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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00273
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. September 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, zzt. Justizvollzugsanstalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Briefkontrolle,
hat
sich ergeben:
I.
A befindet sich in der
Justizvollzugsanstalt B in Sicherheitshaft. Am 30. Dezember 2013
beantragte er die Aufhebung der "kollektiven Postzensur", was vom Amt
für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) am 8. Januar 2014
abschlägig beurteilt wurde.
II.
Gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom
8. Januar 2014 rekurrierte A am 7. Februar 2014 in Wiederholung des
Antrags auf Abschaffung der pauschalen Postzensur, welcher Antrag unter Wahrung
des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs korrekt zu prüfen sei. Zudem sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Direktion der Justiz und des
Innern wies den Rekurs am 3. April 2014 ab, ebenso das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, und auferlegte die Verfahrenskosten A.
III.
Am 30. April 2014 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 3. April 2014.
Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bzw. der
"Pauschalpostöffnung" in der Justizvollzugsanstalt B. Letztere sei
anzuweisen, die neue Hausordnung umgehend fertigzustellen. Zudem sei der Präsident
der Ostschweizer Strafvollzugskommission über seine spezielle Beschwerde zu informieren
und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Justizvollzug
beantragte am 2. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Ebenso hatte die
Direktion der Justiz und des Innern am 7. Mai 2014 die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die Vorinstanz den Rekurs
materiell behandelt hat, ist auf die Beschwerde unabhängig von der Frage der
Legitimation des Beschwerdeführers in der Sache grundsätzlich einzutreten (vgl.
E. 3.2).
1.2 Nicht
einzutreten ist hingegen auf die formell neu gestellten Begehren des Beschwerdeführers,
es sei die Justizvollzugsanstalt B anzuweisen, die neue Hausordnung umgehend
fertigzustellen und es sei der Präsident der Ostschweizer Strafvollzugskommission
über seine Beschwerde zu informieren. Zum einen ist gemäss § 52 Abs. 1
in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG das Stellen neuer Sachbegehren im
Beschwerdeverfahren nicht möglich, zum andern kommt dem Verwaltungsgericht
keine Aufsichtsfunktion gegenüber den betreffenden Verwaltungsbehörden bzw. der
Justizvollzugsanstalt B zu (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 32–40a, N. 16).
Es besteht vorliegend auch nicht die Pflicht zur Weiterleitung der Beschwerde
an den Präsidenten der Ostschweizer Strafvollzugskommission oder eine andere Aufsichtsbehörde,
da durch den Verzicht auf Weiterleitung dem Beschwerdeführer kein Nachteil
entsteht (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 69).
1.3 Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. de Ziff. 2 VRG). Da
dem Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die einzelrichterliche Kompetenz
gegeben.
2.
2.1 Gemäss
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 hat jede
Person Anspruch auf Achtung ihres Briefverkehrs. Die Einschränkung dieses
Grundrechts bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, muss im
öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt des
Grundrechts wahren (Art. 36 BV). Die EMRK lässt Eingriffe in die freie
Korrespondenz zu, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung
der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der UNO-Pakt II schützt vor
"willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen" in den Briefverkehr
(Art. 17 Abs. 1 UNO-Pakt II; BGr, 26. August 2006, 1P.401/2005,
E. 3).
2.2 Art. 84
des Strafgesetzbuchs (StGB) regelt die Beziehungen zur Aussenwelt beim Vollzug
von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen. Gemäss Abs. 2
der genannten Bestimmung kann der Kontakt zur Aussenwelt zum Schutz der Ordnung
und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Davon ausgenommen
sind der Briefverkehr mit Verteidigern, Aufsichtsbehörden oder konsularischen
Vertretungen (Abs. 4, 5 und 7).
2.3 Auf
kantonaler Ebene wird der Briefverkehr in der Justizvollzugsverordnung (JVV)
vom 6. Dezember 2006 geregelt, deren Erlass unter anderem gemäss § 31
Abs. 1 lit. b des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) vom 19. Juni
2006 Sache des Regierungsrats ist. § 115 Abs. 3 JVV hält fest, dass
die Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz auf Stichproben beschränkt
werden könne, wenn kein unzulässiger Inhalt zu vermuten sei.
2.4 § 54
der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt B regelt die Kontrolle der ein- und
ausgehenden Korrespondenz sowie anderer Sendungen. Gestützt darauf wird die
ein- und ausgehende Korrespondenz grundsätzlich und nicht nur stichprobeweise
kontrolliert, der Briefverkehr mit Verteidigern, Aufsichtsbehörden oder
konsularischen Vertretungen ausgenommen.
2.5 Art. 84
Abs. 2 StGB bildet für die in § 115 JVV und § 54 der Hausordnung
B vorgesehene Kontrolle der Briefpost im Vollzug eine genügende gesetzliche
Grundlage. Die Überwachung liegt zudem im öffentlichen Interesse, wozu die
Gewährung der Anstaltssicherheit und damit einhergehend die Einhaltung der
Anstaltsordnung gehören. Das Gebot der Verhältnismässigkeit erfordert die
Kontrollen transparent, so gründlich wie nötig, aber so zurückhaltend wie
möglich vorzunehmen. Der Kontrolle sämtlicher ein- und ausgehender Briefe, die
genannten Ausnahmen ausgenommen, steht insoweit nichts entgegen (vgl. Martino
Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 84 Rz. 22, unter anderem
mit Hinweis auf BGr, 9. Januar 2007, 6A.109/2006, E. 2).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die
Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz als solche nicht. Er erachtet
aber die von der Justizvollzugsanstalt B aufgrund ihrer Hausordnung
praktizierte pauschale Postzensur als unnötig streng bzw.
menschenrechtsverletzend. Die pauschale Kontrolle sei auch nicht mit der
Anstaltssicherheit begründbar.
3.2 Soweit der
Beschwerdeführer die von der Justizvollzugsanstalt B geübte pauschale
Korrespondenzkontrolle allgemein beanstandet, ist er jedoch nicht anders
als die anderen Insassen tangiert und liegt somit kein verstärkter Eingriff in
seine rechtliche Stellung vor. Dem Beschwerdeführer hat es demnach von
vornherein an einem schutzwürdigen Interesse zur Aufhebung des
erstinstanzlichen Entscheids gefehlt und die Vorinstanz hätte insoweit auf den
Rekurs nicht weiter eintreten sollen (BGr, 9. Januar 2007, 6A.109/2006 E. 2
[Gutheissung Entscheid VGr, 31. Oktober 2006, VB.2005.00501, insbes. E. 2.3];
vgl. auch BGr, 11. Januar 2011, 6B_1084/2010, E. 2). In diesem
Umfang ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen von vornherein abzuweisen
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
3.3 Der
Beschwerdeführer verweist mehrfach auf BGE 107 Ia 148, wonach bei der Briefkontrolle
darauf zu achten sei, dass das Personal, welches die Post vom Untersuchungsrichter
zum Untersuchungsgefangenen und umgekehrt befördern müsse, nicht in die Briefe
Einsicht nehmen könne. Gegenüber der Direktion der Justizvollzugsanstalt B hat
der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, dies würde in der B nicht eingehalten,
gleichzeitig aber ausdrücklich darauf verzichtet, einen entsprechenden
"Speziellen Vorwurf eines Aktuellen Post-Verstosses" zu platzieren.
Die Vorinstanzen sind daher zu Recht nicht weiter auf die entsprechenden
Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen.
3.4 Der
Beschwerdeführer erwähnt auf jeder Seite der Beschwerdeschrift, er sei seit
acht Jahren unschuldig in Haft. Mit der pauschalen Postöffnung werde die
Förderung der Sozialkompetenz boykottiert, was im Widerspruch zu den
Vollzugsgrundsätzen gemäss Art. 74 und 75 StGB stehe.
Sofern der Beschwerdeführer damit konkret bezogen auf
ihn beantragen sollte, es sei von der pauschalen Postzensur abzusehen, ist die
Beschwerde ebenfalls abzuweisen. Die Entscheide, welche Grundlage seiner
Inhaftierung bilden, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und
taugen nicht, um ihm gegenüber andere, von der Hausordnung abweichende
Regelungen zu treffen. Das öffentliche Interesse am Erhalt der Anstaltssicherheit
bzw. der Aufrechterhaltung eines reibungslosen Alltags ist höher zu gewichten
als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtkontrolle seiner
Korrespondenz.
4.
4.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer ersucht zufolge Mittellosigkeit um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Dem Gesuch kann jedoch zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG nicht entsprochen
werden. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden ( § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …