die Höhe der Haushaltsführungsentschädigung erwog die Vorinstanz, zwar habe der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Unterlagen nicht eingereicht und nun die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Die Festsetzung einer maximalen Haushaltsführungsentschädigung allein deswegen sei allerdings nicht gerechtfertigt. Zwar leuchte es ein, dass sich die voll berufstätige Partnerin nicht im gleichen Mass wie der Beschwerdeführer im Haushalt engagieren könne. Vorliegend gäbe es aber äussere, von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigte Indizien dafür, dass dieser nicht alle Hausarbeiten allein verrichte. So leide der Beschwerdeführer an einer chronischen rheumatischen Krankheit, und es sei glaubhaft, dass sich die Partnerin am Arbeitsort verpflege und die Einkäufe mindestens teilweise am Arbeitsort erledige. Insgesamt sei daher von einer lediglich mehrheitlichen Haushaltsführung auszugehen, weswegen die Anrechnung einer maximalen Entschädigung nicht gerechtfertigt und diese um einen Viertel zu reduzieren sei. Die Krankheit schränke den Beschwerdeführer aber auch nicht derart ein, dass ihm eine mehrheitliche Haushaltsführung grundsätzlich verunmöglicht werde. Aufgrund seiner derzeitigen Arbeitsunfähigkeit sei ihm eine solche im Moment allerdings nicht zuzumuten.

Der Beschwerdeführer bringt nichts dagegen vor, was diese Erwägungen infrage stellt. Zunächst bestreitet er nicht, der Beschwerdegegnerin entgegen den wiederholten Aufforderungen die seine Partnerin betreffenden Unterlagen nicht eingereicht zu haben, weshalb deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berechnet werden konnte. Folglich erbrachte er auch den ihm obliegenden Beweis nicht, dass seiner Partnerin die Ausrichtung der maximalen Haushaltsführungsentschädigung aufgrund ihres (zu) geringen Einkommens überhaupt nicht möglich ist (VGr, 28. August 2006, VB.2006.00186, E. 2.2). Schliesslich geht der Beschwerdeführer selber davon aus, bei einer Verbesserung seines Gesundheitszustands und trotz seiner chronischen Erkrankung erneut im Haushalt arbeiten zu können, ohne aber zu belegen, dass seine Partnerin auch dann den gesamten sie betreffenden Anteil an der Haushaltsführung übernimmt, wenn der Beschwerdeführer wieder in der Lage ist, sie darin zu unterstützen. Dass er dies zurzeit nicht tun kann, ist unstrittig (vgl. das aktuelle Arztzeugnis vom 30. April 2014). Die Vorinstanz trug diesem Umstand indes Rechnung und wies die Beschwerdegegnerin an, die Haushaltsführungsentschädigung erst dann wieder anzurechnen, wenn der Beschwerdeführer hierzu in der Lage ist.

3.3 Unter den vorliegenden Gegebenheiten ist die Anrechnung einer reduzierten Haushaltsführungsentschädigung gerechtfertigt. Der Umfang der Reduktion des Maximalbetrags um vorliegend einen Viertel liegt im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz und ist unter Berücksichtigung der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. § 50 VRG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

Wie bereits die Vorinstanz festhielt, steht es der Beschwerdegegnerin frei, aufgrund neuerer Unterlagen oder veränderter Verhältnisse die Haushaltsführungsentschädigung anzupassen. In diesem Sinn bleibt es auch dem Beschwerdeführer unbenommen, mittels Einreichung von Dokumenten eine solche Anpassung herbeizuführen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei seiner wirtschaftlich bedrängten Lage entsprechend der Praxis mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    420.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…