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Geschäftsnummer: VB.2014.00273  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 20.11.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Briefkontrolle


Kontrolle des Briefverkehrs von Gefängnisinsassen. Die ein- und ausgehende Korrespondenz Gefangener wird gemäss der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies grundsätzlich kontrolliert - mit Ausnahme des Briefverkehrs mit Verteidigern, Aufsichtsbehörden und konsularischen Vertretungen. Diese grundrechtsbeschränkende Regelung beruht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, steht im öffentlichen Interesse (Sicherheit und geordneter Anstaltsbetrieb) und erweist sich als verhältnismässig (E. 2.5 und 3.4). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BRIEFVERKEHR
BRIEFZENSUR
GRUNDRECHT
JUSTIZVOLLZUG
KORRESPONDENZ
SICHERHEIT
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. I BV
§ 115 JVV
Art. 84 Abs. II StGB
Art. 17 Abs. I UNO-Pakt II
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00273

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 11. September 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Justizvollzugsanstalt B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Briefkontrolle,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich in der Justizvollzugsanstalt B in Sicherheitshaft. Am 30. Dezember 2013 beantragte er die Aufhebung der "kollektiven Postzensur", was vom Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) am 8. Januar 2014 abschlägig beurteilt wurde.

II.  

Gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 8. Januar 2014 rekurrierte A am 7. Februar 2014 in Wiederholung des Antrags auf Abschaffung der pauschalen Postzensur, welcher Antrag unter Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs korrekt zu prüfen sei. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 3. April 2014 ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, und auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.  

Am 30. April 2014 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 3. April 2014. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bzw. der "Pauschalpostöffnung" in der Justizvollzugsanstalt B. Letztere sei anzuweisen, die neue Hausordnung umgehend fertigzustellen. Zudem sei der Präsident der Ostschweizer Strafvollzugskommission über seine spezielle Beschwerde zu informieren und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Justizvollzug beantragte am 2. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Ebenso hatte die Direktion der Justiz und des Innern am 7. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die Vorinstanz den Rekurs materiell behandelt hat, ist auf die Beschwerde unabhängig von der Frage der Legitimation des Beschwerdeführers in der Sache grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 3.2).

1.2 Nicht einzutreten ist hingegen auf die formell neu gestellten Begehren des Beschwerdeführers, es sei die Justizvollzugsanstalt B anzuweisen, die neue Hausordnung umgehend fertigzustellen und es sei der Präsident der Ostschweizer Strafvollzugskommission über seine Beschwerde zu informieren. Zum einen ist gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG das Stellen neuer Sachbegehren im Beschwerdeverfahren nicht möglich, zum andern kommt dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber den betreffenden Verwaltungsbehörden bzw. der Justizvollzugsanstalt B zu (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 32–40a, N. 16). Es besteht vorliegend auch nicht die Pflicht zur Weiterleitung der Beschwerde an den Präsidenten der Ostschweizer Strafvollzugskommission oder eine andere Aufsichtsbehörde, da durch den Verzicht auf Weiterleitung dem Beschwerdeführer kein Nachteil entsteht (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 69).

1.3 Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. de Ziff. 2 VRG). Da dem Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die einzelrichterliche Kompetenz gegeben.

2.  

2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Briefverkehrs. Die Einschränkung dieses Grundrechts bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Art. 36 BV). Die EMRK lässt Eingriffe in die freie Korrespondenz zu, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der UNO-Pakt II schützt vor "willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen" in den Briefverkehr (Art. 17 Abs. 1 UNO-Pakt II; BGr, 26. August 2006, 1P.401/2005, E. 3).

2.2 Art. 84 des Strafgesetzbuchs (StGB) regelt die Beziehungen zur Aussenwelt beim Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann der Kontakt zur Aussenwelt zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Davon ausgenommen sind der Briefverkehr mit Verteidigern, Aufsichtsbehörden oder konsularischen Vertretungen (Abs. 4, 5 und 7).

2.3 Auf kantonaler Ebene wird der Briefverkehr in der Justizvollzugsverordnung (JVV) vom 6. Dezember 2006 geregelt, deren Erlass unter anderem gemäss § 31 Abs. 1 lit. b des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) vom 19. Juni 2006 Sache des Regierungsrats ist. § 115 Abs. 3 JVV hält fest, dass die Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz auf Stichproben beschränkt werden könne, wenn kein unzulässiger Inhalt zu vermuten sei.

2.4 § 54 der Hausordnung  der Justizvollzugsanstalt B regelt die Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz sowie anderer Sendungen. Gestützt darauf wird die ein- und ausgehende Korrespondenz grundsätzlich und nicht nur stichprobeweise kontrolliert, der Briefverkehr mit Verteidigern, Aufsichtsbehörden oder konsularischen Vertretungen ausgenommen.

2.5 Art. 84 Abs. 2 StGB bildet für die in § 115 JVV und § 54 der Hausordnung B vorgesehene Kontrolle der Briefpost im Vollzug eine genügende gesetzliche Grundlage. Die Überwachung liegt zudem im öffentlichen Interesse, wozu die Gewährung der Anstaltssicherheit und damit einhergehend die Einhaltung der Anstaltsordnung gehören. Das Gebot der Verhältnismässigkeit erfordert die Kontrollen transparent, so gründlich wie nötig, aber so zurückhaltend wie möglich vorzunehmen. Der Kontrolle sämtlicher ein- und ausgehender Briefe, die genannten Ausnahmen ausgenommen, steht insoweit nichts entgegen (vgl. Martino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 84 Rz. 22, unter anderem mit Hinweis auf BGr, 9. Januar 2007, 6A.109/2006, E. 2).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz als solche nicht. Er erachtet aber die von der Justizvollzugsanstalt B aufgrund ihrer Hausordnung praktizierte pauschale Postzensur als unnötig streng bzw. menschenrechtsverletzend. Die pauschale Kontrolle sei auch nicht mit der Anstaltssicherheit begründbar.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer die von der Justizvollzugsanstalt B geübte pauschale Korrespondenzkontrolle allgemein beanstandet, ist er jedoch nicht anders als die anderen Insassen tangiert und liegt somit kein verstärkter Eingriff in seine rechtliche Stellung vor. Dem Beschwerdeführer hat es demnach von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse zur Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids gefehlt und die Vorinstanz hätte insoweit auf  den Rekurs nicht weiter eintreten sollen (BGr, 9. Januar 2007, 6A.109/2006 E. 2 [Gutheissung Entscheid VGr, 31. Oktober 2006, VB.2005.00501, insbes. E. 2.3]; vgl. auch BGr, 11. Januar 2011, 6B_1084/2010, E. 2). In diesem Umfang ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen von vornherein abzuweisen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

3.3 Der Beschwerdeführer verweist mehrfach auf BGE 107 Ia 148, wonach bei der Briefkontrolle darauf zu achten sei, dass das Personal, welches die Post vom Untersuchungsrichter zum Untersuchungsgefangenen und umgekehrt befördern müsse, nicht in die Briefe Einsicht nehmen könne. Gegenüber der Direktion der Justizvollzugsanstalt B hat der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, dies würde in der B nicht eingehalten, gleichzeitig aber ausdrücklich darauf verzichtet, einen entsprechenden "Speziellen Vorwurf eines Aktuellen Post-Verstosses" zu platzieren. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht nicht weiter auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen.

3.4 Der Beschwerdeführer erwähnt auf jeder Seite der Beschwerdeschrift, er sei seit acht Jahren unschuldig in Haft. Mit der pauschalen Postöffnung werde die Förderung der Sozialkompetenz boykottiert, was im Widerspruch zu den Vollzugsgrundsätzen gemäss Art. 74 und 75 StGB stehe.

Sofern der Beschwerdeführer damit konkret bezogen auf ihn beantragen sollte, es sei von der pauschalen Postzensur abzusehen, ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen. Die Entscheide, welche Grundlage seiner Inhaftierung bilden, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und taugen nicht, um ihm gegenüber andere, von der Hausordnung abweichende Regelungen zu treffen. Das öffentliche Interesse am Erhalt der Anstaltssicherheit bzw. der Aufrechterhaltung eines reibungslosen Alltags ist höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtkontrolle seiner Korrespondenz.

4.  

4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht zufolge Mittellosigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dem Gesuch kann jedoch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG nicht entsprochen werden. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden ( § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …