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VB.2014.00255
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1985, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 8. August 2005 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die hier niedergelassene deutsche Staatsangehörige C. Daraufhin erhielt er eine bis zum 31. Januar 2009 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 25. August 2009 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, da die eheliche Gemeinschaft per 21. April 2008 aufgegeben worden sei. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 19. März 2014 ab. III. Am 22. April 2014 (Datum Poststempel) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. 2.2 Nach Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehegatte eines EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesem Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Aufgrund des Ehebands mit einer deutschen Staatsangehörigen steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht zu. 2.3 Indessen steht der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehepartners nach Art. 3 Anhang I FZA unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist unter anderem in der Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe zu erblicken (BGE 130 II 113 E. 9.5). Da der Beschwerdeführer seit Januar 2011 unbestritten von seiner Ehefrau getrennt lebt und diese mit einem neuen Partner zusammenlebt, ist die Ehe heute als gescheitert einzustufen. Der Beschwerdeführer hat demnach gestützt auf die nur noch auf dem Papier existierende Ehe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA mehr. Ebenso wenig besteht bei nicht mehr intakter Beziehung ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Somit kommt das Ausländergesetz zur Anwendung. 3. 3.1 Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen Bewilligungsanspruch ein, wenn die Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich der betroffene Ausländer zudem hier erfolgreich integriert hat. Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Berechnung des erforderlichen Bestands der Ehegemeinschaft während dreier Jahre nur die Zeit der ehelichen Haushaltsgemeinschaft und nicht die Dauer der formellen Gültigkeit der Ehe massgebend (BGr, 30. April 2010, 2C_711/2009, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht im Sinn von Art. 49 AuG ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens gegeben ist (BGr, 17. Januar 2011, 2C_682/2010, E. 3.1). Als wichtige Gründe für das Getrenntleben gelten nach Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme. 3.2 Die Vorinstanz erwog, dass die eheliche Gemeinschaft vom 8. August 2005 bis zum 1. April 2008 sowie vom 20. Oktober 2010 bis zum 3. Januar 2011 gedauert habe. Die Dreijahresfrist sei damit um zwei Monate nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die eheliche Gemeinschaft vom 8. August 2005 bis am 3. Januar 2011 gedauert habe. Das Paar habe vom 1. April 2008 bis zum 19. Mai 2010 zwar wegen der Betreuung des Sohnes der Ehefrau sowie der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers nicht im gleichen Haushalt gelebt, jedoch sei die eheliche Beziehung in diesem Zeitraum nie aufgegeben worden. Die Ehefrau habe während dieser Zeit bei ihren Eltern im Kanton D, bei denen ihr Sohn seit 2005 lebte, oder bei ihrem Bruder in E gewohnt, während der Beschwerdeführer in F wohnte. Die Beziehung sei an den Wochenenden gepflegt worden. Am 19. Mai 2010 habe eine Wiederaufnahme der ehelichen Haushaltsgemeinschaft, zunächst an der G-Strasse 01, ab 20. Oktober 2010 an der H-Strasse in F, stattgefunden. 3.3 Gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft I ist die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Mai 2010 zumindest geplant und versucht worden. In der Wohnung an der G-Strasse in F sei die Ehefrau bei den Kontrollen zwar nie angetroffen worden, jedoch seien dort persönliche Effekte der Ehefrau, neben Wäsche auch Lohnabrechnungen sowie der Reisepass, gefunden worden. Für das Vorliegen einer Scheinehe bzw. einer rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen ehelichen Gemeinschaft fehle es an Beweisen. Diese Erkenntnisse decken sich mit den Aussagen der Eheleute, wonach sie an der G-Strasse die Haushaltsgemeinschaft wieder aufnehmen wollten, dann aber erst eine neue eigene Wohnung gesucht hätten, weil sie die (Angestellten-)Wohnung nicht alleine für sich haben konnten. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, die eheliche Gemeinschaft sei nicht im Mai 2010, sondern erst mit Bezug der Wohnung an der H-Strasse am 20. Oktober 2010 wiederaufgenommen worden. Die Zeitspanne zwischen Mai 2010 und Oktober 2010 sei damit nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nachdem die Eheleute im Frühjahr 2010 den Willen hatten, die Haushaltgemeinschaft wieder aufzunehmen, ihnen dies jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erst ab 20. Oktober 2010 wieder gelang, lagen mindestens ab Frühling 2010 wichtige Gründe für das Getrenntleben vor. Bei der Wohnung an der G-Strasse 01 handelte es sich um eine Angestelltenwohnung eines Cousins des Beschwerdeführers, welcher diese in Untermiete mit Angestellten seines Cousins teilte. Das Paar hatte wegen Betreibungen gegen die Ehefrau und mangels gültigen Ausländerausweises des Beschwerdeführers nachvollziehbar Mühe, eine eigene Wohnung zu finden. Der Beschwerdeführer belegte gegenüber der Staatsanwaltschaft ab Juli 2010 seine Wohnungssuchbemühungen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau im Zuge der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergeben zudem das Bild einer Lebensgemeinschaft. Die Ehepartner wissen reichlich voneinander und die Aussagen stimmen im Wesentlichen überein. Zwar bestehen Indizien für eine Scheinehe bzw. eine rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltene Ehe, indem das Ehepaar lange getrennt lebte, sich vor der Heirat erst kurz kannte, die Ehefrau Schulden hatte, jedoch konnte ihnen eine Scheinehe nicht nachgewiesen werden. Sodann geht auch die Vorinstanz davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft von Oktober 2010 bis Januar 2011 wieder aufgenommen worden sei. Die Anordnung weiterer Abklärungen – wie etwa das Befragen der damaligen Mitbewohner an der G-Strasse oder der Angehörigen der Ehefrau – ist im heutigen Zeitpunkt angesichts dessen, dass rückwirkend auf das Jahr 2010 das Vorliegen einer ehelichen Beziehung nachzuweisen wäre, nicht mehr sinnvoll. Es rechtfertigt sich bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass zumindest im Jahr 2010 (wieder) ein gegenseitiger Ehewille sowie wichtige Gründe für das Getrenntleben spätestens von Juli bis Oktober 2010 bestanden, sodass vorliegend die Zeitspanne vom 1. Juli 2010 bis 3. Januar 2011 an die Ehezeit vom 8. August 2005 bis 1. April 2008 hinzuzurechnen ist. Damit ist vorliegend die Dreijahresfrist erfüllt. Unter diesen Umständen und weil die Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt wurde, kann offenbleiben, ob die eheliche Gemeinschaft auch von 1. April 2008 bis Juli 2010 gelebt worden ist. 3.4 Eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon vor, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. BGr, 30. November 2011, 2C_426/2011, E. 3.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer erwerbstätig ist, keine Schulden oder Vorstrafen hat sowie über Deutschkenntnisse verfügt, gilt er als erfolgreich integriert. Er hat damit Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat sie den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 17 Abs. 2 lit. a VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 2. Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an… |