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VB.2014.00272
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. C, 2. D, 3. E,
2–3 vertreten durch F, Beiständin,
Beschwerdegegnerschaft,
Stadtpolizei Zürich Fachstelle Gewaltschutzgesetz, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, GS140045, hat sich ergeben: I. A. Der 1966 geborene A (im Folgenden: Ehemann) und die 1976 geborene C (im Folgenden: Ehefrau) stammen ursprünglich aus Sri Lanka, leben aber schon seit vielen Jahren in Zürich. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, nämlich den 1996 geborenen D (im Folgenden: Sohn) und die 2002 geborene E (im Folgenden: Tochter). B. Am 6. April 2014 gegen Mitternacht kam es in Anwesenheit der beiden Kinder zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Ehemann, der zuvor Wein konsumiert hatte, und der Ehefrau. Am nächsten Morgen begab sich die Ehefrau in ein Spital. Die Ärztin diagnostizierte eine Thoraxkontusion, eine Schulter- und HWS-Distorsion sowie eine 20 cm lange Schürfung im Hals-/Brustbereich. Nachdem die Ehefrau geschildert hatte, dass sie von ihrem Ehemann geschlagen worden sei, erstattete das Pflegepersonal Anzeige bei der Polizei. Diese nahm den Ehemann am 8. April 2014 wegen Verdachts auf Nötigung, Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten in Untersuchungshaft, aus der er am 13. Mai 2014 wieder entlassen wurde. C. Am 9. April 2014 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber dem Ehemann für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen an, nämlich die Wegweisung aus der Familienwohnung, ein Betret- bzw. Rayonverbot in der Wohn- und Arbeitsumgebung der Ehefrau sowie ein Kontaktverbot in Bezug auf die Ehefrau, den Sohn und die Tochter. II. Am 14. April 2014 stellte die Ehefrau beim Haftrichter am Bezirksgericht Zürich das Gesuch, die polizeilichen Schutzmassnahmen seien um drei Monate zu verlängern. Der Haftrichter ordnete zunächst eine provisorische Verlängerung der Massnahmen an und hörte am 22. April 2014 den Ehemann an. Am gleichen Tag verlängerte er die Gewaltschutzmassnahmen bis am 23. Juli 2014 (Disp.-Ziff. 1), wobei er die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse nahm (Disp.-Ziff. 3). III. A. Am 28. April 2014 gelangte der nunmehr anwaltlich vertretene Ehemann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das vom Haftrichter für drei Monate verlängerte Kontaktverbot gegenüber seinen beiden Kindern sei aufzuheben. Ferner sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung einzuräumen. Eventualiter sei der Sohn mündlich oder schriftlich zu seinem Verhältnis zum Vater zu befragen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm sodann die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und Rechtsanwalt B sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. B. Am 6. Mai 2014 setzte das Verwaltungsgericht der Ehefrau eine Frist von 5 Tagen, um eine Vollmacht des Sohnes einzureichen. Die gleiche Frist setzte es dem Ehemann zur Akteneinsicht und Einreichung einer ergänzenden Begründung der Beschwerde an. C. Am 12. Mai 2014 reichte die Ehefrau dem Verwaltungsgericht zwei Zirkularbeschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. April 2014 ein, mit denen für die beiden Kinder im Sinn einer superprovisorischen Massnahme eine Beistandschaft zur Vertretung im Strafverfahren gegen ihren Vater angeordnet worden war. D. Am 13. Mai 2014 reichte der Ehemann eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Dieser legte er eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten vom 9./12. Mai 2014 bei, in der die provisorische Einstellung des Strafverfahrens beantragt worden war. Aufgrund dieses Antrags wurde der Ehemann am 13. Mai 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen. Gleichzeitig ordnete die Staatsanwaltschaft einstweilige sichernde Massnahmen an, nämlich ein Kontaktverbot des Ehemannes gegenüber der Ehefrau sowie ein Rayonverbot des Ehemanns in der Wohn- und Arbeitsumgebung der Ehefrau. Die Fortsetzung des Kontakt- und Rayonverbots – als strafprozessuale Ersatzmassnahme – verfügte am 16. Mai 2014 das Zwangsmassnahmengericht Zürich. Es ordnete diese Massnahmen für unbefristete Zeit an, einstweilen aber längstens bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens. E. Am 20. Mai 2014 teilte die am 25. April 2012 eingesetzte Beiständin dem Verwaltungsgericht mit, dass sie die beiden Kinder nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Gewaltschutzverfahren vertrete. Das Verwaltungsgericht setzte ihr hierauf eine 5-tägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an. Telefonische Erkundigungen des Verwaltungsgerichts vom 19. und 21. Mai 2014 ergaben ferner, dass Rechtsanwältin G die Ehefrau nur im Strafverfahren, nicht aber im Gewaltschutzverfahren vertritt. F. Am 23. Mai 2014 setzte das Verwaltungsgericht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerschaft Frist an, um sich zur Beschwerde zu äussern. Am 28. Mai 2014 verzichtete der Haftrichter auf eine Stellungnahme. Am 2. Juni 2014 reichte die Beiständin eine Eingabe ein. Die Ehefrau liess dem Verwaltungsgericht am 4. Juni 2014 Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation zukommen und beantragte, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Replik vom 12. Juni 2014 äusserte sich der Ehemann zu den Ausführungen der Beiständin vom 2. Juni 2014 und reichte diverse Unterlagen ein; die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich dazu nicht vernehmen. Am 23. Juni 2014 reichte die Staatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht die Strafakten ein. Daraus geht unter anderem hervor, dass das Strafverfahren am 17. Juni 2014 für längstens sechs Monate sistiert wurde. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG berufen. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf das bis am 23. Juli 2014 geltende Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seinen Kindern; nicht strittig sind hingegen die übrigen Gewaltschutzmassnahmen, die am 9. April 2014 angeordnet und am 22. April 2014 um drei Monate verlängert worden sind. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). 2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.3 Seit dem 26. März 1997 gilt in der Schweiz das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kindesrechtsübereinkommen, SR 0.107). Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens stellen die Vertragsstaaten sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. In Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 des Kindesrechtsübereinkommens ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äussern (Art. 9 Abs. 2 Kindesrechtsübereinkommen). Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht (Art. 9 Abs. 3 Kindesrechtsübereinkommen). Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 12 Abs. 1 Kindesrechtsübereinkommen). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 Kindesrechtsübereinkommen). Diese staatsvertragliche Bestimmung ist direkt anwendbar (self-executing; BGE 124 III 90 E. 3a). 2.4 Dem Haftrichter, der eine Gewaltschutzmassnahme anordnet, ist ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann er sich im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1). 3. 3.1 Die Polizei stützte sich in der Verfügung vom 9. April 2014, in der sie gegenüber dem Ehemann Gewaltschutzmassnahmen anordnete, in erster Linie auf die – vom Ehemann bestrittenen – Sachverhaltsschilderungen der Ehefrau. Die Polizei stellte dabei fest, dass der Ehemann die Ehefrau seit Jahren durch Ohrfeigen und Attacken mit Gegenständen tätlich angehe. Einen ersten Vorfall habe die Ehefrau bereits im Dezember 2010 der Polizei gemeldet. In der Folge habe der Ehemann ihr angedroht, sie umzubringen, falls sie sich wegen den tätlichen Übergriffen erneut an die Polizei oder an andere Drittpersonen wenden sollte. Am 6. April 2014 sei es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen. Dabei habe der Ehemann den rechten Arm der Gattin gepackt und diesen mehrfach gegen eine Zimmerwand geschlagen. Ferner habe er ihren linken Arm ergriffen und ihr auf den Rücken gedrückt. Als der Sohn versucht habe, zu intervenieren, habe der Ehemann ihn zur Seite gestossen. Dann habe er der Ehefrau mit beiden Händen von vorn um den Hals gegriffen, sodass ihre Atmung beeinträchtigt worden sei. Erst auf Intervention des Sohnes und eines herbeigeeilten Nachbarn hin habe er von der Ehefrau abgelassen. Danach habe er versucht, die Ehefrau mit einem Holzstuhl zu attackieren, was der Nachbar jedoch verhindert habe. Schliesslich habe er ihr abermals mit dem Tod gedroht. 3.2 Die Ehefrau machte im Rahmen des Verlängerungsgesuchs vom 14. April 2014 geltend, der Sohn habe bei den elterlichen Konflikten manchmal eingegriffen und versucht, die Mutter zu schützen. Die Tochter schlafe nur mit abgeschlossener Tür und habe ein Handy unter dem Kissen, damit sie Verwandte anrufen könne, wenn der Vater auf die Mutter losgehe. Die Kinder möchten keinen Kontakt zu ihrem Vater haben, bis die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein geregeltes begleitetes Besuchsrecht installiert haben werde. 3.3 In der Anhörung des Haftrichters vom 22. April 2014 bestritt der Ehemann die Gewaltvorwürfe der Ehefrau erneut. Er hielt fest, dass es die Ehefrau gewesen sei, die ihn bei der Auseinandersetzung vom 9. April 2014 angegriffen habe. Er habe sich damals lediglich verteidigt. 3.4 Der Haftrichter erwog in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2014, es liege eine Situation häuslicher Gewalt vor. In Bezug auf den Vorfall vom 6. April 2014 sei zwar bis zu einem gewissen Grad fraglich, wer die gefährdende und wer die gefährdete Person sei. Doch die ärztlich dokumentierten Verletzungen der Ehefrau sowie der Umstand, dass das Spital – wenn auch auf Wunsch der Ehefrau – die Polizei verständigt habe, zeigten, dass der Gewalteinsatz seitens des Ehemannes massiver gewesen sei als jener der Ehefrau. Die Ehefrau habe ferner nachvollziehbar beschrieben, weshalb der Streit eskaliert sei. Demgegenüber sei der Ehemann der Frage, wie es zu dem von ihm behaupteten Angriff der Ehefrau gekommen sei, ausgewichen. Eine Gefährdung der Ehefrau durch den Ehemann sei damit glaubhaft gemacht. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Eheleute dauere der häusliche Konflikt schon seit längerer Zeit an, und eine gemeinsame Problemlösung sei nicht ersichtlich. Es könne deshalb jederzeit wieder zu Vorfällen wie jenem vom 6. April 2014 kommen. Der Sohn sei anlässlich der damaligen Auseinandersetzung involviert gewesen, und die Tochter habe die Gewaltanwendung ebenfalls mitbekommen. Die Schutzmassnahmen seien deshalb nicht nur in Bezug auf die Ehefrau, sondern auch gegenüber den beiden Kindern um drei Monate zu verlängern. 3.5 Der Ehemann macht im Beschwerdeverfahren geltend, es sei an sich unbestritten, dass es am 6. April 2014 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen sei. Das Gleiche gelte in Bezug auf die seit 2010 bestehenden Eheprobleme. Unzutreffend sei hingegen die vorinstanzliche Annahme, dass der Vater das seelische oder körperliche Wohl seiner beiden Kinder gefährdet habe, dass diese sich vor ihm fürchteten und dass sie ihn nicht mehr sehen wollten. Von den Eheproblemen der Eltern seien die Kinder nur indirekt betroffen. Aufgrund der angeordneten Schutzmassnahmen lebten die Eltern getrennt, und die Trennung werde im Rahmen des Eheschutzverfahrens voraussichtlich weitergeführt. Unter diesen Umständen gebe es keine Veranlassung, die Kinder als gefährdet zu erachten, weshalb es unverhältnismässig sei, sie insgesamt mehr als drei Monate von ihrem Vater zu trennen. Die Kinder wünschten dies nicht, denn sie hätten zu ihrem Vater ein sehr gutes Verhältnis. Er habe sie seit jeher während den – häufig vorkommenden – beruflichen Abwesenheiten der Ehefrau allein betreut. Für den Sohn, der bald volljährig sein werde, sei der Vater die wichtigste Bezugsperson. Als knapp 18-Jähriger sei er in Bezug auf die Kontaktpflege zu seinem Vater urteilsfähig und selber in der Lage zu bestimmen, ob er sich eine Trennung wünsche oder nicht. Die Vorinstanz hätte dies im Rahmen einer Befragung des Sohnes leicht feststellen können. Sie habe aber weder eine Befragung des Sohns durchgeführt noch begründet, weshalb dieser durch seinen Vater gefährdet sein sollte. Beim elterlichen Streit vom 6. April 2014 seien die Kinder nicht gefährdet gewesen: Der Vater habe den Sohn zwar weggestossen, als dieser den Konflikt zwischen den Eltern habe schlichten wollen; doch der Stoss sei ohne Absicht erfolgt, und er habe den Sohn weder geschlagen noch ihm gedroht. Auch die Ehefrau mache nicht geltend, dass der Ehemann die Kinder jemals bedroht, misshandelt oder gefährdet habe. Von einem Gefährdungsfortbestand sei schliesslich auch deshalb nicht auszugehen, weil die Eheleute bei der Staatsanwaltschaft kürzlich eine am 9. bzw. 12. Mai 2014 unterzeichnete Vereinbarung eingereicht hätten, in der sie sich auf eine einvernehmliche Fortführung des Kontakt- und Betretverbots geeinigt hätten – unter ausdrücklicher Ausnahme des Kontaktverbots zwischen dem Vater und den Kindern. 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung stellt ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 24. April 2013, VB.2013.00175, E. 4.3; VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5). 4.2 Kontaktverbote gegenüber minderjährigen Kindern sind nur zulässig, wenn das betreffende Kind entweder selber als gefährdete Person gilt, die von häuslicher Gewalt betroffen ist (§ 2 Abs. 3 GSG), oder wenn das Kind – ohne selber als gefährdet zu erscheinen – der gefährdeten Person nahesteht (§ 3 Abs. 2 lit. c GSG). Im letzteren Fall käme ein Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seinen Kindern lediglich dann infrage, wenn dieses zum Schutz der (weiterhin gefährdeten) Ehefrau erforderlich wäre (vgl. VGr, 24. April 2013, VB.2013.00261, E. 4.2.1). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und wird auch von keiner Partei geltend gemacht. Zu prüfen bleibt somit, ob die beiden Kinder selber als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten haben. Für den Fortbestand der Gefährdung, also die Gefahr der erneuten Ausübung häuslicher Gewalt gegen die Kinder, genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Auch in diesem Fall setzt die Anordnung von Schutzmassnahmen zusätzlich voraus, dass die Massnahmen zu ihrem Schutz notwendig sind (§ 3 Abs. 1 GSG). 4.3 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen Kindern nicht auf direkte Weise häusliche Gewalt ausgeübt hat. Anlässlich des Konflikts vom 6. April 2014 stiess der Beschwerdeführer seinen Sohn zwar zur Seite, als dieser den elterlichen Streit schlichten wollte. Doch weder die Polizei noch der Haftrichter noch die Ehefrau machen geltend, dass es sich dabei um einen absichtlichen Stoss bzw. um eine gegen den Sohn gerichtete Gewaltausübung gehandelt habe. Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers glaubhaft, dass es sich am 6. April 2014 um einen unabsichtlichen Stoss gehandelt habe und dass er gegenüber den Kindern nie auf direkte Weise häusliche Gewalt ausgeübt habe. Die Akten enthalten denn auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei anderer Gelegenheit häusliche Gewalt gegen die Kinder ausgeübt hätte. Solches lässt sich weder dem Polizeirapport vom 8. April 2014 entnehmen noch dem Einvernahmeprotokoll des Ehemannes vom 9. April 2014, dem Einvernahmeprotokoll der Ehefrau vom 7. April 2014, dem Verlängerungsgesuch der Ehefrau vom 14. April 2014, den weitere Akten des Haftrichters oder den Strafakten. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob der Umstand, dass die Kinder beim elterlichen Konflikt vom 6. April 2014 sowie möglicherweise auch bei den zahlreichen tätlichen Auseinandersetzungen der Eltern in den letzten Jahren (wohl seit 2010) anwesend waren, genügt, um sie als gefährdet zu erachten. Gemäss der Rechtsprechung darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person eingestuft werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies unter Umständen zu Beeinträchtigungen des Kindes führen, welche es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person machen (VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2). In einem konkreten Fall erachtete das Verwaltungsgericht ein vier- und ein sechsjähriges Kind als gefährdete Personen, weil sie anwesend waren, als der Vater gegenüber der Mutter massive Gewalt anwendete. Von Bedeutung war dabei insbesondere die nachvollziehbare Aussage der Mutter, wonach die Kinder Angst vor ihrem Vater hätten (VGr, 24. April 2013, VB.2013.00261, E. 4.2.2). Die im vorliegenden Fall involvierten Kinder sind allerdings wesentlich älter als vier bzw. sechs Jahre. Die 12-jährige Tochter und der knapp 18-jährige Sohn dürften ohne Weiteres in der Lage sein, sich zur Frage der Belastung und der Gefährdung durch künftige Kontakte durch den Vater zu äussern (vgl. E. 4.6). Deshalb kann hier nicht allein auf die Aussage der Mutter abgestellt werden, die Kinder hätten Angst vor ihrem Vater (E. 3.2). Dies umso weniger, als mittlerweile offenbar im Einverständnis der Mutter Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater stattfinden (vgl. E. 4.9). 4.5 Die beiden Kinder waren im vorliegenden Fall unbestrittenermassen anwesend, als es am 6. April 2014 zu einem häuslichen Gewaltvorfall zwischen ihren Eltern kam. Die Ehefrau machte im Rahmen des Verlängerungsgesuchs vom 14. April 2014 sinngemäss geltend, dass die Kinder vor ihrem Vater Angst hätten und ihn vorläufig nicht mehr kontaktieren möchten (vgl. E. 3.2), was angesichts des gravierenden Vorfalls vom 6. April 2014 grundsätzlich nachvollziehbar erscheint (vgl. E. 3.1). Die Ehefrau hat ihre Auffassung – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – inzwischen nicht etwa geändert, indem sie am 12. Mai 2014 eine Vereinbarung unterzeichnet hat: Darin erklärte sie zwar sinngemäss ihr Einverständnis mit der Kontaktwiederaufnahme zwischen dem Ehemann und den Kindern, allerdings erst im Zeitraum nach dem Ende der Gewaltschutzmassnahmen bzw. ab dem 23. Juli 2014. 4.6 Im vorliegenden Fall fällt auf, dass die 12-jährige Tochter und der knapp 18-jährige Sohn weder von der Polizei noch vom Haftrichter zum Vorfall vom 6. April 2014 befragt worden sind. Dies erstaunt insofern, als Kinder im Alter von 12 bzw. 18 Jahren regelmässig in der Lage sind, ihre Wahrnehmung – auch in Bezug auf belastende Situationen – selber zu schildern und ihre Anliegen und Wünsche betreffend den Kontakt zu ihren Eltern eigenständig zu formulieren. Entsprechend geht das Bundesgericht in Zivilprozessen im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3; vgl. Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 298 N. 29). Der Beschwerdeführer kritisiert deshalb zu Recht, dass die Vorinstanzen die Kinder nach Möglichkeit hätten anhören müssen (Art. 9 Abs. 2 und Art. 12 des Kindesrechtsübereinkommens; vgl. E. 3.3). Indem der Haftrichter das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zur 12-jährigen Tochter und zum knapp 18-jährigen Sohn um drei Monate verlängerte, ohne diese anzuhören oder geltend zu machen, dass eine Anhörung nicht möglich gewesen sei, hat er Art. 9 Abs. 2 des Kindesrechtsübereinkommens bzw. den Anspruch der Kinder auf rechtliches Gehör verletzt. 4.7 Es stellt sich die Frage, ob die soeben dargelegte vorinstanzliche Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dadurch geheilt worden ist, dass die Beiständin mittlerweile mit beiden Kindern Gespräche betreffend das Kontaktverbot geführt und die Ergebnisse in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2014 festgehalten hat. Für die Beantwortung dieser Frage ist einerseits von Bedeutung, ob die Beweislage es insgesamt – trotz der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.4) – zulässt, die Glaubhaftigkeit der Gefährdung der Kinder zu beurteilen (vgl. E. 4.8 und 4.9). Andererseits ist massgebend, ob es im Interesse der Kinder, deren Gehörsrecht verletzt wurde, liegt, die Sache zu ihrer Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darauf ist nachfolgend im Zusammenhang mit der materiellen Prüfung einzugehen. 4.8 Mit der 12-jährigen Tochter sprach die Beiständin am 27. Mai 2014 über das Kontaktverbot zum Vater. In der Eingabe vom 2. Juni 2014 hielt die Beiständin fest, für die Tochter sei klar, dass sie ihren Vater sehen möchte. Die Situation sei für sie momentan aber sehr komisch und bereite ihr Unwohlsein. Zurzeit sei es nicht einfach für sie, ihren Vater zu sehen, und sie fühle sich nicht immer bereit dazu. Sie möchte ihren Vater deshalb nur dann sehen, wenn sie sich dazu in der Lage fühle und damit nicht überfordert sei. Eine absolute Trennung vom Vater möchte sie keinesfalls. Die Tochter erwähnte gemäss den Angaben der Beiständin nicht, dass sie vor ihrem Vater Angst habe. Die Ausführungen der Tochter gegenüber der Beiständin sind ambivalent. Sie lassen keinen eindeutigen Schluss zu in Bezug auf die Frage, ob die Tochter als schutzbedürftige Person zu erachten sei. Damit vermag die Stellungnahme der Beiständin im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterlassene Anhörung der Tochter durch den Haftrichter nicht nachträglich zu heilen. Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht in ihren strafprozessualen Verfügungen vom 13. bzw. 16. Mai 2013 nicht davon ausgingen, dass der Sohn und die Tochter durch häusliche Gewalt gefährdet seien, und dem Beschwerdeführer den Kontakt deshalb lediglich gegenüber der Ehefrau, nicht aber gegenüber den Kindern verboten. Entscheidend ist, dass nicht ersichtlich ist, wie sich die Tochter zu den Kontakten stellt, die nach Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2014 mittlerweile im Einverständnis mit der Mutter zwischen ihm und seinen Kindern stattfinden. Unter diesen Umständen ist das Verfahren zur Anhörung der Tochter und zur anschliessenden neuen Entscheidung an den Haftrichter zurückzuweisen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wird der Beschwerdeführer auch die – von ihm bis anhin noch nicht befragte – Mutter anzuhören haben (vgl. VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642, E. 3.1). Der Haftrichter wird schliesslich auch den Beschwerdeführer – erneut – anhören müssen (vgl. VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1): Zum einen besteht die Möglichkeit, dass sich die Gefährdungssituation seit seiner letzten Befragung (vom 22. April 2014) verändert hat; zum anderen wurde der Beschwerdeführer damals nicht zu seinem Verhältnis zu seiner Tochter befragt. 4.9 Mit dem knapp 18-jährigen Sohn sprach die Beiständin am 23. Mai 2014 über das Kontaktverbot zu seinem Vater. Die Beiständin hielt in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2014 fest, der Sohn habe klar geäussert, dass er seinen Vater nach wie vor sehen möchte. Das Verhältnis zum Vater habe sich nicht verändert. Er fühle sich in seiner Gegenwart nicht unwohl. Er sei vom Gewaltvorfall vom 6. April 2014 allerdings noch sehr belastet und brauche Zeit, um die Geschehnisse zu verdauen. Er möchte auf jeden Fall Kontakt zu seinem Vater haben und sei gegen eine absolute Trennung. Er wünsche jedoch einen langsamen Kontaktaufbau. Der Sohn erwähnte gemäss den Angaben der Beiständin nicht, dass er vor seinem Vater Angst habe. Aus den Ausführungen des Sohns geht hervor, dass ihn der elterliche Konflikt vom 6. April 2014 zwar immer noch belastet, dass er aber – mehr noch als seine Schwester – den Wunsch verspürt, den Kontakt zu seinem Vater wieder aufzunehmen. Abgesehen vom Anliegen, den Kontakt zu seinem Vater nur langsam wieder aufzunehmen, äussert der Sohn keine Vorbehalte. Angesichts seines gegenüber der Beiständin klar geäusserten Wunsches, den Vater wieder zu sehen, liegt eine weitere Verlängerung der Verfahrens zwecks Anhörung durch den Haftrichter nicht in seinem Interesse, weshalb die Gehörsverletzung durch die Eingabe seiner Beiständin als geheilt zu betrachten ist. Der Schluss, dass der Sohn nicht (mehr) als schutzbedürftige Person bezeichnet werden kann, rechtfertigt sich umso mehr, als er am 2. Juli 2014 volljährig wird und angesichts seines Alters davon auszugehen ist, dass er selber in der Lage ist, die Modalitäten der Kontaktwiederaufnahme mitzubestimmen. Das gewaltschutzrechtliche Kontaktverbot des Beschwerdeführers zum Sohn ist somit aufzuheben. Ob sich diese Sichtweise bereits am 22. April 2014 aufdrängte, als der Haftrichter das Kontaktverbot zum Sohn um drei Monate verlängerte, ist zwar unklar, da es an entsprechenden Sachverhaltsabklärungen und Beweiswürdigungen der Vorinstanz fehlt. Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil aber grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 8). Massgebend ist deshalb, dass sich die Aufrechterhaltung des Kontaktverbots zum Sohn jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr rechtfertigt. 5. 5.1 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Haftrichters vom 22. April 2014 ist insofern abzuändern, als das am 9. April 2014 angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner 2 aufgehoben wird. In Bezug auf das in Disp.