{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.06.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00272_30-06-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214264&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee2fa301d0f86ba78737402010f428d3"}, "Num": [" VB.2014.00272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.30.0  VB.2014.00272"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.30.0  VB.2014.00272"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.30.0  VB.2014.00272"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzrechtliches Kontaktverbot zwischen einem Vater und seinen zwei jugendlichen Kindern. Der 17-j\u00e4hrige Sohn und die 12-j\u00e4hrige Tochter waren anwesend, als ihr Vater gegen\u00fcber der Mutter handgreiflich wurde und sie dabei leicht verletzte sowie bedrohte. Es erscheint fraglich, ob die blosse Anwesenheit der Kinder bei diesem Vorfall f\u00fcr sich allein gen\u00fcgt, um sie als selber gewaltbetroffene Personen zu erachten bzw. um ein dreimonatiges Kontaktverbot des Vaters zu den Kindern zu rechtfertigen. Um dies beurteilen zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte die Vorinstanz die beiden - mehr als 6 Jahre alten - Kinder pers\u00f6nlich anh\u00f6ren m\u00fcssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie das Kindesrechts\u00fcbereinkommen bzw. das rechtliche Geh\u00f6r der Kinder (E. 4.6). K\u00fcrzlich - nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens - wurden die Kinder von ihrer Beist\u00e4ndin zum Gewaltschutzvorfall befragt. Aus den Befragungsnotizen der Beist\u00e4ndin geht hervor, dass der 17-j\u00e4hrige Sohn - jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - den Kontakt zu seinem Vater aufrecht erhalten will und nicht (mehr) als schutzbed\u00fcrftig erachtet werden kann. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als das Kontaktverbot des Vaters zu seinem Sohn aufzuheben ist (E. 4.9). Die 12-j\u00e4hrige Tochter hat sich gegen\u00fcber der Beist\u00e4ndin hingegen auf ambivalente Weise ge\u00e4ussert und gegen\u00fcber einer m\u00f6glichen Kontaktwiederaufnahme zu ihrem Vater Vorbehalte angebracht; ihre Schutzbed\u00fcrftigkeit kann deshalb nicht abschliessend beurteilt werden. Die Sache ist somit zur Anh\u00f6rung der Tochter (und ihrer Eltern) sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 4.8).  Kostenauferlegung an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs bzw. wegen mangelhafter Abkl\u00e4rung des Sachverhalts (E. 5.2). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 5.3); Festlegung des Honorars (E. 5.4). Teilweise Gutheissung / R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:39", "Checksum": "dc66f2697bf15e8a83119a01b2096e5d"}