{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.07.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00276_17-07-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214344&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ab4c2ba45bc73f3c2f895b91db7bfb64"}, "Num": [" VB.2014.00276"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.17.0  VB.2014.00276"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.17.0  VB.2014.00276"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.17.0  VB.2014.00276"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | F\u00fchrerausweisentzug \"f\u00fcr immer\". Zustellungsfiktion. Rechtliches Geh\u00f6r. Schwere Widerhandlung gegen das SVG. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Der Beschwerdef\u00fchrer beanstandet die mangelhafte Zustellung der Verf\u00fcgung, in welcher ihm seinen F\u00fchrerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen wurde die Verf\u00fcgung im Amtsblatt publiziert. Vorliegend musste der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund eines laufenden Administrativverfahrens jedoch mit einer Zustellung rechnen, wodurch bereits nach einem einmaligen erfolglosen Zustellungsversuch eine Zustellungsfiktion eingetreten w\u00e4re. Das Strassenverkehrsamt ging jedoch nicht davon aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit einer Zustellung rechnen musste und versuchte deshalb drei Mal erfolglos, die Verf\u00fcgung zuzustellen, wobei der Beschwerdef\u00fchrer selbst dazu beitrug, die Zustellungsversuche zu vereiteln. Weitere Zustellversuche mussten dem Strassenverkehrsamt gem\u00e4ss herrschender Praxis nicht zugemutet werden (E. 3). Das rechtliche Geh\u00f6r ist vorliegend ebenfalls nicht verletzt. Auf eine vorg\u00e4ngige Anh\u00f6rung des vom Ausweisentzug Betroffenen kann verzichtet werden, wenn eine Verf\u00fcgung besonders dringlich bzw. Gefahr im Verzug ist. Gem\u00e4ss herrschender Praxis im Kanton Aargau werden Sicherungsentz\u00fcge als besonders dringlich eingestuft und wird das rechtliche Geh\u00f6r erst gleichzeitig mit der Entzugsverf\u00fcgung gew\u00e4hrt (E. 4). Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, er habe von der im Amtsblatt publizierten Verf\u00fcgung keine effektive Kenntnis gehabt; h\u00e4tte er diese besessen, h\u00e4tte er nicht nochmals einen Personenwagen gelenkt. Aufgrund des laufenden Administrativverfahrens und seines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens bez\u00fcglich der Zustellungsversuche der Entzugsverf\u00fcgung musste der Beschwerdef\u00fchrer jedoch mit einem F\u00fchrerausweisentzug rechnen und ging somit mit erneuter Lenkung eines Personenwagens eine neuerliche Verletzung des SVG in Kauf (E. 5.) Der Ausweisentzug \"f\u00fcr immer\" ist ausserdem verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Aufgrundmehrfach gef\u00e4hrlichen Fahrverhaltens des Beschwerdef\u00fchrers ist der Sicherungszweck als besonders gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse zu erachten und steht kein privates Interesse entgegen. Nach f\u00fcnf Jahren ist eine \u00dcberpr\u00fcfung des Entzugs m\u00f6glich (E. 5.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:47", "Checksum": "00c0b67390f529ddc1efa2f020731245"}