{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.06.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00252_26-06-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214247&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9693ca3704c03d48926fea72e79349c2"}, "Num": [" VB.2014.00252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.26.0  VB.2014.00252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.26.0  VB.2014.00252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.26.0  VB.2014.00252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung einer Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung Die Sozialbeh\u00f6rde ist darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund \u00e4usserer Indizien abzusch\u00e4tzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterst\u00fctzte Person den Haushalt f\u00fcr nicht unterst\u00fctzte berufst\u00e4tige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner f\u00fchrt bzw. f\u00fchren muss. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterst\u00fctzten Person auch tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist, den Haushalt f\u00fcr die nicht unterst\u00fctzte Person zu f\u00fchren, was selbstverst\u00e4ndlich eines (zumindest stillschweigenden) Einverst\u00e4ndnisses der nicht unterst\u00fctzten Person bedarf, das aber bei engen famili\u00e4ren oder partnerschaftlichen Bindungen regelm\u00e4ssig angenommen werden kann. In diesen F\u00e4llen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsf\u00fchrung zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempf\u00e4ngers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsf\u00fchrung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (E 2.3). Aufgrund der Wohnumst\u00e4nde ist von einer gemeinsamen Haushaltsf\u00fchrung auszugehen (E. 3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer erbrachte den ihm obliegenden Beweis nicht, dass seiner Partnerin die Ausrichtung der maximalen Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung aufgrund ihres (zu) geringen Einkommens \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich ist. Schliesslich geht er selber davon aus, bei einer Verbesserung seines Gesundheitszustands und trotz seiner chronischen Erkrankung erneut im Haushalt arbeiten zu k\u00f6nnen, ohne aber zu belegen, dass seine Partnerin auch dann den gesamten sie betreffenden Anteil an der Haushaltsf\u00fchrung \u00fcbernimmt, wenn er wieder in der Lage ist, sie darin zu unterst\u00fctzen (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:38", "Checksum": "73b8cf0d97605d831fb42defd12d0bd2"}