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Geschäftsnummer: VB.2014.00266  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) Wegweisung


Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG ist erfüllt bei einem letztmals wegen Drogenhandels zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführer (E. 2.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch unter Berücksichtigung der hier lebenden Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers (E. 3.2). Angesichts der 18-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie unter Berücksichtigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtfertigt es sich, eine Ausreisefrist anzusetzen (E. 4). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUSREISEFRIST
DROGENHANDEL
FREIHEITSSTRAFE
KINDSWOHL
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 AuG
Art. 64d AuG
Art. 13 BV
Art. 121 BV
Art. 8 EMRK
Art. 80 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00266

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 25. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung (Widerruf)
Wegweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1967 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste am 11. Mai 1996 in die Schweiz ein und erhielt am 6. Juni 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner bereits in der Schweiz lebenden Ehefrau, C, geboren 1969, welche ebenfalls aus Mazedonien stammt. Am 17. Mai 2002 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Das Ehepaar A/C hat zwei Söhne, D, geboren 2008, und E, geboren 2010. Sowohl letztere als auch die Ehefrau C sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

B. A wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach straffällig:

-       Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F vom 21. Juli 1998 wurde er wegen falscher Anschuldigung sowie Begünstigung schuldig gesprochen und mit 14 Tagen Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

-       Mit Strafbescheid des Bezirksamts G vom 27. März 2000 wurde er des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Lernfahrausweises sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit zehn Tagen Haft bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr, sowie Fr. 700.- Busse bestraft. Die mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F vom 21. Juli 1998 angesetzte Probezeit wurde um ein Jahr verlängert.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 16. September 2004 wurde A der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, bestraft, wovon 66 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden waren.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 8. Dezember 2011 wurde er des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon 324 Tage durch Haft erstanden waren. Das Urteil wurde am 19. November 2012 durch das Obergericht des Kantons Zürich und am 11. April 2013 durch das Bundesgericht bestätigt.

C. Als Folge seiner fortgesetzten Straffälligkeit wurde A am 12. April 2001 und am 30. November 2004 ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem er dennoch erneut straffällig geworden war, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung am 19. Dezember 2013.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. März 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. April 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben. Auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei zu verzichten, stattdessen sei er ausländerrechtlich zu verwarnen. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zum 17. Mai 2014 zu sistieren. Subeventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen, insbesondere sei ein Führungsbericht der Strafanstalt I einzuholen. Subsubeventualiter sei kein sofortiger Vollzug der Wegweisung nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug anzuordnen, sondern eine längere Ausreisefrist anzusetzen.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Da der Beschwerdeführer per 17. Mai 2014 aus dem Strafvollzug entlassen wurde und das Urteil des Verwaltungsgerichts nach diesem Datum ergeht, erübrigt sich der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Artikel 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2).

2.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer, welcher sich bereits mehr als 15 Jahre in der Schweiz aufhält, mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde. Insbesondere fallen die Verurteilung durch das Bezirksgericht H vom 16. September 2004 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie das Urteil des Bezirksgerichts H vom 8. Dezember 2011 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, welches durch das Obergericht und das Bundesgericht bestätigt wurde, ins Gewicht. Sie erfüllen das Kriterium der längerfristigen Freiheitsstrafe, womit der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. b AuG erfüllt ist.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), auf die sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, eingeschränkt werden (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Grad der Integration hierzulande, die Schwere des Tatverschuldens und die seither vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welcher er und seine Familie bei einer Rückkehr rechnen müssen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten, wozu namentlich Drogendelikte aus finanziellen Motiven gehören, und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dabei ist auch auf Art. 121 Abs. 3 bis 6 BV hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem wegen Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).

3.2  

3.2.1 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt werden, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

3.2.2 Der Beschwerdeführer wurde mehrmalig strafrechtlich verurteilt, davon zweimal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diesbezüglich fällt insbesondere das Urteil des Bezirksgerichts H vom 8. Dezember 2011 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ins Gewicht, welches vom Obergericht und vom Bundesgericht bestätigt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich spricht von einer erheblichen objektiven Tatschwere. Der Beschwerdeführer habe 10 kg Heroingemisch zum Zweck des Weiterverkaufs entgegengenommen. Indessen müsse offenbleiben, ob er in einer hierarchischen Stellung einer Drogenhändlerorganisation tätig gewesen sei. In Bezug auf die subjektive Tatschwere hält das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Es liege kein Fall von Beschaffungskriminalität vor, er habe sich nicht in einer persönlichen Notlage befunden und einzig aus finanziellen Motiven gehandelt. Seine Schuldfähigkeit sei in keiner Weise eingeschränkt. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei erheblich.

Die mehrmalige Delinquenz des Beschwerdeführers, insbesondere die wiederholte Delinquenz im Bereich der Betäubungsmittel, zeugen von einer schweren Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass er vor seinem letzten Delikt bereits zweimal ausländerrechtlich verwarnt wurde. Er hat damit den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung bewusst in Kauf genommen. Ins Leere zielt das Argument des Beschwerdeführers, er habe erst aufgrund des effektiven Vollzugs der fünfjährigen Freiheitsstrafe Lehren aus seiner Strafe ziehen können, weshalb ihm eine gute Prognose auszustellen sei. Vielmehr befand er sich bereits im Verfahren, welches zum Urteil vom 16. September 2004 führte, während 66 Tagen in Untersuchungshaft. Auch wenn es sich hierbei um eine kürzere Haftdauer handelte, konnte ihn der Freiheitsentzug offensichtlich nicht von einem weiteren Delikt abschrecken. Dies deutet auf eine ungünstige Legalprognose hin. Diese Würdigung vermag auch die Berücksichtigung seines positiven Verhaltens während des Strafvollzugs gemäss Entlassungsverfügung vom 25. April 2014 bzw. die Gewährung des offenen Vollzugs nicht umzukehren. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt liegt ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.

3.2.3 Angesichts des Ausmasses, der Schwere seiner Straffälligkeit und seiner Unbelehrbarkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:

Zugutezuhalten ist dem Beschwerdeführer zwar die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, er lebt seit rund 18 Jahren hier. Weiter arbeitete er, von einem längeren, krankheitsbedingten Unterbruch abgesehen, regelmässig und konnte aktuell per 1. Juni 2014 eine Stelle bei der J GmbH antreten. Er spricht sowohl Hochdeutsch als auch Schweizerdeutsch. Indessen geht das Vorgebrachte nicht über die von einem Ausländer zu erwartende Integrationsleistung hinaus, es entspricht dem Üblichen. Gemäss Verfügung vom 25. April 2014 hat sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug gut geführt. Angesichts der massiven Straffälligkeit vermag allerdings auch dies die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen. Inwiefern ein Führungsbericht der Strafanstalt I diesbezüglich weitere Aufschlüsse liefern sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb der Antrag auf Einholung eines solchen abzuweisen ist. Dass die Vorinstanz zum gleichen Schluss kam und antizipierend eine gute Führung im Strafvollzug im Vergleich zur massiven Straffälligkeit geringer gewichtete, kann ihr nicht vorgehalten werden. Ferner macht der Beschwerdeführer ausser zu seiner hier lebenden Ehefrau und Kindern keine vertieften sozialen Bindungen in der Schweiz geltend. Aus den Akten sind solche zudem auch nicht ersichtlich. Indessen sind seine beiden verstorbenen Zwillingskinder in der Schweiz begraben. Der Beschwerdeführer kam erst mit 28 Jahren in die Schweiz. Den grössten Teil seines Lebens, insbesondere seine lebensprägenden Jahre, verbrachte er somit in der Heimat. Er spricht mazedonisch. In Mazedonien leben seine Mutter, eine seiner Schwestern sowie seine Brüder. Insbesondere zu seiner Mutter hat er wöchentlich telefonischen Kontakt. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz reiste er zudem zweimal jährlich zu seiner Familie nach Mazedonien. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut ist und ihm eine Rückkehr nach Mazedonien, wenn auch mit einer gewissen Härte verbunden, zuzumuten ist.

Im Besonderen verweist der Beschwerdeführer auf seine familiären Verhältnisse. Er macht geltend, es sei sowohl seiner hier niedergelassenen Ehefrau als auch seinen beiden hier niedergelassenen Kindern nicht zumutbar nach Mazedonien zu ziehen. Die Ehefrau wolle hier eine Teilzeitstelle finden und die Kinder würden hier ab August 2014 zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen. In einem undatierten Schreiben bringt die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem vor, sie fühle sich wie eine Schweizerin und habe Freundinnen und Freunde hier. Aufgrund des Vorgebrachten zieht der Beschwerdeführer den Schluss, bei einem allfälligen negativen Entscheid müsse er sich von seiner Familie trennen. Dies sei wiederum nicht mit dem Kindswohl seiner beiden Söhne vereinbar, da diese ohne ihren Vater aufwachsen müssten. Die Vorinstanz hat die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie und die Konsequenzen, welche eine Rückkehr in die Heimat bzw. eine Trennung vom Beschwerdeführer mit sich bringen würden, ausführlich gewürdigt. Grundsätzlich kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Zu betonen ist, dass die Ehefrau und die Kinder aufgrund ihres gefestigten Aufenthaltsrechts in der Schweiz bleiben können. Nichts hindert die Kinder daran, hier aufzuwachsen und zur Schule zu gehen. Ihre Betreuung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ist gewährleistet und der Kontakt zum Beschwerdeführer kann effektiv mittels gegenseitigen Besuchen, Briefverkehr, Telefonaten und den anderen Formen der heutigen Informationstechnologie (E-Mail usw.) aufrechterhalten werden. Sollten sich die Ehefrau und die Kinder gegen einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz entscheiden und dem Beschwerdeführer nach Mazedonien folgen, so wäre ihnen auch dies zuzumuten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls Mazedonierin und kam mit rund 21 Jahren in die Schweiz. Folglich hat auch sie ihre prägenden Lebensjahre in der Heimat verbracht. In Mazedonien leben nach wie vor ihre Eltern sowie ein Teil ihrer Geschwister. Sie spricht mazedonisch. Trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz scheint sie nicht über das durchschnittliche Mass integriert zu sein. Weder wird diesbezüglich etwas Substanzielles vorgebracht noch geht etwas aus den Akten hervor. Die Kinder sind noch in einem anpassungsfähigen Alter. Insbesondere haben beide die hiesige Schule noch nicht besucht, auch wenn der ältere Sohn kurz vor der Einschulung steht. Angesichts der massiven und aktuellen Straffälligkeit des Beschwerdeführers wird das Kindswohl der beiden Söhne damit weder beim Verbleib in der Schweiz noch bei einer Rückkehr nach Mazedonien entscheidend geschmälert. In Bezug auf das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09, www.echr.coe.int) kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Bundesgericht hat bereits seit Längerem klargestellt, dass dieser Entscheid kein Grundsatzentscheid ist (vgl. BGr, 28. Mai 2014, 2C_245/2014, E. 3.3.3).

Zusammenfassend erweist sich damit die Interessenabwägung der Vorinstanz, insbesondere auch unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschwerdeführers, als zutreffend. Weder wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch das Willkürverbot verletzt. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt vorliegend die persönlichen Interessen am Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinen Angehörigen in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform. Für einen blosse Androhung dieser Massnahme (Art. 96 Abs. 2 AuG) besteht unter den gegeben Umständen kein Anlass.

4.  

Für den Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung beantragt der Beschwerdeführer eine längere Ausreisefrist.

Gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Nach Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG ist die Wegweisung sofort vollstreckbar bzw. kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt.

Angesichts der 18-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie unter Berücksichtigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtfertigt es sich, die Ausreisefrist auf den 15. September 2014 anzusetzen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 15. September 2014 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:…