|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2014.00274
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis einschliesslich Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport. Der Entzug erfolgte vorsorglich auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Zugleich ordnete das Strassenverkehrsamt an, dass sich A einer Fahreignungsabklärung zu unterziehen habe. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 27. Dezember 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Entscheid vom 24. März 2014 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. III. Am 28. April 2014 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Strassenverkehrsamt beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Beschwerde seien unter Kostenfolge abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion liess sich am 12. Mai 2014 mit denselben Anträgen vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 1.2 Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischenentscheid dar (VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00675, E. 1.2, BGE 122 II 359 E. 1a). Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Bei einem vorsorglichen Ausweisentzug ist ein solcher Nachteil ohne Weiteres gegeben (BGr, 22. März 2010, 1C_461/2009, E. 1.2; VGr, 21. April 2010, VB.2009.00695, E. 1.2; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d SVG N. 13). 1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner hätte ihn vor dem Entzug des Führerausweises anhören müssen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 räumte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Möglichkeit ein, sich innert zehn Tagen schriftlich oder mündlich zum beabsichtigten vorsorglichen Führerausweisentzug zu äussern. Von einer Gehörsverletzung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 2. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer lenkte am 9. November 2013 um ca. 21:30 Uhr seinen Personenwagen mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 2,53 Promille auf der C-Strasse in D. Infolge dieses Vorfalls entzog der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vorsorglich den Führerausweis einschliesslich der Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport. Zugleich ordnete er an, dass sich der Beschwerdeführer einer Fahreignungsabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) zu unterziehen habe. Schliesslich entzog es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, es bestehe eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass die Fahreigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund einer Suchtproblematik eingeschränkt sei. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, infolge des Führerausweisentzugs habe er seine Stelle als Berufsfahrer bei der Firma E verloren und könne seinen Unterhaltspflichten als Vater von fünf Kindern nicht mehr nachkommen. Er sei nicht alkoholsüchtig und erfülle auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug sicher zu lenken. Während des Vorfalls vom 9. November 2013 sei niemand verletzt worden und es habe auch keine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben. 4. 4.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Art. 16 Abs. 1 SVG wird durch Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG konkretisiert: Nach dieser Bestimmung wird der Führerausweis einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann insbesondere bei einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln gegeben sein (Weissenberger, Art. 16d SVG N. 22). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d SVG N. 3). 4.2 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dabei nicht erforderlich. Wäre dieser Beweis erbracht, müsste nicht bloss ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2). 4.3 Der vorsorgliche Führerausweisentzug und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung setzen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Inhaber des Führerausweises mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122 E. 3c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille und mehr zwingend eine medizinische Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden. Das Bundesgericht begründet diesen Schwellenwert wie folgt: Wer eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweise, verfüge über eine so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden müsse (BGr, 7. Januar 2014, 1C_573/2013, E. 2.2; BGE 129 II 82 E. 4.2). 4.4 Wie dem Bericht des IRMZ vom 13. November 2013 zu entnehmen ist, wies der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von minimal 2,53 und maximal 3,12 Promille auf. Seine Blutalkoholkonzentration überschritt damit den bundesgerichtlichen Schwellenwert von 2,5 Promille. Der Beschwerdegegner hat folglich zu Recht eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet. Diese fand am 6. März 2014 statt. Dabei wurde beim Beschwerdeführer ein erhöhter CDT-Wert festgestellt. Ein solcher erhöhter CDT-Wert belegt einen (zumindest kurzfristigen) Alkoholüberkonsum. Um Aussagen zum langfristigen Konsumverhalten des Beschwerdeführers machen zu können, hätte sein Haar auf den Alkoholmarker Ethylglucuronid hin untersucht werden müssen. Mangels Kopf- und Körperbehaarung – der Beschwerdeführer erschien kahlrasiert zum Untersuchungstermin – konnte indessen keine solche Haaranalyse durchgeführt werden. Eine abschliessende Beurteilung seiner Fahreignung war somit am 6. März 2014 nicht möglich und zwar aus einem vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden Grund. Entsprechend liess es das IRMZ bei der Feststellung bewenden, der Beschwerdeführer müsse zunächst sein Haar nachwachsen lassen, ehe eine allfällige Trunksucht verlässlich bejaht oder verneint werden könne. 4.5 Auch wenn der CDT-Wert bloss Rückschlüsse auf das kurzfristige Konsumverhalten einer Person gestattet, bildet ein erhöhter Wert doch ein gewisses Indiz für eine Alkoholabhängigkeit. Dies muss vor allem dann gelten, wenn der erhöhte CDT-Wert während einer angekündigten verkehrsmedizinischen Abklärung gemessen wird. Lebensnah ist nämlich davon auszugehen, dass Personen, denen der Entzug des Führerausweises droht, unmittelbar vor einer solchen Begutachtung abstinent zu leben versuchen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits am 20. Januar 2011 wegen einer alkoholbedingten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verwarnt. Es bestehen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer mindestens möglicherweise wegen einer Alkoholabhängigkeit die Fahreignung fehlen könnte. Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV sind somit erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Entsprechend ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |