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Geschäftsnummer: VB.2014.00258  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.08.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 09.10.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarbusse im Massnahmenvollzug. Die Justizvollzugsbehörden sanktionierten den Beschwerdeführer zu Recht mit einer Disziplinarbusse, nachdem dieser eine Sozialarbeiterin mit den Worten beschimpft hatte: "Du bisch doch e miesi Drecksau!" und "Huere Justizschlampe". Der Beschimpfung des Beschwerdeführers liegt offensichtlich kein ungebührliches Verhalten der Sozialarbeiterin zugrunde, das eine strafbefreite Beschimpfung unter gewissen Umständen hätte rechtfertigen können (E. 3.3). Abweisung soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSICHTSBESCHWERDE
BESCHIMPFUNG
DISZIPLINARBUSSE
DISZIPLINARSTRAFE
MASSNAHMENVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 91 StGB
Art. 177 Abs. II StGB
§ 23b Abs. II lit. a StJVG
§ 23c Abs. I lit. g StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00258

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. August 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit im Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt B. Am 6. März 2014 fand ein Gespräch zwischen ihm und der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin statt. Nachdem sie ihm die Abweisung seines Urlaubsgesuchs in Aussicht gestellt hatte, beschimpfte er sie. Aufgrund der Beschimpfung wurde am gleichen Tag ein Rapport erstellt, und A wurde zum Vorfall angehört. Mit Verfügung vom 7. März 2014 disziplinierte ihn die Justizvollzugsanstalt mit einer Busse von Fr. 100.- aufgrund des folgenden Tatbestands: "Beschimpfendes Vorgehen gegenüber Mitarbeiter in der Vollzugseinrichtung".

II.  

A. Am 11. März 2014 erhob A beim Amt für Justizvollzug Rekurs gegen die Verfügung vom 7. März 2014. Das Amt überwies den Rekurs zuständigkeitshalber an die Direktion der Justiz und des Innern. Am 14. April 2014 verfügte die Direktion, der von A erhobene Rekurs und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung würden abgewiesen.

B. Ebenfalls am 11. März 2014 erhob A beim Amt für Justizvollzug Aufsichtsbeschwerde gegen die Sozialarbeiterin, die er im Gespräch vom 6. März 2014 beschimpft hatte. Die Amtsleitung überwies die Eingabe am 13. März 2014 an die Direktion der Justizvollzugsanstalt B. Deren Direktor beantwortete die Eingabe am 21. März 2014 und – ergänzend – am 31. März 2014. Dagegen erhob A Aufsichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht und bei der Justizdirektion. Das Verwaltungsgericht leitete die Aufsichtsbeschwerde am 3. April 2014 zuständigkeitshalber an die Justizdirektion weiter (JV.2014.00017). Die Justizdirektion überwies die Aufsichtsbeschwerde am 7. April 2014 an das Amt für Justizvollzug. Dieses teilte A am 16. Mai 2014 mit, dass das Aufsichtsbeschwerdeverfahren sistiert werde, bis im hängigen Rechtsmittelverfahren ein rechtskräftiger Entscheid vorliege.

III.  

Am 21. April 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 14. April 2014 sei aufzuheben (vgl. II.A) und seiner Aufsichtsbeschwerde sei Folge zu leisten (vgl. II.B). Von einem allfälligen Kostenvorschuss sei er zu befreien, und die Verfahrenskosten seien der Gegenpartei zu belasten.

Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten am 29. April 2014 bzw. am 14. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf die bisher ergangenen Verfügungen verwiesen. Mit Replik vom 25. Mai 2014 hielt A an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwer­de zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmen­vollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, seiner Aufsichtsbeschwerde sei stattzugeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von justizvollzugsrechtlichen Aufsichtsbeschwerden nicht zuständig, denn es übt keine Oberaufsicht über die Verwaltungsbehörden aus (vgl. RB 2008 Nr. 16 E. 2.2). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG an die aufsichtsrechtlich zuständige Behörde überwiesen, ohne ein formelles Verfahren zu eröffnen (VGr, 3. April 2014, JV.2014.00017). Auf die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem – zurzeit sistierten – Aufsichtsbeschwerdeverfahren erhoben hat, ist somit nicht einzugehen.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik die Frage aufgeworfen hat, weshalb er keine Einsicht in die Akten erhalten habe, die die Justizdirektion dem Verwaltungsgericht zugestellt habe, ist Folgendes festzuhalten: Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht nie verweigert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht gar nie darum ersucht, Einsicht in die – ihm aufgrund des Rekursverfahrens bereits bekannten – Rekursakten zu erhalten, obwohl er wusste, dass die Vorinstanz diese Akten am 29. April 2014 beim Verwaltungsgericht eingereicht hat. Die vom Beschwerdeführer in Frageform vorgebrache Rüge erweist sich unter diesen Umständen als ungenügend substanziiert (§ 54 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist deshalb auch insoweit nicht einzutreten. 

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Voll­zugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmen­vollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2 Wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt weitgehend den Sachverhalt, wie er von den Vorinstanzen dargelegt wird (vgl. die erstinstanzliche Verfügung vom 7. März 2014; Rekursentscheid vom 14. April 2014) und aus den Akten hervorgeht. Demnach ist von folgendem Ablauf der Geschehnisse auszugehen: Anfang 2014 wurden dem Beschwerdeführer seitens der Justizvollzugsanstalt Vollzugslockerungen in Aussicht gestellt, worauf er ein Urlaubsgesuch einreichte. Am 26. Februar 2014 registrierten Angestellte der Justizvollzugsanstalt im Rahmen eines begleiteten Internet-Surfkurses, dass der Beschwerdeführer wiederholt via Google nach dem Namen "C" suchte. Diesen Namen trägt das Opfer jener Straftaten, für die der Beschwerdeführer – nach jahrelangem Stalking – verurteilt worden war. Aufgrund dieses Umstands beschloss die Justizvollzugsanstalt, die Suche nach dem Namen "C" im Internet zu sperren und das Surf-Verhalten des Beschwerdeführers im Computerkurs vom 5. März 2014 zu beobachten. Bereits nach fünf Minuten gab der Beschwerdeführer erneut den Suchbegriff "C" ein und übertrug Zivilstandsnachrichten, in denen dieser Name vorkam, auf seinen Memorystick. Am 6. März 2014 führte die für den Beschwerdeführer zuständige Sozialarbeiterin mit ihm ein Gespräch. Auf sein Surf-Verhalten vom Vortag angesprochen, führte er aus, dass er im Internet zwar effektiv nach dem Namen "C" gesucht habe, dass es sich dabei aber nicht um sein Opfer handle, sondern vielmehr um drei andere ihm bekannte Frauen, die den gleichen Namen trügen. Die Sozialarbeiterin glaubte dies dem Beschwerdeführer nicht und stellte ihm in Aussicht, dass sein Urlaubsgesuch aufgrund seines deliktrelevanten Verhaltens (fortwährende Nachforschungen nach dem Opfer) nicht bewilligt werden könne. Der Beschwerdeführer beschimpfte die Sozialarbeiterin daraufhin mit den Worten: "Du bisch doch e miesi Dreck­sau!" und "Huere Justizschlampe!".

3.2 Die Erstinstanz qualifizierte die soeben dargelegte Aussage des Beschwerdeführers als Beschimpfung im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a StJVG und sanktionierte ihn gestützt auf Art. 91 Abs. 1 und 2 StGB und § 23c Abs. 1 lit. g StJVG mit einer Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 100.-. Den dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wies die Justizdirektion am 14. April 2014 als unbegründet ab.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren weiterhin nicht, die Sozialarbeiterin am 6. März 2014 mit den in E. 3.1 erwähnten Worten beschimpft zu haben. Er macht vielmehr geltend, diese Beschimpfung sei gerechtfertigt gewesen, weil die Sozialarbeiterin ihn zuvor böswillig – in Form von Lügen und falschen Anschuldigungen – provoziert habe. Diese Argumentation überzeugt nicht: Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in den Computerkursen vom 26. Februar 2014 und 5. März 2014 nicht nach dem Opfer seiner Straftaten gegoogelt, sondern lediglich nach drei Namensvetterinnen, erscheint reichlich konstruiert. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Sozialarbeiterin den Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Gesprächs vom 6. März 2014 keinen Glauben schenkte. Dass sie den Aussagen des Beschwerdeführers spontan – ohne vertiefte Abklärung des Wahrheitsgehalts – misstraute, stellt offensichtlich kein ungebühr­liches Verhalten dar, das eine strafbefreite Beschimpfung im Rahmen von Art. 177 Abs. 2 StGB hätte rechtfertigen können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Beschimpfung sodann auch nicht notwendig, um die Behörden und Gerichte zu veranlassen, die angebliche Richtigkeit seiner Behauptungen (bzw. die angebliche Unrichtigkeit der gegenteiligen Vermutung der Sozialarbeiterin) abzuklären: Sollten die Justizvollzugsbehörden die Vollzugslockerungen, die der Beschwerdeführer beantragt hat, effektiv – wie von ihm befürchtet – aufgrund seiner Internet-Recherchen vom 26. Februar und 5. März 2014 abweisen, so wird der Beschwerdeführer im Rahmen des betreffenden Gesuchs- bzw. Anfechtungsverfahrens Gelegenheit haben darzulegen, dass seine damaligen Nachforschungen nicht das Opfer seiner Anlasstat betrafen.

3.4 Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass keine Gründe vorliegen, die die Beschimpfung des Beschwerdeführers vom 6. März 2014 zu rechtfertigen vermögen. Angesichts des Bussenrahmens (bis Fr. 200.-) und des grossen diesbezüglichen Beurteilungsspielraums der Justizvollzugsbehörde ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Höhe der auferlegten Disziplinarbusse (Fr. 100.-) als angemessen erachtete.   

4.  

4.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Kostenreduzierend ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage in Grenzen hielt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …