{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00275_2014-09-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214479&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "011d9c5262d6a90c546a8137b66a0b02"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.09.2014  VB.2014.00275"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.09.2014  VB.2014.00275"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.09.2014  VB.2014.00275"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Von der Baubewilligung abweichend erstellte Sichtschutzwand: Zul\u00e4ssigkeit der R\u00fcckweisung zur Durchf\u00fchrung eines nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahrens. Ein Entscheid, in dem die Sache zur Vornahme weiterer Abkl\u00e4rungen an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen wird, gilt als Zwischenentscheid im Sinne von \u00a7 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 BGG (E. 2.1). Das Verwaltungsgericht tritt von Amtes wegen auf eine Beschwerde gegen einen solchen R\u00fcckweisungsentscheid ein, wenn die Voraussetzungen offensichtlich gegeben sind, selbst wenn sie im Rechtsmittel nicht erw\u00e4hnt werden (E. 2.2). Das Baurekursgericht kann die Erforderlichkeit eines nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahrens grunds\u00e4tzlich frei \u00fcberpr\u00fcfen und ist nur insofern eingeschr\u00e4nkt, als es die Einordnung des Bauvorhabens nicht v\u00f6llig frei und unbesehen des angefochtenen Bauentscheids w\u00fcrdigen darf (E. 5.2). Erstellt jemand eine von den bewilligten Pl\u00e4nen abweichende Baute, so hat die Baubeh\u00f6rde abzukl\u00e4ren, ob deren Bewilligungsf\u00e4higkeit im Rahmen eines nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahrens zu \u00fcberpr\u00fcfen ist. Die Beurteilung, ob die bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie einem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist anhand der Frage vorzunehmen, ob damit so wichtigte r\u00e4umliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der \u00d6ffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorg\u00e4ngigen Kontrolle besteht (E. 5.1).  Das \u00f6ffentliche Interesse ergibt sich vorliegend aufgrund der erh\u00f6hten Gestaltungsanforderungen bei Areal\u00fcberbauungen direkt aus dem Gesetz (E. 5.3). Zudem hat die Abweichung eine offensichtliche Auswirkung auf das optische Erscheinungsbild, weshalb sie mehr als nur geringf\u00fcgig ist (E. 5.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:30:01", "Checksum": "ebe99f464a51a7ccad498111461555d1"}