-Ziff. 1 angeordnete Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 ist die Sache zur Anhörung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 3, zur erneuten Anhörung des Beschwerdeführers und zum neuen Entscheid an den Haftrichter zurückzuweisen, wobei das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seiner Tochter einstweilen – bis zum neuen Entscheid des Haftrichters – aufrecht erhalten bleibt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegner 2 und 3, welche die pflichtgemässe Sachverhaltsabklärung im vorliegenden Verfahren beeinträchtigte (E. 4.6 ff.), sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden damit gegenstandslos. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt. 5.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, was seine Mittellosigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren sowie die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung voraussetzt (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich seine Mittellosigkeit daraus ergebe, dass er sich andauernd in Untersuchungshaft befinde. Die Untersuchungshaft endete indessen am 13. Mai 2014, sodass die haftbedingte Einkommenseinbusse bloss ungefähr einen Monatslohn beträgt. Aus der von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Steuererklärung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2012 über ein Nettoeinkommen von Fr. 67'674.- verfügte, was mit den Angaben der Unterhaltsberechnung vom 12. Juni 2014 in etwa übereinstimmt. Vor dem Hintergrund des glaubhaft gemachten erweiterten Nettobedarfs des Beschwerdeführers in der Höhe von monatlich Fr. 4'451.- kann in dieser Situation von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Seine Begehren sind angesichts der weitgehenden Gutheissung der Beschwerde nicht als aussichtslos zu erachten. Da er sich zum Zeitpunkt der Anfechtung in Untersuchungshaft befand und zudem nicht über gute Deutschkenntnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass er nicht in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren bzw. ohne Rechtsvertreter das Kontaktverbot anzufechten, das für ihn eine erhebliche Grundrechtsbeschränkung bedeutet (vgl. E. 4.1). Demnach ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. A ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Verfahrens. 5.4 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird grundsätzlich der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Der Stundenansatz des Zürcher Obergerichts liegt zurzeit bei Fr. 200.- (Kreisschreiben vom 13. März 2002; vgl. BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 4.3.3). Der vom Verwaltungsgericht als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellte Rechtsanwalt B (E. 5.3) hat am 12. Juni 2014 eine Honorarnote eingereicht. Demnach betrug sein Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren zwischen dem 25. April 2014 und dem 12. Juni 2014 insgesamt 6 1/3 Stunden. Die Spesen für Kopien und Porti beliefen sich auf Fr. 94.80, und die Mehrwertsteuer macht Fr. 109.20 aus. Die geltend gemachten Aufwendungen sind angesichts der Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer, der sich gegen eine erhebliche Grundrechtsbeschränkung wehrte (vgl. E. 4.1), und vor dem Hintergrund der Eingaben seines Rechtsvertreters als notwendig zu erachten. Somit ist Rechtsanwalt B für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1365.05 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'474.25) zuzusprechen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Haftrichters vom 22. April 2014 wird insofern abgeändert, als das am 9. April 2014 angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner 2 aufgehoben wird. In Bezug auf das in Disp.-Ziff. 1 angeordnete Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 wird die Sache zur Anhörung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 3, zur erneuten Anhörung des Beschwerdeführers und zum neuen Entscheid an den Haftrichter zurückgewiesen, wobei das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seiner Tochter einstweilen – bis zum neuen Entscheid des Haftrichters – aufrechterhalten bleibt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt. 4. Rechtsanwalt B wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1365.05 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'474.25) zulasten der Kasse des Verwaltungsgerichts zugesprochen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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